smartling
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Nach Turboladerwechsel - Tuning weg????[Dringend]
smartling antwortete auf alexsz's Thema in SMARTe Technik
Würd mal völlig ohne Gewähr wegen des beim Turbosterben wohl massiv in den Ansaugtrakt und damit in den Brennraum ausgetretene und verbrannte Motoröl (Zitat: "nur noch gequalmt") auf verkokte(s) Auslassventil(e) tippen. Diagnostik: Kompressionsdiagramm erstellen! Prognose falls obige Vermutung zutreffend: schlecht! Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald)[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 15.01.2004 um 10:33 Uhr ] -
Unbedingt auf peinliche Sauberkeit achten! Ferner Kühlsystem entlüften *furz* :-D Lader mit geeignetem Motoröl vorfüllen oder erstmal mit dem Anlasser bei abgeklemmter Zündung so lange "orgeln" bis der Lader geschmiert wird. Vorteilhaft dabei ist, wenn mind. drei Zündkerzen demontiert sind. Dabei bloß nicht vergessen Zündung abzuklemmen - Brandgefahr!!!
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Abblendlicht und Fernlicht gleichzeitig?!
smartling antwortete auf Stahlratte's Thema in SMARTe Technik
Quote: Am 07.01.2004 um 00:29 Uhr hat RPGamer geschrieben: Also wieso das ganze nicht zusammen an den Kontakt/Relais fürs Fernlicht hängen. Das müsste doch möglich sein. Hab jetzt nicht die Ahnung, aber so schwer stelle ich mir das ganze nicht vor! Nö, is easy! Einfach den Kontakt 85 bzw. 86 am Relais (jedenfalls der, welcher derzeit auf Standlicht "58" liegt) auf Fernlicht umklemmen. Die Goldrandlösung wäre natürlich ein 3-poliger Umschalter, mit dem man zum einen den Betrieb - wie gehabt - mit Standlicht oder zum anderen nur mit Fernlicht wählen kann. Laut § 52 StVZO besteht bei Nebelleuchten bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist keine Vorschrift zur Schaltung besteht, außer dass sie gem. § 49a StVZO nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein dürfen. Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald) -
ENDLICH NICHTRAUCHER! Wer macht mit?
smartling antwortete auf PickUp24's Thema in small-Talk (off topic)
Und nicht vergessen, das dann auch der Krankenkasse zu melden. Manche Kassen geben nämlich daraufhin nen Bonus! :) -
OK, ich darf dann fairerweise nicht nur grüßen, sondern muss mich schon etwas erkenntlich zeigen. Sind es doch schließlich die Raucher, die maßgeblich für meine Sicherheit, beispielweise bei diesem Flug, "verantwortlich" sind. :-D Dangä! :-P
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Hab diese Laster (Rauchen) .....(und Sex :lol:) zwar nun schon seit fast 17 Jahren hinter mir. Habe aber gerade gelesen, dass die psychische Abhängigkeit von Nikotin stärker sein soll, als bei Heroin. Also soooo einfach ist es wohl doch nicht, wie oben in einem Beitrag beschrieben! Was ich aber seit der letzten (zum Teil gescheiterten) Quit-Smoking-Aktion mal gemacht hab: Ich hab seither einfach mal konsequent 12 Euro für jeden Tag weggelegt. Denn das ist der Mindestbetrag, den wir mit zwei Leutz in die Luft gepustest hätten, hätten wir (weiter) geraucht. Und siehe da, bei den derzeitigen Ziggipreisen lohnt sich das richtig! Und die Rendite wird immer größer, denn die nächste Tabaksteuererhöhung kommt bestimmt! ;-) So, und nun das (geschenkte!) Ergebnis, das ich auch gleich in Dollars umgetauscht habe: knapp 5.600 US-Dollar!!!! Und das alles in nur EINEM EINZIGEN JAHR! Und damit werde ich Euch, insbesondere diejenigen Raucher, die immer behaupten, sie könnten sich dies oder jenes schlichtweg nicht leisten, dann irgendwann im Laufe des Jahres nochmal schön ausgeruht und tabakfrei aus dem Amiland grüßen. 8-) Also, nur Mut! Es lohnt sich inzwischen nämlich nicht nur gesundheitlich. ;-) Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald)[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 04.01.2004 um 14:56 Uhr ]
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2 Monate??? :o Na, dann nutzt es auch nicht viel, nen größeren Akku einzubauen. Du könntest bestenfalls ne andere Akkuart einbauen, nämlich einen Akku, die für ne Notstromversorgung gedacht ist. Der hat zwar nen wesentlich höheren Innenwiderstand und entleert sich daher wesentlich langsamer selbst, aber er ist gleichwohl wahrscheinlich nicht ausreichend schockresistent und ob er beim gleichen Kastenformat den notwendigen Startstrom zu bringen in der Lage ist, ist gleichfalls fraglich. Also, wie Udo schon schreibt, Batterie entweder so lange abklemmen oder Trennschalter montieren ODER ein Erhaltungsladegerät von Hella oder Bosch anschaffen und (fahrzeugseitig) in den Zigarettenanzünder einstecken. Zur Info: Hab ja noch ein Cabrio (kein Smart), das von der Natur der Sache her in der kalten Zeit mal längere Zeit ebenfalls vorüber gehend nicht bewegt wird. Da ist bei intaktem Akku (100 Ah) stets nach 3 Wochen auch der A**** ab. Ich wähle für meinen Teil dann den Weg "Batterie abklemmen", weil ich, trotz 1000-facher Sicherheitsbekundungen der Hersteller dieser Ladegeräte, es nicht riskieren möchte, dass doch mal was in einem solchen Gerät schief läuft und mir Auto, Garage und Haus abfackeln. Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald)[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 04.01.2004 um 13:37 Uhr ]
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WIE lange in etwa wird er denn jeweils nicht gefahren?
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smartling antwortete auf OLLLi's Thema in Biete / Suche / Tausche
Quote: Am 02.01.2004 um 12:00 Uhr hat klaus_smart geschrieben: Die beiden haben mit absoluter Sicherheit nichts miteinander zu tun... Hat das jemand behauptet? ;-) -
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smartling antwortete auf OLLLi's Thema in Biete / Suche / Tausche
Mit Verweis auf § 118 BGB biete ich dann ma 1.500 Türkische Lira :-D -
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smartling antwortete auf OLLLi's Thema in Biete / Suche / Tausche
Na datt passt ja.... JMichalak (1 Beiträge) registriert seit: 18.12.2003 OLLLi (3 Beiträge) registriert seit: 16.12.2003 Ein Schelm, wer ... Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald) -
Hi Elmar, ein frohes Neues! :) Quote:Na, dann pass aber blos auf, dass vor lauter Elektronenstau vor dem geöffenten Zündschlosskontakt das Kabel nicht dicker wird oder sogar platzt Keine Sorge, das platzt schon nich. Is ja dick genug ;-) :-P Ich hatte das halt eher in der "Babysprache" formuliert, weil einige Leute erfahrungsgemäß doch so ihre Verständnisproblemchen haben, wenn's um Strom und insbesondere um Fehlerstromfluss durch Verbraucher hindurch geht. Quote:Mit "unbenutzt" meinte ich die Situation bei ausgeschalteter Zündung. Hier fliesst dann kein Strom (also auch kein Ruhestrom), da garkeine Spannung anliegt. Bei eingeschalteter Zündung wird liegt hier selbstständlich Spannung an. Es fließt - sofern die beiden Kabel beim Anschluss vertauscht werden - bei ausgeschaltetem Radio eben doch ein Strom, auch wenn der Zündschlosskontakt 15 geöffnet ist und daher "von dieser Seite her" (30/51) keine Spannung anliegt. Der Zündschlosskontakt bildet dann einen klassischen Sternpunkt und Strom fließt vom Dauerplus durch das Radio im jeweiligen Widerstandsverhältnis über die am Kontakt 15 ebenfalls angeklemmten Verbraucher an Masse zurück. Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald)
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Quote:Der Anschluss für die geschaltete Versorgungsspannung (Zündplus Kl.15) bleibt unbenutzt, da hier bei angeschalteter Zündung keine Spannung anliegt. Meine "Meinung": 1. Auf Klemme 15 liegt bei angeschalteter Zündung sehr wohl Spannung an und zwar ausschließlich dann. 2. Der Anschluss 15 bleibt i.d.R. nicht unbenützt! Diese Klemme steuert u.a. die Ausschaltung mit dem Zündschlüssel. 3. Werden beide Anschlüsse (Klemmen 15 und 30) von einer Dauerstromquelle versorgt bzw. daran angeschlossen, so zieht das Radio erhöhten Strom! Also prüfen, ob 1. die Klemme 15 überhaupt angeschlossen ist und 2. ob sie richtig angeschlossen ist. Wäre nur die Klemme 30 falsch angeschlossen (beispielsweise versehentlich an 15), so würde man dies im Alltagsbetrieb recht schnell merken, da das Radio dann sein "Memory" verliert. Sind die Klemmen 15 und 30 schlichtweg vertauscht, so rührt auch daher ein erhöhter Stromverbrauch, weil auf Klemme 15 des Radios Dauerstrom anliegt. Aber andererseits wieder Memoryverlust, wie zuvor beschrieben, da der Speicher nicht ständig über Klemme 30 mit Dauerstrom versorgt wird, sondern mit Zündung-aus spannungsfrei wird. Strom fließt dann nämlich über die Klemme 15 des Radios zurück durch das Radio hindurch zum faktischen Sternpunkt der Zündverbraucher an Klemme 15 des Zündschlosses/Zündrelais. Kommt aber da nicht weiter (an Plus), weil Zündschlosskontakt ja geöffnet ist und fließt dann weiter durch die einzelnen an Klemme 15 des Fahrzeugs aufliegenden Verbraucher zur Masse. ;-) Ist aber, wie gesagt, nur meine bescheidene Meinung... ;-) Na ja, jedenfalls ziehen all die Radios, die ich bisher angeschlossen hab, zumindest keinen unnötigen Ruhestrom. 8-)
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4 mal überschlagen und die folgen
smartling antwortete auf tgenter's Thema in Allgemeines Diskussionsforum
Nee, nee, desi. Die meisten Unfälle geschehen immer noch nüchtern, also ohne Alkoholeinfluss. Nur die wenigsten passieren durch einen besoffenen Fahrer :-D -
Machen wir uns nicht alle was vor?
smartling antwortete auf Sheriff's Thema in Allgemeines Diskussionsforum
@sheriff Hast ja Recht......8-)....aber so ist das halt nun mal mit Suchtkrankheiten :-D Quote:Also, die Kunststoffe haben Lada-Niveau! Etwa nur die ??? ;-) -
Das wurde von Smartpappe gefragt, just nachdem ich zwei Detailfotos verlinkt hatte. Daher wollte ich mich eigentlich nicht unnötig wiederholen. Nun: Den äußeren Riss kann man mit bloßem Auge in eingebautem Zustand erkennen. Für die Inaugenscheinnahme eines innen enstehenden Risses muss der Lader hingegen demontiert sein. Weiteres (insbesondere die Links) siehe in meinem Beitrag vom 07.12.2003 12:56 in diesem Thread auf Seite 1
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1.100 Euro?? :o Hut ab! Da hat man wohl gleich 'nen "Vorsorgeaufschlag" auf die üblichen 850 - 900 Euro eingerechnet?!
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Quote: Am 28.12.2003 um 20:36 Uhr hat djfoxi geschrieben: Was meint ihr??? Dass es nicht das Radlager ist - weil ein Radlager eben nicht "klappert" - sondern eher ein Kugelbolzen der Achsaufhängung (nur Meinung, ohne Gewähr ;-))
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Quote: Am 28.12.2003 um 18:14 Uhr hat Udo_B geschrieben: 1991 war's gewesen Stimmt, Udo! Sorry, hatte das wohl mit der Übergangsregelung bei den Parktafeln verwechselt. Ich stell das gleich oben richtig. 8-) Und Andree: 77er Golf is klar. NSL nicht vorgeschrieben, da EZ vor 1.1.1991 8-) [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 28.12.2003 um 20:54 Uhr ]
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Quote: Am 28.12.2003 um 15:42 Uhr hat smartronic geschrieben: Und ausserdem sind Mehrleistungen über 30% nicht einzutragen ohne bauliche Veränderungen. Ich glaube, du meinst: Solche Leistungssteigerungen (>30%) sind ohne weitere bauliche Veränderungen nicht eintragungsfähig. Dein Satz liest sich nämlich zunächst so, als ob diese nicht eintragungspflichtig wären.
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Wenn hier einer das letzte Wort hat, dann ich... :lol: Also erstmal zur ursprünglichen Frage: Bei der HU merkt der TÜV-Prüfer sicher nichts von einem Chip-Tuning, es sei denn, er fährt selbst einen Smart und erkennt sofort bei der Rundfahrt auf dem TÜV-Gelände (sofern er diese im Prüfungsrahmen vornimmt), dass da etwas an der Leistung bzw. besser gesagt am Drehmoment "nachgearbeitet" wurde. Bei der AU stellt sich die Frage, ob das gleiche Chip-Tuning von dem Tuner auch mit TÜV angeboten wird und somit die AU bzw. Eintragung nur eine Formalie ist. Dann stimmen die AU-Werte natürlich auch bei der nichteingetragenen Tuningmaßnahme. Gibt es das Tuning jedoch nicht als eintragungsfähige Version, so besteht schon das Risiko, dass die, in erster Linie durch Ladedruckerhöhung herbei geführte, Leistungssteigerung eine Abgaswerteverschlechterung mit sich bringt. Die Zylinderfüllung wird definitiv schlechter und der Gesamtwirkungsgrad des Motors sinkt, weil die Ladelufttemperatur durch Ladedruckerhöhung steigt und damit der relative Sauerstoffgehalt derselben abnimmt. Die Lamda-Regelung ist lediglich eine Feinregelung und ist daher nicht in der Lage große Differenzen im Nachfeld auszugleichen. Hier noch ein paar juristische Feinheiten zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) und zur Frage einer potentiellen oder fiktiven Gefährdung: Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Chip-Tuning Maßgeblich für die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen einer Chip-Tuningmaßnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz 2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Eine solche Gefährdung kann als Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nur unter besonderen Umständen angenommen werden, z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors um 50 % oder mehr herbeigeführt wird, ohne dass eine entsprechende Anpassung der Bremsen, Reifen oder anderer Fahrzeugteile erfolgt. Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater Leistungssteigerung um ca. 10 % kann eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne Weiteres) angenommen werden. So viel dazu aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht. Versicherungsrechtlich hingegen ist im Falle eines Unfalls hinsichlich der Leistungspflicht jeweils individuell auf den Kausalzusammenhang zwischen Tuningmaßnahme und Unfallursache abzustellen. Die Beweislast liegt dabei aber auf Seiten des Versicherungsnehmers. Änderung des Abgas- oder Geräuschverhaltens durch Chip-Tuning Die Betriebserlaubnis kann in Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nach § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 3 StVZO erlöschen, wenn durch die Änderung das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die Leistungssteigerung kann beim Chip-Tuning im wesentlichen nur durch eine erhöhte Kraftstoffzufuhr und Kraftstoffverbrennung (stets Ergebnis einer Ladedruckerhöhung. Luftvolumen und zugehörige Kraftstoffmenge wird maßgeblich durch den Luftmassenmesser ermittelt und bestimmt) im Motor oder durch eine auf Grund der Tuningmaßnahme mögliche, höhere Drehzahl des Motors erreicht werden. Als Folge der Änderung liegt daher regelmäßig eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO vor mit der weiteren Folge, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. Gemäß § 19 Absatz 2, Satz 3 StVZO gilt für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis § 21 StVZO entsprechend. Eine neue Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge kann nach § 21 StVZO nur nach einer mit erheblichen Kosten verbundenen (Voll-) Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen. Im Ergebnis ist bei typischen Bastler-Eingriffen, davon auszugehen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs als Folge der Chip-Tuningmaßnahme erloschen ist und auch nicht nach erfolgter Vollbegutachtung gemäß § 21 StVZO neu entsteht. Preiswerte Literatur dazu hier Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald) [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 26.12.2003 um 14:58 Uhr ]
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Ein Smart hat vermutlich deshalb keine Parkleuchten, weil ein Anbau ab Werk zusätzliche Herstellungskosten verursachen würde und selbige überdies nicht zwingend vorgeschrieben sind. Zu Beleuchtungseinrichtungen sagt die StVZO, im Gegensatz zu manch anderen Anbauteilen, dass diese stets funktionsfähig sein müssen. Dies gilt ergo gleichermaßen für ("freiwillig") montierte Lichteinrichtungen, deren Anbau nicht vorgeschrieben ist. Dass eine Nebelschlussleuchte nicht vorgeschrieben ist, kann nur eingeschränkt als richtig gelten. Dein "Trick" mit der Nebelschlussleuchte konnte nur ziehen, sofern es sich um ein Fahrzeug das vor dem 1.1.1991 erstmals zum deutschen Verkehr zugelassen wurde. Denn bei EZ nach dem vorgenannten Datum ist gem. § 53d StVZO mindestens eine NSL obligatorisch. Wenn Du das Ganze etwas genauer haben möchstest, hier: StVZO § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit asymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für 1. Parkleuchten, (...) StVZO § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln (1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an. (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein: 1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder 2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlußleuchte oder 3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder 4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen. An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2.000 mm und nicht länger als 6.000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein. StVZO § 53d Nebelschlußleuchten (1) ... (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein. Übergangsvorschriften zu: § 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. März 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit Fern- oder Abblendlicht) ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontrolleuchte, Schalterstellung) Bei den vor dem 1. Januar 1981 mit Nebelschlußleuchten ausgerüsteten 1. Kraftfahrzeugen darf die Kontrolleuchte grünes Licht ausstrahlen; 2. Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz darf die Einschaltung durch die Stellung des Schalters angezeigt werden. Vorschriften zum Betrieb: StVO § 17 Beleuchtung (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. (...) (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 28.12.2003 um 20:50 Uhr ]
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....ja, und die jeweiligen Bundmuttern und die ganzen Cu-Ringe (wobei schon ein einziger mindestens 1,50 € kostet!) und ein Kabelspannband und ein Dichtring für den Ansaugtrakt... ... und schon für das lumpige Dichtblech allein rufen die bereits fast 30 Euro auf. Aber hast Recht, hab mich trotzdem ein wenig vertan. Da war in den 100 Euro nämlich noch ein Pollenfilter bei. Also etwa 25 Euro abziehen.
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Quote: Am 25.12.2003 um 11:51 Uhr hat DSP geschrieben: Ich habe ja nicht geschrieben, daß das Standlicht NIE ausgehen darf. Na ja, seh' ich aber auch ein wenig anders... Quote:Standlicht muß anbleiben( wenn man es nicht per Schalter ausschaltet), schreibt indirekt die StVO vor. Der Smart hat kein Parklicht. Er hat nur Standlicht. Und dass es eine Möglichkeit geben muss, das Standlicht auch ohne Zündschlüssel einzuschalten, leuchtet im wahrsten Sinne ein. Auch in der StVO sowie in der StVZO wird zwischen diesen beiden Beleuchtungseinrichtungen und deren Anwendungsbereich deutlich unterschieden. Nur am Rande: Der Akku des Smart ist auch schon bei wenig extensiver Nutzung des Standlichtes relativ rasch am Ende, so dass er nicht mehr anspringt. Das haben wir gerade erst im letzten Jahr an Heiligabend leidvoll erfahren müssen. ;-) EDIT: Und die von Smart gewählte Formulierung, dass sich das Abblendlicht (oder besser "Fahrlicht") abschaltet ist korrekt. Das Standlicht ist bei eingeschaltetem Fahrlicht stets mit eingeschaltet (dies ist übrigens durch die STVZO zwingend so vorgegeben). Wenn geschrieben steht: "Das Abblendlicht schaltet sich ab" so ergibt sich also schlichtweg aus der Natur der Sache, dass danach das Standlicht noch eingeschaltet ist ;-) Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald) [ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 25.12.2003 um 12:15 Uhr ]
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Wenn nix Besonderes anfällt (wie bspw. Abreißen von Stehbolzen des Auslasskrümmers) dann kommt 200 Euro für die reine Arbeitszeit schon eher hin. Und die "Kleinteile" schlagen mit ziemlich genau mit weiteren 100 Euro zu Buche. Frohe Weihnachtsgrüße vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald)