Jump to content

H-QU

Mitglied
  • Gesamte Inhalte

    7
  • Benutzer seit

Alle erstellten Inhalte von H-QU

  1. Der "KBA Leitfaden Ausfuellung Zulassungsbescheinigung Teil I und II" hat aber nichts mit dem §19.3 StVZO Änderungsabnahme zu tun. Ich möchte Dir ja nun wirklich nicht zu nahe treten, aber woher hast Du dein Wissen und wieviel Änderungsabnahmen hast Du denn schon durchgeführt?
  2. Quote: Am 09.01.2016 um 13:06 Uhr hat yueci geschrieben: Quote: Am 09.01.2016 um 12:48 Uhr hat H-QU geschrieben: m. = mit was ist das bitte für eine hanebüchene Interpretation - dort steht M.GEÄNDERT - dort steht nicht "m.geändertem"! Minimalwert macht am meisten Sinn - Begründung hast du ja bereits zitiert, lies doch bitte noch mal nach was ich genau geschrieben habe. Zudem wäre die Angabe zur Höhe mit geändertem Fahrwerk obsolet ohne angegebenem Wert, da dort nur 1520mm steht - ich hoffe du verstehst was ich meine, denn 1520mm hat mein Smart mit geändertem Fahrwerk nicht mehr! Gruß Marc ----------------- Im Feld 20 der ZB I wird die Höhe des Fahrzeuges angegeben. Die Spanne resultiert aus den unterschiedlichen Ausstattungsvarianten (Gewichte, Achslasten ....) der in der Betriebserlaubnis berücksichtigten Fahrzeuge. Bei geänderten Fahrwerken ist die Höhe neu festzulegen (es sei denn, die neue Höhe liegt in der alten Spanne) .... Rest siehe oben und unter deinem Zitat "Quelle KBA Leitfaden_....." Und ob Du es glaubst oder nicht: "zu 20: M.GEÄNDERT Fahrwerksfedern H&R" heißt: zu (Feld) 20 ( der ZB I): (Begründung für die neu festgelegte Höhe) mit geänderten Fahrwerksfedern (Bauteil) H&R (Hersteller) ...(Identifikation) Wenn dein Smart nun tiefer liegt hat sich entweder: das Auto gesetzt der aaS oder Pi vermessen die nette Dame auf dem Amt ver- tan o. tippt der aaS oder Pi war ein deiner Kerl und hat die Höhe nicht neu festgelegt damit Du die Änderung bei nächster Befassung eintragen lassen konntest UND LASS D.N. V. D. ABKÜ I. D ZB I INS BOXH. JAGEN
  3. Quote: Am 07.01.2016 um 11:08 Uhr hat yueci geschrieben: Moin, dieser Umbau wird tatsächlich kontrovers im Internet diskutiert - je nach Prüfer ist es mal notwendig mal nicht. Wenn man befürchtet Probleme zu bekommen, kann man es austragen lassen, bei mir sehe ich aber keine notwendigkeit die H&R Federn austragen zu lassen, da die Höhe meines Smart mit zwei Werten unter Punkt 20* angegeben ist 1520 - 1520. In der Zulassungsbescheinigung steht: zu 20: M.GEÄNDERT Fahrwerksfedern H&R - es folgen Kennzeichnung, Windungen, Drahtstärke und Farbe. M.GEÄNDERT kann Mindesthöhe oder Maximalhöhe geändert heissen, wobei Maximalhöhe in meinen Augen keinen Sinn macht, da gleichzeitig dann die Mindesthöhe geändert worden wäre und die Eintragung anders hätte lauten müssen. Was im Umkehrschluß bedeutet, dass die Maximalhöhe ja immer noch gültig ist und somit bei einer Rückrüstung eine Änderung eintreten würde, die von der Zulassungsbescheinigung abgedeckt und somit nicht eintragungspflichtig ist. Den Einwand, dass der Einbau des Serienfahrwerks abgenommen werden muss halte ich für nicht relevant, denn bei der Abnahme wurde hauptsächlich die Freigängigkeit der Räder i.V.m. dem Fahrwerk geprüft - zwangsweise wird da der korrekte Einbau geprüft. Dennoch ist es so, dass beim Ersatz von Fahrwerksteilen (Federn, Buchsen, Trägern, Stabilisatoren, etc.) inkl. Bremse keinerlei extra Prüfung vorgeschrieben ist, dafür gibt es die Hauptuntersuchung. Gruß Marc *Feld (20): Höhe in mm Der Wert ist aus dem CoC bzw. der Datenbestätigung zu übernehmen. Aus dem bisherigen Fahr- zeugbrief ist die Angabe aus Ziffer 13 “Maße über alles mm Höhe” zu übernehmen. Sind Span- nenangaben eingetragen, sind der Minimalwert und der Maximalwert mit einem Bindestrich (-) ge- trennt darzustellen (z. B. 2850-2865). Die Spannenangaben sind ggf. aus den Feldern “Bemerkungen” zu entnehmen. Bei Übernahme der Daten aus den Referenzdateien des Kraftfahrt-Bundesamtes ist zu beachten, dass der Mini- malwert und der Maximalwert in getrennten Datenfeldern dargestellt wird. Sind Angaben nicht vorhanden, ist ein Strich ( -) einzutragen Quelle KBA Leitfaden_Ausfuellung_Zulassungsbescheinigung_Teil_I_und_II_pdf ----------------- [ Diese Nachricht wurde editiert von yueci am 07.01.2016 um 11:32 Uhr ] Das ist vollständiger Quatsch. Deiner Argumentation folgend, hätten die (H&R) Federn im Umkehrschluss überhaupt nicht eingetragen werden müssen. Dazu bräuchten die Federn aber eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach §22 StVZO. nullzu 20: M.GEÄNDERT Fahrwerksfedern H&R..... heißt einfach: mit geänderten Fahrwerksfedern (nicht mehr die original Federn). Die Höhe wird neu festgelegt, wenn sie ausserhalb, der in der ZB I festgelegten, Maße liegt. Dann wird aber auch eine "umgehende Berichtigung der Fahrzeugpapiere" notwendig, sonst erst bei "nächster Befassung". Bei Rückrüstung in den Urzustand wird grundsätzlich eine Änderungsabnahme notwendig. Ausgenommen ist die wahleise Eintragung (ww. oder auch genehmigt) von Rad/Reifen Kombinationen, Sitzbänken bei Krädern, Beiwagen an Krädern ....... [ Diese Nachricht wurde editiert von H-QU am 09.01.2016 um 10:42 Uhr ]
  4. Quote: Am 07.01.2016 um 09:12 Uhr hat Ahnungslos geschrieben: Wenn ich meine Speedys wieder durch die Originalbereifung auf Originalfelgen ersetze, muß ich dann die Speedys auch wieder austragen lassen? :-? Wenn die nicht "ww. (wahleise)" oder mit "auch genehmigt" eingetragen sind, ja! Federn müssen ausgetragen werden, da die nicht wahlweise eingetragen werden (können).
  5. Muss weder der Kat noch die Sonde sein, wie hoch ist der Ölverbrauch?
  6. Hast Du das Zerlegen des Motors denn überhaupt in Auftrag gegeben?? Wer / warum baut denn die Nockenwellen aus, wenn er den V-Deckel neu dichten will. Nachtigall ick hör Dir trapsen. Gruß Hartmut [ Diese Nachricht wurde editiert von H-QU am 05.12.2014 um 22:46 Uhr ]
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Wir haben Cookies auf Ihrem Gerät platziert, um die Bedinung dieser Website zu verbessern. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Sie damit einverstanden sind.