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smartling

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  1. Dass Theorie und Praxis oft auseinanderliegen ist ja nichts Neues. Das Kontrolldefizit "zugunsten" der Arbeitnehmer liegt dafür mehr im Bereich der "Nebenbeschäftigungen", "Nachbarschaftshilfe" usw... ;-) Oder schon mal im Arbeitnehmer-Bekanntenkreis gehört, dass dort irgendwo ein Außenprüfer erschienen ist, eine Geldverkehrsrechnung vorgenommen wurde oder eine unangemeldete Steuernachschau stattgefunden hat? Wie gesagt, man kann durch die Art der Besteuerung zunächst einmal "alles versuchen", und wenn nur 10 % der "grenzwertigen Versuche" unentdeckt bleiben, so ergibt sich bereits ein Vorteil gegenüber dem Lohnsteuerpflichtigen, dem diese Variante nicht zur Verfügung steht. Selbst wenn man einen "Gestaltungs-Vorteil" auf Unternehmerseite annehmen würde: Dem Unternehmer/Freiberufler entsteht dafür andererseits aber auch ein nicht zu unterschätzender verwaltungstechnischer Mehraufwand, um seiner Steuerpflicht überhaupt erst nachkommen zu können, von der oft zusätzlich noch erforderlichen Beratung mal ganz abgesehen. Besonders krass zeigt sich dieses Missverhältnis bekanntlich bei kleinen und kleinsten Betrieben. Und Fakt ist doch wohl auch: Ein Arbeitnehmer wird meist gar nicht wirklich ein Auto brauchen, um seine nichtselbstständigen Einkünfte zu erzielen. Er könnte bspw. per Fahrgemeinschaft, Fahrrad oder mit dem ÖPNV zur Arbeit kommen. Ein Unternehmen, eine Praxis oder ein Architekturbüro ohne PKW zu führen, wird da hingegen schon erheblich schwieriger, wenn nicht unmöglich. Und vielleicht ist das noch nicht überall angekommen, aber ein Unternehmer mit einem gemischt genutzten PKW besteuert die private (Mit-)Nutzung ("Eigenverbrauch") und die sog. "unentgeltliche Wertabgabe" (Ausgleich für Substanzverbrauch/"Wertverlust"). Und gerade beim Weg zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis/Büro wird ist dieses Verfahren zum Teil recht aufwändig. Doch im Ergebnis fällt die Korrektur stets so aus, dass der Unternehmer für diese Strecke auch nur 30 ct pro Entfernungskilometer in Ansatz bringt, auch wenn er auf sonstigen betrieblichen Fahrten (Dienstreisen etc.) rechnerisch vielleicht 2,00 Euro pro gefahrenem Km ansetzen kann. Dieser Ausgleich, aber auch der Ansatz per se, entfällt naturgemäß, wenn Wohnung und Betrieb/Praxis/Büro sich auf demselben Grundstück befinden. Das ist aber auch bei einem AN nicht anders, der auf dem Betriebsgelände wohnt oder per pedes zum Betrieb in der Nachbarschaft humpelt.
  2. Nach dieser "Latte", inzwischen: A 180 cdi Avantgarde (W 169) AMG SL 55 K (R 230) PS: Allein der Smart hat es als einziger aus der oben verlinkten Liste geschafft, bis in die Gegenwart zu bleiben. :) [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 18.11.2008 um 08:56 Uhr ]
  3. Quote: Am 16.11.2008 um 11:28 Uhr hat Sam88 geschrieben: (...) Fakt ist aber in meinem Umfeld, dass niemand der Selbstständig diese Fahrzeuge (u.a. S6, GL, M6) fahren würde, wenn er diese Privat anschaffen müsste - aus verständlichen Gründen. Und egal mit welchem § du jetzt kommst, dies ist die Realität. (...) Ich gehe, bei dem was ich hier schreibe, ausschließlich von steuerehrlichen Bürgern aus. Ansonsten würde man Ä mit B vergleichen. Um es nochmals auf den Punkt zu bringen: Dein "selbstständiges Umfeld" setzt deshalb luxuriöse Fahrzeuge von der Steuer ab, weil "es" entweder neben den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis mit diesen Fahrzeugen noch Dienstreisen unternimmt, oder aber Privatfahrten als selbige "deklariert". Weiteres dazu siehe unten. Quote:Und on man dienstfahrten damit macht oder ob man sie nachweist sind ja auch wieder 2 verschiedene Sachen... :-D Wobei wir wieder beim bereits Gesagten wären: Die "Möglichkeiten" bieten sich einem Steuerpflichtigen, der sein Einkommen weit überwiegend nicht selbst mit dem Fiskus, sondern per Quellensteuer (und die Lohnsteuer zählt nun mal hierzu!!) abrechnet, eben in wesentlich geringerem Umfang. ;-) Ich habe angesichts häufig anzutreffender "rechtsmissbräuchlicher Gestaltungen" durchaus Verständnis dafür, dass eine Meinung, wie sie auch hier im Thread größtenteils vertreten wird, sich bei den vermeintlich Diskriminierten im Steuervolk auf breiter Ebene verfestigt. Und ich habe lediglich versucht darzustellen, welches die wahren Hintergründe zu diesem ersten Eindruck sind, der sich einem Außenstehenden immer dann besonders aufdrängt, wenn selbst Kleinstunternehmer luxuriöse PKW (angeblich) steuerlich geltend machen. Dass Arbeitnehmer diesbezüglich im Einkommensteuergesetz gegenüber anderen Steuerpflichtigen benachteiligt sind, ist einerseits definitiv unzutreffend. Dass andererseits jedoch gewisse Kontrolldefizite existieren, ist allerdings ebenso ein Faktum. Versuchen kann man als Selbstständiger halt eben erst einmal alles. Ob "Fehlversuche" Konsequenzen haben, richtet sich aber letztlich nach der Personalstärke im Finanzamt und nicht nach den Steuergesetzen! Solche "Versuche" bleiben dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer durch die Quellenbesteuerung hingegen weitestgehend verwehrt. Aber die Kontrollen, gerade in diesem Bereich, werden bei "Erklärungszahlern" seit Jahren intensiviert, und auch die Möglichkeiten bei der beruflichen/betrieblichen Kfz-Nutzung werden seitens des Gesetzgebers schon seit 1996 sukzessive immer weiter supprimiert bzw. die Voraussetzungen verschärft. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 16.11.2008 um 19:51 Uhr ]
  4. Quote: Aber man kann es auch einfach halten. Kann ich als Privatmann die Leasingrate des Fzg. komplett von meinem "Gewinn" absetzten? Sieht kaum so aus, oder? Es ist müßig! Daher vielleicht als, aus meiner Richtung, letzten Beitrag in diesem Thread eine einfache Gegenfrage: Kann denn der Unternehmer/Freiberufler ein Leasingfahrzeug vollständig von der Steuer absetzen, wenn er neben Privatfahrten nur damit nur zu seinem Betrieb und wieder zurück fährt? NEIN! (Es sei denn, die Kosten würde umgerechnet nicht mehr als 30 ct pro Entfernungskilometer betragen). Und Sam: Den Zusammenhang der 10%-Schwelle mit der Auswahl der Besteuerungsart der privaten Kfz-Nutzung hast Du offenbar nicht im Geringsten verstanden. Ist Dir auch nicht zu verdenken, soweit Du Dein Geld mit anderen Dingen verdienst, als mit Rechtsverdrehung und/oder Steuergesetzen. Die Behandlung von gemischt genutzen PKW ist eine komplexe Materie. Ich habe auch keine Lust, dies hier weiter zu vertiefen und mich dabei auch noch aufziehen zu lassen. Ist halt ein wenig wie mit dem Rauchen oder der Klimaerwärmung: Die einen meinen, es sei unschädlich... ------------------------ Verschwende nicht deine Energie an Dingen, die du nicht ändern kannst! Sonst fehlt sie dir dort, wo du sie brauchst.
  5. LDK: LUDEN DIEBE KRIMINELLE oder: LAND DER KÖNIGE LM: LECK MICH! (gerne genommen mit bestimmten Buchstabenkombinationen! Meist folgt zunächst ein "A" :-D) WW: Wilde Watze(gegend) oder für die "Hitchhiker" auch: WILDWODEL (6) :-D FB: Fickbrötchen LDK: Lahn-Dill-Kreis (neu) LM: Limburg-Weilburg WW: Westerwaldkreis FB: Wetteraukreis [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 16.11.2008 um 09:14 Uhr ]
  6. Deinen Sarkasmus kannst Du Dir getrost sparen, Pinback, beweist er doch nur, dass Du mit Deiner Argumentation "unten" angekommen bist. Und Du kennst offenbar noch nicht einmal mehr den Unterschied zwischen einer Steuerberatung und der profanen Wiedergabe gewisser juristischer Sachverhalte. Solltest Du mit den besseren steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, wie zum Beispiel dem Steakhouse-Besuch aus Anlass eines "Geschäftsessens", die sich einem Selbstständigen zahlreicher bietenden Gelegenheiten zur Steuerverkürzung (um es mal bei der harmlosesten Deliktvariante zu belassen) meinen, so kann ich Dir sogar zustimmen. Wir waren in der Diskussion aber von den Gesetzen ausgegangen und nicht wie man selbigen "verbiegen" kann. Sofern ein Arbeitnehmer aus einem Anlass, der mit seiner Einkünfteerzielungsabsicht zusammenhängt, zu einem Geschäftsessen fährt, kann er die Kosten dafür ebenfalls von der Steuer absetzen. Aber, mein Gott, wem sag' ich das? ----------------- Vielleicht ist die Hölle nichts Anderes als ein gewaltiges Forum derer, die wenig oder nichts zu sagen haben, aber Tausende von Beiträgen dafür brauchen. (smartling)
  7. Stahlratte: Ist mir schon klar, dass sämtliche Werbungskosten an der Pauschale "zehren". Und nochmals für alle über 70: Selbst wenn die Pauschale vollumfänglich für andere WK aufgebraucht wäre, im Vergleich zu einem Selbstständigen besteht in Bezug auf die Wege zwischen Betrieb und Wohnung kein Unterschied. Je nach gewähltem Abrechungsmodell, setzt der Unternehmer direkt nur 30 ct pro Entfernungs-Km an, oder er setzt die vollen (Kilometer-)Kosten und berichtigt dann mit der Jahreserklärung auf das Niveau eines ANs! Jetzt gefressen??? Apropos "gefressen": Welche "Verpflegung" denn bei den WK? Verpflegungsmehraufwand vielleicht? Also doch Dienstreisen usw. mit eigenem PKW? Dann also auch volle Kilometerkostenpauschale für Deinen BMW bzw. den Smart. Pinback: Die Allgemeinheit "zahlt" genauso sehr oder so wenig die anteiligen Kfz-Kosten des Unternehmers wie sie (zum Beispiel!) die finanziellen Verluste eines (blind-geldgeilen :-D) Arbeitnehmers aus kurzfristigen Spekulationsverlusten, die er bei seiner Investition in ein kriminelles Schneeballsystem erleidet, "bezahlt". Oder den Teil der Kosten, den seine Kinder oder seine (unterhaltsberechtigte) Verflossene ihm bereiten. Und natürlich den Teil seines Fahrzeugs, das er, wie eben der Unternehmer, mit der Absicht zur Einkünfterzielung verwendet. Auch ein AN kann Luxuswagen absetzen, solange es sicht nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Ich behaupte mal, dass mein betrieblich mitgenutztes Privatfahrzeug, welches ich "lediglich" wie ein AN absetze, nicht gerade dem Sektor der Kleinstwagen ohne jeglichen Luxus zuzuordnen ist. Quote: Ich denke, man sollte als Unternehmer auch nie vergessen, dass Unternehmungen begünstigt werden. In einer Form, die ein abhängig Beschäftigter nicht in Anspruch nehmen kann. Bisschen konkreter solltest Du schon werden, wenn man das kommentieren soll. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 14.11.2008 um 20:36 Uhr ]
  8. Oh Mann, sagt mal, tut das eigentlich weh? Stahlratte: 20 km Entfernung und nichts zum Absetzen, hmm? Hast Du schon mal was vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der bereits im monatlichen Lohnsteuersatz eingearbeitet ist, gehört? Dieser beträgt bei ANn pro Jahr 920 Euro bei Ledigen bzw. 1.840 Euro bei zusammenveranlagten Verheirateten und ist in der Grund- bzw. Splittingtabelle, nach welcher der Unternehmer sein Einkommen versteuert, nicht enthalten. Und weiter: Wenn der Unternehmer mit seinem betrieblich genutzten Fahrzeug, außer den 20 km zwischen Wohnung und Betrieb, keine weiteren betrieblichen Fahrten (also Dienstreisen/Dienstgänge/Einsatzwechsel oder Fahrtätigkeit) unternimmt, dann kann er die Kosten für das Fahrzeug genauso "gut oder schlecht" absetzen wie Du, Stahlratte! Mal abgesehen davon, dass die Entscheidung hinsichtlich der noch strittigen Werbungskostenkürzung (Thema: erst ab dem 21. km und so...) m.E. mit hoher Wahrscheinlichkeit (zunächst mal) zugunsten der Steuerzahler ausgehen wird, kannst Du auch heute schon die ersten 20 Entfernungskilometer (vorläufig) in Ansatz bringen. Deine beruflichen Dienstreisen mit dem eigenen Kfz kannst Du einkommensteuerrechtlich ebenso gut absetzen wie ein Unternehmer. Unternimmt der Unternehmer mit seinem Wagen im Verhältnis zu den beruflichen/betrieblichen Fahrten so viele Privatfahrten wie ein Arbeitnehmer, der keine Dienstreisen mit dem eig. PKW unternimmt, darf er das betreffende Fahrzeug schon bald gar nicht mehr im Betriebsvermögen behalten, nämlich sobald die betriebliche Nutzung 10 % unterschreitet. Da, gleich noch einer, der mal irgendwas irgendwo aufgeschnappt hat: Wer besteuert denn den Privatanteil nach der 1%-Methode? Arbeitnehmer oder Unternehmer? Die Regelung betrifft doch beide, Ihr Schlauen! Und die Erhöhung dieses Satzes auf 1,5 % wäre für beide Arten von Steuerpflichtigen eine eklatante Veerschlechterung gewesen. Der Ansatz der 1%-Regelung ist sogar bei Arbeitnehmern (Dienstwagenüerlassung zur privaten Nutzung) sogar noch einfacher möglich, als beim Unternehmer! Letzter muss dafür nämlich zunächst einmal mittels Fahrtenbuch nachweisen, dass er das Fzg. mindestens zu 50 % betrieblich nutzt. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur bei ganz wenigen Berufssparten, bei denen aufgrund der allgem. Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass eine mehr als 50%-ige Nutzung vorliegt (bspw. freie Handelsvertreter). Dann der "Hinweis", dass der Unternehmer erst einmal etwas verdienen muss, um etwas absetzen zu können. Das ist doch beim Arbeitnehmer keineswegs anders. Wer keine Steuern bezahlt, weil er "nichts" verdient oder hohe Kosten hat (beim AN bsp. Unterhalt/Sonderausgeben oder ausgerw. Belastungen/Krankheit), der kann natürlich auch nichts absetzen. Ich lasse mich auch nicht durch das Thema polarisieren, sondern es geht einem schlichtweg auf die Nüsse, wenn Leute einen derartigen Unsinn von einer komplexen Materie daherreden, die sie geistig auch nicht annähernd erfassen. Wenn ich das fachliche Niveau von Teilen dieser Diskussion bewerten sollte mit einer Skala von 1 (sehr gut) - 10 (debil), dann wäre m.E. hier ein Wert von etwa 2.500 angebracht. Und einen X5 zu fahren bedeutet, wie ich leider feststellen muss, auch nicht, dass viel mehr Steuerfachwissen vorliegt, als das, dass man Steuern zuweilen halt zahlen muss. Ich bin überwiegend selbsständig tätig. Mein Fahrzeug für die betrieblichen Fahrten befindet sich im "gleichen Vermögen", wie bei einem Arbeitnehmer, nämlich im Privatvermögen. Auch wenn es einige nicht kapieren wollen (oder können?), die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten sind für mich so besser. Nicht dass am Ende mehr Steuerersparnis dabei herauskäme, nein, der begleitende bürokratische Aufwand ist aber geringer! Und noch was zu der "Grill-Metapher": Es war bis vor nicht allzu langer Zeit so, dass man als Selbstständiger hochpreisige Fahrzeuge nur bis zu einem opportunen (gestaffelt insbes. nach Unternehmensumfang) DM-Betrag absetzen konnte. Dann kam ein höchstrichterliches Urteil, welches (zu Recht!) feststellte, dass, wenn ein Betriebsmittel im Unternehmen benötigt wird, der Unternehmer entscheiden kann, welche Qualität dieses Betriebsmittel hat. Mit anderen Worten: Wenn ich also den Notwendigkeit eines PKWs in meinem Betrieb nachweisen kann (und wer kann das nicht?), dann bleibt es mir überlassen, ob ich einen Trabant oder einen Mercedes anschaffe. Ich will jetzt aufhören. Man könnte noch seitenweise und stundenlang weitermachen, z.B. mit der Pflicht zur Vorsteuerberichtigung, der Versteuerung des Eigenverbrauchs oder der Versteuerung der sog. unentgeltlichen Wertabgaben. Auch die Versteuerung eines evt. Veräußerungsgewinns beim Wiederverkauf bzw. die Aufdeckung sog. stiller Reserven darf beim Gesamtvergleich nicht unterschlagen werden. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 14.11.2008 um 20:06 Uhr ]
  9. Ganzjahresreifen (mit M+S-Kennzeichnung) sind für den Ruhrpott ausreichend. Wenn man - über die Vorschriften hinaus - ganz sicher gehen will, dann achtet man beim Kauf der GJR zudem auf die Schneeflocken-Kennzeichnung.
  10. Quote: Am 13.11.2008 um 18:34 Uhr hat SmartV12 geschrieben: Was liegt auf dem Feld, ist dunkelbraun und stinkt fürchterlich??? ? ? Eine alte Bauernregel! Bäähgs! :-D Und wie erkennt man einer gebrauchten Damenbinde, wo hinten und vorne ist? Einfach durchkauen! Hinten schmeckt's nach Sche**e. :-D
  11. @Stahlratte: Sorry, aber allein Deine Frage ist derart unpräzise gestellt, dass darauf gar keine seriöse Antwort möglich ist. Und es wird zudem verkannt, dass es neben Arbeitnehmern und Unternehmern/Selbstständigen noch eine nennenswerte Gruppe gibt, nämlich die Dienstwagen, die dem Unternehmen gehören, aber vom Arbeitnehmer (auch privat) genutzt werden. Es gibt Tausende von vorkommenden Fallgestaltungen, von Leasing bzw. Kauf über die eigene Km-Pauschalenermittlung bis hin zur sehr komplexen Trennung nach Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrecht oder der 1-Prozent-Regelung. So kann das Fahrzeug z.B. - mittels Erklärung oder auch konkludent - umsatzsteuerrechtlich dem Unternehmenn zugeordnet werden, während es einkommensteuerrechtlich im Privatvermögen verbleibt. Zur Entscheidung hierber kommt es u.a. auch darauf an, ob das Fahrzeug auf Unternehmerseite zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, und hier wiederum, ob es bis zu 10 %, zwischen 10 und 50 %, oder zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Wenn Du auch nur annähernd von dem oben Gesagten etwas verstanden hast, dann lohnt es sich vielleicht, weiter darüber zu diskutieren - ansonsten eher nicht. Ich gebe Dir jetzt mal für zwei wichtige Bereiche mal eine klare - aber für Dich sicher unglaubliche - Antwort: Für Unternehmer und Arbeitnehmer sind die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten hinsichtlich der Kfz-Kosten sowohl für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für Privatfahrten exakt gleich. Für die anderen Fahrten (Dienstreisen, Einsatzwechsel, Familienheimfahrt usw.) sind die Möglichkeiten im Ergebnis ebefalls annähernd identisch.
  12. R 4 und unkaputtbar??? Das "R" Stand für "Rost", und was rosten konnte, das rostete auch: insbesondere Hinterachse (bis zum Abfallen), Unterboden, vordere Kotflügel, Radhäuser, Maskenblech usw....
  13. Quote:Tarifvertrag gilt nicht automatisch, nur wenn Arbeitgeber und -nehmer Mitglieder einer Tarifpartei sind... ...oder aber der TV als allgemeinverbindlich erklärt wurde! ;-) Ferner können Kündigungsfristen per Einzelvereinbarung (Arbeitsvertrag bzw. Betriebsvereinbarung lesen!) auch für den Arbeitnehmer verlängert werden. Sofern ein geltender Tarifvertrag gilt, so trifft den Arbeitgeber eine Informations- bzw. Aushangpflicht. Der Wortaut eines geltenden Tarifvertrages muss im Betrieb an geeigneter Stelle ausgelegt oder ausgehängt sein. Deine Bekannte hat, sofern neben § 622 Abs. 1 BGB nichts Anderes gilt, nicht vier Wochen Kündigungsfrist einzuhalten, sondern vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das ist u.U. ein durchaus relevanter Unterschied! EDIT: Nur der Vollständigkeit halber: Ich erkenne zwar aus dem EP keinen Anlass hierfür, aber Deine Bekannte hat bei Vorliegen eines sog. wichtigen Grundes - insbesondere bei Unzumutbarkeit der Fortführung des AVs bis zum Fristende - ein Recht, das AV auch außerordentlich zu kündigen, will heißen: fristlos. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 12.11.2008 um 22:01 Uhr ]
  14. Es ging hier ja nur um das ERSTE Auto (Thread mit allen "Vorgängern" gab's ja hier schon mal!) Citroen DS 23 ie Pallas (Bj. 1974) Volllederausstattung mit Kopfstützen :o :-D und Mittelarmlehne. Des Weiteren Halbautomatisches Getriebe, Metallic-Lackierung, "Sound"-System. Auto 1978 gekauft mit Motorschaden (Pleuel abgerissen). Zylinderkopf des nur "unten" defekten Motors verkauft (mitsamt Einbau). Mit dem Erlös daraus dann einen kompletten Motor aus einem sehr wenig gelaufenen Unfallwagen bei einer Autoverwertung gekauft und in meine "Göttin" eingepflanzt. Der schnurrte wie ein Uhrwerk. Das ganze Auto einige Jahre später zum etwa fünfachen Einstandspreis (meine eigene Arbeit natürlkich nicht gerechnet) an einen Möbelfabrikanten aus Bad Oeynhausen verkauft. Die Fortsetzung der Liste ist in dem oben verlinkten Thread zu finden. Sie müsste aus meiner Sicht schon wieder um zwei Modelle/Fahrzeuge ergänzt werden. :) Die Zeit mit diesem Auto war natürlich schön, so wie sie sicher auch mit jedem anderen Auto schön gewesen wäre. Man war endlich 18 und hatte den Führerschein. Es fehlte mir bzw. dem Wagen lediglich ein Sechszylinder, aber den gab's damals von Citroen halt nicht, von dem keineswegs alltagstauglichen SM (der ein verkorkster, da drehrichtungsverkehrter Maserati war) mal abgesehen. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 12.11.2008 um 21:20 Uhr ]
  15. Quote: Am 12.11.2008 um 14:04 Uhr hat Archer geschrieben: Meines Wissens nach hat das Ordungsamt keine Sonderrechte. Wenn es ortspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, und vor allem die Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 1 StVO vorliegen, dann doch. Das ist aber hier, wie oben schon "aufgelöst" wurde, nicht der Fall.
  16. Irgendwie schade, dass ich inzwischen einfach nicht mehr die Zeit und die Muße habe, bestimmte Oral-Inkontinenzler hier im Forum mal richtig aufzuziehen. Und sehr schade, Kev, dass Du mit diesem Thread quasi bereits Fakten geschaffen hast. Ohne Gesichtsverlust ist eine Rückkehr nun halt kaum mehr möglich. :( So, ich verabschiede mich jetzt auch. Also, bis morgen dann mal! :-D ----------------- Vielleicht ist die Hölle nichts Anderes als ein gewaltiges Forum derer, die wenig oder nichts zu sagen haben, aber Tausende von Beiträgen dafür brauchen. (smartling) [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 11.11.2008 um 23:16 Uhr ]
  17. So wie der "Icke" genervt hat, hätt' ich dem gesagt: "Die wo ned huschtet, kosch bumsa!"
  18. Quote: Also ich löse das mal auf. Der Leiter der Dienststelle sagte nur dazu, daß die bediensteten ihre Firmenwagen nachts auf die Parkplätze stellen dürfen.... Falls die Zufahrt zu diesem Parktplatz nachts nicht für den allgemeinen Straßenverkehr abgesperrt ist, benötigen die streng genommen eine Ausnahmegenehmigung, um dort zu parken. ;-) Genauso ist auch derjenige verpflichtet, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung zu halten, deren Veranlassung/Begründung (z.B. Baustelle) zwischenzeitlich weggefallen ist. Und die Beleuchtung muss funktionieren, auch wenn ich ausschließlich zu Tageszeiten und Witterungen fahre, bei der deren Betrieb gar nicht erforderlich ist.
  19. Nun, Jannine, da müsste man zunächst mal feststellen, wer denn unter dem letzten Strich am Monatsende mehr in der symbolischen Geldbörse hat: laulau, der vielleicht angehender (oder frisch "gebackener"?) Mediziner (in Hessen!!!) und vielleicht auch noch ledig ist, oder die Familie der (verheirateten) Raumpflegerin mit den vier Kindern, die sicher zudem noch anspruchsberechtigt ist hinsichtlich diverser Leistungsformen des SGBs. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 09.11.2008 um 13:28 Uhr ]
  20. Neben den bereits genannten, legalen Möglichkeiten: 1. Vielleicht wurde das Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 Abs. 1 StVO dort abgestellt (Ordnungsamt ist in der Regel auch Ortspolizeibehörde). 1a. Vielleicht besteht Gefahr im Verzug. 2. Vielleicht hält sich Fahrer/Fahrerin seit max. 3 Min. in unmittelbarer Nähe, des Fahrzeugs auf. 3. Vielleicht wird jemand mit einer Gehbehinderung oder eine ältere Person mit eingeschränkter Mobilität in dem betreffenden Gebäude abgeholt oder dorthin gebracht. 4. Vielleicht liegt ein sog. übergesetzlicher entschuldigender Notstand vor. 5. Vielleicht findet im hinteren Bereich des Fahrzeugs, der auf dem Foto nicht zu sehen ist, ein Be- oder Entladevorgang statt. 6. Oder der Smart selbst ist die Gehhilfe! :-D PS: Die "Flyer-Aktion" ist, wenn nicht bereits ein Beleidigstatbestand, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Sie kann unter dem Tatbestand der Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu max. 1.000 Euro geahndet werden.
  21. Quote: Am 08.11.2008 um 18:47 Uhr hat Sgt_Pinback geschrieben: Stahlratte: "X5" werden geleast von Firmen, die zahlen sowieso keine Steuern die ersten drei Jahre - die haben nur Kosten, die sie den Gewerbesteuern, Körperschaftssteuer und Vorsteuern abziehen können... :lol: Und diese Stammtischparole zeugt von nichts Anderem, als dass der Verfasser die Befassung mit dem deutschen Steuerrecht besser einem oder einer Fachkundigen überlassen sollte. ;-)
  22. Upps, ja, 'ne Null zu wenig! Also 300 (statt 30). Das erfordert in der heutigen Zeit allerdings auch schon ein wenig Bonität und ein gutes Rating. Für Franjo wär's das also schon mal nix. ;-)
  23. Genau! Hättest Du gleich 30 Stück bestellt, dann wäre einer quasi gratis gewesen. 30 wieder abgegeben, bleibt einer übrig für lau. ;-)
  24. Wenn ich den Beitrag von Stahlratte (30.10.2008 18:31) lese, stellen sich mir die Nackenhaare. Kenne das Problem leider auch in meinem Umfeld. Das Risiko der Selbstständigkeit wird inzwischen knallhart auf die Arbeitnehmer verlagert. Und wer einmal die Spur verlässt (oder verlassen muss!), der hat verloren. Wenn diese Situation obendrein auch noch jenseits einer gewissen Altersgrenze (40+)eintritt, wird's besonders schwierig. Wie können deutsche Chefs/Entscheider eigentlich solche asozialen Armleuchter sein? Immer nur den eigenen Tellerrand im Sichtfeld! Das kommt davon, wenn Betriebswirten tehnisch komplexe Entscheidungen überlassen werden, oder betriebswirtschaftliche Betrachtungen die Oberhand gewinnen. Irgendwo lässt sich ja immer noch der eine oder andere Euro raus(er)pressen... Stahlratte: Es gibt trotz der allgemeinen Misere auch noch andere Firmen, und ich wünsche Dir, dass Du möglichst bald einen akzeptablen Job findest.
  25. Quote:Du bist raus :-P 8-) Wenn's nicht so zweideutig klänge, würd' ich ja antworten: Ich war eh nie "drin". :-P Ich bewege mich doch hier lediglich außer Konkurrenz. ;-) Das nächste Mal achte ich dann auch mal auf den funkelnden "Mercedes"-Stern. :) ----------------- Smart me up! Smartling aus dem wWw Lieber V8 als Hartz 4!
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