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smartling

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  1. Ohh mein Gott, obgleich ich denselben Smart von damals noch immer fahre, habe ich schon ewig nicht mehr hier reingeschaut. Ich bin geschockt! Schmuckis viel zu früher Tod ist ein Riesenverlust für diese Welt und die Smart-Community ganz im Besonderen. Das tut mir unendlich leid! R.I.P.
  2. Hat sich erledigt. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 07.04.2011 um 21:41 Uhr ]
  3. EDIT: Hat sich fürs Erste erledigt! [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 06.07.2010 um 11:28 Uhr ]
  4. Quote: Am 29.07.2009 um 23:21 Uhr hat Hifi-Matze geschrieben: (...) Schreibst ihm, sollte er nach Fristsetzung nicht reagiert haben, wirst du die Wettbewerbszentrale informieren... Das würde indes nur einen Sinn ergeben, wenn man meiner Auffassung folgt, also die Einbehaltung von Zusendekosten als rechtswidrig betrachtet. ;-)
  5. Ich will die Sache nicht unnötig aufblähen, muss mich aber dennoch auf ein paar Punkte einlassen. 1. Rücksendepflicht bei Widerruf: Schon mal drüber nachgedacht, was passiert, wenn ich nicht zurücksende und worin der Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht besteht? Dann dürfte sicher aufgefallen sein, dass ein Widerruf (im Gegensatz zum - hier nicht vorliegenden Rückgaberecht!) auch ohne Rücksendung wirksam ist. Mir ist die Pflicht zur Rückssendung nicht entgangen. Aber wie gesagt - "streng genommen" - ist zunächst mal die Frage zu stellen, wer ist am Zug? Es ist ein sicher ebenso weit verbreiteter Irrtum, dass beim Versendungskauf Vorausleistung (Vorauszahlung) die (legale) Regel ist. 2. Ich beharre, wie auch die diesbezüglich herrschende Literaturmeinung, auf dem Standpunkt, dass im Falle eines Widerrufs die Zusendekosten dem Verbraucher weder auferlegt werden können noch nach altem Recht (vor SMG) auferlegt werden konnten. Schon gar nicht, wenn dies zuvor nicht vereinbart wurde. Ich bin Hesse :) und halte mich daher am liebsten an die Rechtsprechung unseres OLG Frankfurt (9 U 148/01). Aus den Leitsätzen: Quote:§ 3 FernAbsG, § 361a BGB (§§ 312d, 355 BGB ) nicht nur die Rücksendekosten, sondern auch die Hinsendekosten gehen im Falle der Rückabwicklung zu Lasten des Verkäufers (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 FernAbsG = § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV steht dieser Auslegung nicht entgegen) Nein, ich habe selbstverständlich nicht übersehen, dass sich dieses Urteil auf die Rechtslage vor SMG (BGB a.F.) bezieht. Dies ist im Ergebnis jedoch ohne Belang. Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom Oktober 2008 unterdessen nicht abschließend zu dieser Thematik geäußert - es geht dabei in der Hauptsache um etwas ganz Anderes (Unterlassungsanspruch) - und selbst wenn, würde das keine allgemeinverbindliche Wirkung entfalten. Schließlich ist kein Geheimnis, dass gerade die höchsten deutschen Gerichte etwa in jedem 20. Urteil ihre eigene Rechtsprechung wieder kassieren (vgl. auch Begründung zum Instrument „Nichtanwendungserlass“). Eine (plötzliche) Auslegung der bereits zwölf (!) Jahre alten Fernabsatzrichtlinie 97/ 7/ EG dahingehend, dass Zusendekosten (ohne ausdrückliche Vereinbarung) auf den Käufer abgewälzt werden können, ergibt keinen Sinn. Mir erschließt sich absolut nicht, was man diesbezüglich an Art. 6 Satz 2 der RiLi noch deuten will: Quote:Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.(Bevor nun jemand auf "dumme" Gedanken kommt: Erstens gilt - ebenfalls seit 1997 - das Subsidaritätsprinzip, zweitens ist die Norm lediglich eine Mindestanforderung an die nationale Gesetzgebung der EU-Mitgliedsstaaten. Letztere sind nicht gehindert, strengere Bestimmungen zu erlassen, solange der Wettbewerb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Deutschland hat von dieser Möglichkeit bekanntlich in Bezug auf die Rücksendkosten - hier in Form der 40-Euro-Schwelle - Gebrauch gemacht.) 3. Die oben zitierte Musterwiderrufsbelehrung stellt für mich keinesfalls das Maß aller Dinge dar. Ich gehe sogar noch weiter und behaupte, dass dieser Mustertext aus dem Anhang der BGB-InfoV handwerklich mangelhaft ausgeführt ist und eine blauäugige Verwendung derselben daher durchaus - auch nach Monaten oder gar Jahren noch zu bösen Überraschungen führen kann (vgl. u.a. LG Koblenz 12 S 128/06). Jetzt ist das doch wieder so viel geworden. Abgesehen davon liegt hier, wie sich herauszustellen scheint, zudem ein Beschaffenheitsmangel vor.
  6. Quote: Am 28.07.2009 um 07:56 Uhr hat MadMike geschrieben: Klar, jetzt spammt schon die NASA. :lol: Hatte ich doch natürlich auch nur im Spaß gemeint, nur den Smilie vergessen. :-D
  7. Quote: Am 28.07.2009 um 07:56 Uhr hat MadMike geschrieben: Klar, jetzt spammt schon die NASA. :lol: Hatte ich doch natürlich auch nur im Spaß gemeint, nur den Smilie vergessen. :-D
  8. Ich muss keinen Konjunktiv bemühen! Denn ich mache es schlichtweg so und kaufe - wohl auch ein wenig aus sentimentalen Gründen und natürlich auch, weil weder technisch noch monetär eine Notwendigkeit besteht - keinen 451.
  9. Was, auch noch die PLZ? Nähh, nähh, nähh, womöglich ist es so, dass die vermuteten Marsmännchen nichts weiter, als dämliche grüne Spammer sind. Dann landet dieser ganze Sch**ß am Ende auch noch in meinem Briefkasten.
  10. Matze: Ob das Fernabsatzgesetz als solches (namentlich) weggefallen ist, spielt im Ergebnis eine lediglich untergeordnete/formale Rolle. Auch ist die Erstattung der "Hinsendekosten" sehr wohl geregelt! Die Grenze von 40 Euro gilt weder statisch noch automatisch, sondern selbige (oder eine andere oberhalb von 40 Euro) muss zuvor zwischen den Parteien wirksam! vereinbart bzw.die unbeschränkte Erstattungspflicht des (gewerblichen) Verkäufers abbedungen sein. Mit den Widerrufsfristen ist es ebenso nicht ganz so einfach, wie dargestellt. Hier liegt der Teufel im Detail! Und zwar im Fristbeginn und dem Zugang der Belehrung beim Käufer. Und noch eine bemerkenswerte "Feinheit": Genau genommen muss der Käufer gar nicht zurücksenden, weder zu 5,10 Euro noch zu 6,90 Euro. Sondern er muss die Ware/den Kaufgegenstand lediglich dem Verkäufer zur Abholung zur Verfügung stellen/halten. Von daher erübrigt sich die Diskussion - sofern eine solche sich anbahnt - wer, was, wie und in welcher Versendeform zurücksenden muss. Nochmals in aller Deutlichkeit: Das oben Gesagte gilt allein beim Verbrauchsgüterkauf. Das heißt, Verkäufer agiert als Unternehmer bzw. gewerbsmäßig und Käufer ist Verbraucher im schuldrechtlichen Sinne. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 28.07.2009 um 00:21 Uhr ]
  11. Was BadJovish schreibt, ist mir auch so in Erinnerung. Sofern djfoxi bei dem Kaufgeschäft als Verbraucher im Inland der BRD agierte, hat yellow-teddy die Rechtslage zutreffend auf den Punkt gebracht. @yellow-teddy: Die Erläuterung zu b) und c) solltest Du alleridings (weg-)editieren. Sie ist nämlich so (pauschal) nicht zu halten.
  12. Quote:Ich hab echt keine Ahnung, was dir passiert ist... Zu den Amishs konvertiert?
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