Nachdem ich hier schon eine ganze Weile mitlese, habe ich mich nun angemeldet und setz euch mal was wirres aus meinem Haupt vor: Ist nur eine Idee aber §54 STVZO läßt mich da auf einen dummen Gedanken kommen, ich könnte den vorderen und hinteren Blinker stilllegen, der Seitenblinker reicht! Ich werde es nicht tun, wäre aber ein Argument um auf den vorderen zu verzichten wenn auf Xenon (mit TUEV!) umgerüstet wird. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind 1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein, Guckste [ Diese Nachricht wurde editiert von the-noacks am 22.08.2006 um 23:29 Uhr ]