Guten Abend! Natürlich besteht das Bedürfnis seitens der Händler, die Gewährleistung auszuschließen. Aber das geht im Regelfall nicht. ggü. Verbrauchern schon mal gar nicht. Durch die Schuldrechtsreform wurde die damalige 6-monatige Gewährleistungsfrist auf jetzt 2 Jahre verlängert (§ 438 BGB). Allerdings wurde im Zuge der Schuldrechtsreform die Vorschrift des § 475 BGB neu eingeführt, der zufolge Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Gewährleistungsregeln - und damit der 2-jährigen Gewährleistungsfrist - abweichen, unwirksam sind. Viele versuchen, den § 475 BGB zu umgehen, etwa mit den Worten "Verkauf nur an Gewerbetreibende" oder "nur für Export" etc. Bei eBay gibt es das häufig. Es sind natürlich vor allem die kleinen Krauter, die alte Autos auf dem Platz stehen haben. Habe ich in gewisser Weise ja auch Verständnis dafür. Ich habe kürzlich einen Fall gehabt. Mandant kauft Auto mit schlecht repariertem Unfallschaden vom Händler. Der Unfallschaden wurde noch dazu verschwiegen. Im Kaufvertrag steht unter der Rubrik "Verkäufer" Verkauf erfolgt "im Auftrag". Jedoch fehlt die Angabe, in wessen Auftrag. Ich habe die gesamte Fahrzeughistorie recherchiert. Der Verkäufer hat das Fzg. mit Unfallschaden erworben, ihn selbst repariert und dann unter vermeintlich fremdem Namen verkauft. Obwohl ich im Besitz des Ankaufvertrages als Unfallwagen hatte, war der Verkäufer so dreist und hat zunächst jedes Einlenken verweigert. Obwohl ein glasklarer Betrug gegeben war. Der Mandant wollte das Auto aber behalten. Inzwischen hat der Verkäufer ratenweise die Reparaturkosten zur Beseitigung des Schadens ratenweise ausgeglichen. Zum Glück! Einen schönen Abend noch! lawyer PS. Kennt jemand den Käufer aus der SAT-1 Akte-Sendung persönlich? Würde gerne mit ihm in Kontakt treten! [ Diese Nachricht wurde editiert von lawyer am 28.01.2010 um 20:09 Uhr ]