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christoph1970

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  1. Danke Smartling! Wo ich die Richtlinie so lese, ist mir folgende Anforderung aufgefallen: ------ 5.1. Innenrückspiegel (Gruppe I) Das Sichtfeld muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der zentrisch zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt, 20 m breit ist und sich vom Horizont bis 60 m hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt (Abbildung 6). ------ beachte: Sichtfeld vom Horizont bis 60m hinter dem Augenpunkt des Fahrers. Daher habe ich folgende Frage an RC600SM: Kannst Du mit der gekürzten Innenspiegel-Halterung noch den Horizont sehen? - ("Falls Du Ihn vorher überhaupt sehen konntest!") Viele Grüße [ Diese Nachricht wurde editiert von christoph1970 am 21.02.2009 um 18:22 Uhr ] [ Diese Nachricht wurde editiert von christoph1970 am 21.02.2009 um 18:23 Uhr ] [ Diese Nachricht wurde editiert von christoph1970 am 21.02.2009 um 18:24 Uhr ]
  2. ja, super, aber ich finde den Anhang nicht. Alle Fundstellen geben nur díe Paragrafen wieder, aber nicht den dort genannten Anhang. Die EU-Richtlinie wiederum beschreibt nur die Vorschriften für LKW´s.
  3. Hallo Leute, täte mich ja mal für die Rechtslage interessieren, ob man einen Innenrückspiegel zwingend haben muß? - Das sehr stark eingeschränkte Sichtfeld ist nämlich der Grund, warum ich noch keinen Smart fahre, obwohl ich sonst von dem Konzept überzeugt bin. Was hat den TÜV gesagt, Murks_und_Mudel? - Nichts? Viele Grüße [ Diese Nachricht wurde editiert von christoph1970 am 19.02.2009 um 12:46 Uhr ]
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