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Denise

Falschparker

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Also letztens ist mein Freund mit meinem Smart nach Bielefeld gefahren. ( Ja mitlerweile ist auch er überzeugt. Vor allem von den Parkmöglichkeiten :-D ). Na ja auf jedenfall hatte er keine Lust ins Parkhaus zu fahren und hat am Straßenrand geparkt ,wo auch schon einige andere Autos standen. Als er dann wieder zum Auto kam hat er gesehen das dort Parkverbot ist. Und alle Autos hatten Strafzettel. NUR MEIN SMART NICH :-D :-D

Ich hab zwar keine Ahnung warum aber auf jedenfall nett

Gruß Denise


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Am 14.05.2002 um 13:39 Uhr hat Denise geschrieben:

und hat am Straßenrand geparkt ,wo auch schon einige andere Autos standen. Als er dann wieder zum Auto kam hat er gesehen das dort Parkverbot ist. Und alle Autos hatten Strafzettel. NUR MEIN SMART NICH :-D :-D

Ich hab zwar keine Ahnung warum aber auf jedenfall nett



is nicht neu, aber wer im Halteverbot steht wo die Chance besteht abgeschleppt zu werden sollte die Handynummer gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegen. Die Polizei _muss_ dann anrufen und man hat 5 Minuten Zeit den Wagen umzuparken. giobt zwar trotzdem ein Knöllchen aber bei weitem besser als Abschleppgebühren.

Und wenn mans nicht rechtzeitig schafft weiss man wenigstens wo der Wagen steht ;-)



Lars

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Wie is´n das jetzt eigentlich - ein Grundsatzurteil zu dem Thema gibt´s doch noch nicht, und meines Wissens wird das regional auch verschieden gehandelt...

Wenn ich meine Handynummer ins Fenster lege, dann kann mir der geneigte Parkraumüberwacher oder Polizeibeamte doch ganz schnell Vorsatz unterstellen - und dann wird´s ja richtig teuer...

Klaus


"Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen."

 

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Hi,

ich vermute, dass das etwas mit der Fahrzeugbreite zu tun haben könnte!?

Bei uns in der City parkt auch immer ein Smart auf der Straße (natürlich Halteverbot) und kassiert auch keine Tickets :-?

Vielleicht ist die Kugel so schmal, dass sie die erforderliche Mindestbreite der Fahrspur (gibt es sowas überhaupt) nicht ausschlaggebend einschränkt...?
-----------------
Liebe Grüße aus Dortmund von Julia und Paulchen

paulchen001.gif
Heute ist nicht alle Tage... ich komm` wieder, keine Frage!


 

Liebe Grüße aus Dortmund von Julia und Paulchen
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Yup, Liebelia, gibt es. 3 Meter von der Strassenbreite müssen übrig bleiben.

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Am 14.05.2002 um 16:23 Uhr hat Klaus_MUC geschrieben:
Wie is´n das jetzt eigentlich - ein Grundsatzurteil zu dem Thema gibt´s doch noch nicht, und meines Wissens wird das regional auch verschieden gehandelt...



Also laut dem Schrowange-Magazin gestern abend auf rtl ist nochmal bestätigt worden dass der Halter informiert werden muss bevor der Wagen abgeschleppt wird wenn eine Handynummer hinterlegt wurde. Egal in welchem Bundesland man sich befindet.

Quote:

Wenn ich meine Handynummer ins Fenster lege, dann kann mir der geneigte Parkraumüberwacher oder Polizeibeamte doch ganz schnell Vorsatz unterstellen - und dann wird´s ja richtig teuer...



Ich kenn niemanden der unabsichtlich im Halteverbot parkt.. und Vorsatz zum Falschparken gibbet wohl nicht (möge ein Jurist mich verbessern)



Lars

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Auch wenn Brigitte Schrowanges hochangesehenes juristisches Fachmagzin anderes verbreitet: Es ist und bleibt Ermessensfrage, ob Polizei oder Ordnungsamt anrufen oder nicht.
Und von einem Rechtsanwalt habe ich mich belehren lassen: "Grundsatzurteile" gibt es nicht. Nur beispielehafte Entscheidungen, an denen man sich orientieren kann aber nicht muss.
Halteverbot heißt nun mal so, weil dort nicht gehalten werden darf, daran ändert auch ein Zettelchen mit Handynummer nichts.

Gruß
Nils
-----------------

minihula01.jpgminihula01.jpgsmart
<Adj.;salopp> hübsch, elegant u. dabei gewandt u. durchtrieben


(Wahrig Deutsches Wörterbuch)


NIEHELTZ >>> formerly known als nbruech

Zwei Fast Vier You!

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Quote:

Auch wenn Brigitte Schrowanges hochangesehenes juristisches Fachmagzin



:lol: so wollte ich das jetzt nicht ausdrücken.. stimmt aber schon .

Quote:

anderes verbreitet: Es ist und bleibt Ermessensfrage, ob Polizei oder Ordnungsamt anrufen oder nicht.
Und von einem Rechtsanwalt habe ich mich belehren lassen: "Grundsatzurteile" gibt es nicht. Nur beispielehafte Entscheidungen, an denen man sich orientieren kann aber nicht muss.
Halteverbot heißt nun mal so, weil dort nicht gehalten werden darf, daran ändert auch ein Zettelchen mit Handynummer nichts.



Wenn allerdings schon 2 Gerichte entschieden haben dass die Polizei vor dem Abschleppen anrufen muss kann man sich bei einem möglichen Gerichtstermin darauf berufen. Ist zwar noch kein Grundsatzurteil (und wird so wohl auch nie kommen), aber schonmal ein gutes Zeichen



Lars

[ Diese Nachricht wurde editiert von wulars am 14.05.2002 um 23:31 Uhr ]

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Ja Nils, das mit dem weiterhin bestehenden Halteverbot is schon richtig, aber es steht ja hier auch nicht das Bußgeld in Frage, sondern wielmehr ob nach dem Opportunitätsprinzip ein Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden kann, obwohl sichergestellt ist, dass der Fahrzeugführer binnen weniger Minuten, und damit schneller als der Abschleppwagen, am Fahrzeug sein kann, was also eher zum letztlich gewollten Ergebnis führt, nämlich, der Beseitigung eines verkehrswidrigen Zustandes. Zunächst hatte ein Gericht erstinstanzlich entschieden, dass die Handynummer ausreicht, dann ein anderes, dass diese nicht ausreicht. Dann wiederum ein drittes(ich meine es war das OLG Düsseldorf; ich sammle beruflich solche Sachen und werde das noch mal nachsehen) entschied, dass neben der Handynummer defintiv auch dabei stehen muss, wo sich der Fahrzeuglenker aufhält, so dass die Knöllchenfinken beurteilen können, ob der "Gesuchte" auch tatsächlich umgehend vor Ort sein kann.

Dass da mal einer der Scheibenwischerverbieger drauf kommt, daraus nen Vorsatz zu konstruieren, darauf warte ich schon lange, Klaus. Vielleicht auch nur eine Frage der Zeit, wer weiß :( (Nachvollziehbar wär's jedenfalls, hab die Vorsatz-Thematik mal gehabt hinsichtlich Mitführen der Fz-Papiere nur in - beglaubigter! = noch schlimmer - Kopie. Ein höchstinstanzliches Grundsatzurteil bezüglich Abschleppen trotz bekannter Handynummer wurde auch nach meiner Kenntnis bis dato (noch) nicht gesprochen. Die Frage ist, ob bei einem Streitwert von weit weniger als 500 Euro überhaupt weitere Instanzen zugelassen werden. Ich wende die zuvor beschriebene Parkmethode selbst auch an, wenn sich keine andere Möglichkeit bietet und hab allerdings bisher keine Probs gehabt.

@Liebelia
Eine Mindestdurchfahrtsbreite gibt es natürlich! Diese ist in diesem Zusammenhang jedoch eher für die Beurteilung "Behinderung" bzw. evtl. sogar "Gefährdung" oder "keine Behinderung" von Belang. Wird die Mindestdurchfahrtsbreite aufgrund eines parkenden Kfz unterschritten, so steht es dort auch ohne jegliches Halteverbotsverkehrszeichen verbotswidrig. Die Mindestdurchfahrtsbreite ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten (Gebäude etc. direkt an der Fahrbahn) und ob dort LKW-Verkehr zulässig ist und darüber hinaus auch davon, ob es sich um eine Einbahnstraße handelt. Zum Teil wird von Gerichten (Bayern :-D) die Auffassung vertreten, dass ggfls. 3,60 Meter freie Durchfahrt bleiben muss. Irgenwie putzig finde ich auch die Tatsache, dass ich mein Auto wegfahren muss, wenn ICH feststelle, dass inzwischen auf der Straßenseite gegenüber ein weiteres Fahrzeug abgestellt wurde, wodurch nun die Mindest-Dfb. nicht mehr gewährleistet ist.

smilie-33.gifVorschlag zur Güte :-D: Scheibenwischer mitsamt der Wischerarme demontieren, Scheibe kräftig mit Rain-Ex behandeln und schon können die sich das Ticket unter die V****** jubeln :-D :lol:

Gruß vom Smartlingcolor="#FF0000"> aus dem wWw. (windigen Westerwald)size=4>smilie-28.gifylsuper.gifsmilie-28.gif..........color="FFFFF">

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[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 16.05.2002 um 01:28 Uhr ]

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Hallo ihr Lieben,

dazu hab ich jetzt auch mal eine Frage.
Also, bin eben zur Arbeit gekommen und da ist immer Parkplatzsuche angesagt.
Die Strasse bei uns vor der Firma ist an sich nicht breit, wenn allerdings an einer Seite Autos parken, sinds grade 3 Meter.
Sooo, nun ist dann weiter vorn in der Strasse allerdings beidseitig Parken angesagt.
Das Parkverbot beginnt erst nach einigen Metern - also stehen die Auto nicht im Halteverbot. Allerdings sind dann keine 3 Meter Strassenbreite mehr über.
Nun bin ich heute ebenfalls so eine die keine 3 Meter übergelassen hat. Stehe ich jetzt im Halteverbot ob wohl erst nach mir das offizielle Halteverbot beginnt? :-?

Smarte Grüße
Smartangel

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Aachtung - spätestens wenn der Feuerwehrwagen nicht mehr durchkommt, wird es dann nämlich richtig teuer. Habe ich einmal erlebt. Superenges Strassenviertel und als 2. an der Ecke parkt jemand, dass man mit nem Kleinwagen fast nicht mehr durchkommt. Nur - aus der obersten Etage quillt dichter Rauch. Feuerwehrwagen steht davor, 1 Versuch - Wegschieben geht net. Also alles in den Löschwagen wieder rein und - wrooms, hatte der Falschparker ne hübsch eingedellte Frontpartie. Und ich glaub ja nicht, dass der das noch bezahlt bekam. Eher muss der noch den Schaden am Löschwagen dazu bezahlen und erstmal Strafe zahlen, weil durch ihn ja gut ein paar Menschenleben hätten verloren gehen können.

Desi

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Quote:
Nur - aus der obersten Etage quillt dichter Rauch. Feuerwehrwagen steht davor, 1 Versuch - Wegschieben geht net. Also alles in den Löschwagen wieder rein und - wrooms, hatte der Falschparker ne hübsch eingedellte Frontpartie. Und ich glaub ja nicht, dass der das noch bezahlt bekam. Eher muss der noch den Schaden am Löschwagen dazu bezahlen und erstmal Strafe zahlen, weil durch ihn ja gut ein paar Menschenleben hätten verloren gehen können.



Tja, so wird das dann halt gemacht. Wie auch sonst? Da gilt eben das Abwägen der Rechtsgüter und Leben und Gesundheit kommen meilenweit vor irgendwelchem mistigem Eigentum.

Vorsicht ist auch geboten wenn man auf nem Unterflurhydrant (das sind so ovale Deckelchen aus Guß, meist auf dem Gehweg, aber nicht immer!!!) parkt. Der nicht vorbelastete Bürger nimmt die Dinger gar nicht wahr, bzw. kennt die Kennzeichnung (falls vorhanden) an den Hauswänden gar nicht. :-x Oft ist es einfach zu verlockend die Karre gerade mal so halb auf den Gehweg hinzuklotzen und mal "schnell" was erledigen. Wenns dann halt mal um die Wurst geht muß das "Heilig Blechle" halt leiden. Ägerlich ist das ganze für die "Brandpatschen" aber auch. Da geht ne Menge Zeit verloren und die ist eben extrem kostbar wenns brennt.
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Klaus + "Wussel"

Klaus + "Puck"

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Ja gut, das mit der Feuerwehr ist wahr, aber das bekomme ich ja dann mit und kann ja wegfahren - bin ja dann am Ort des Geschehens - was mit den andren Autos ist muss mich dann erst mal nciht intressieren.
Aber wie sieht es mit der allg. Rechtslage aus - ohne Feuer und Co.
Wir bekommen gelegentlich auch mal LKW-Besuch, wenn der da nciht durchkommt, wasn dann?

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@Angel

Quote:
Stehe ich jetzt im Halteverbot ob wohl erst nach mir das offizielle Halteverbot beginnt?


Wie ich schon sagte: JA (§ 12 Abs.1 Nr.1 StVO Allgemeine gesetzliche Halteverbote im hiesigen Fall an sog. Engstellen) Und nicht nur DU, sondern streng genommen auch alle diejenigen, die vorher schon parken ohne wenigstens 3,05 m Durchfahrtsbreite zu ermöglichen. Stehen auf beiden Fahrbahnseiten parkende Fahrzeuge, so sind mindestens 3,55 m erforderlich. Setzt sich zusammen aus: max. zulässige Breite eines Fahrzeuges, das die verbleibende Durchfahrt passieren könnte, namentlich 2,55 m (zum Teil wird in der Kommentarliteratur und von der Rechtsprechung bei zu erwartendem Verkehr von land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge sogar schon 3,00 m angenommen!!!) plus jeweils! 0,5 m vorgeschriebenem Sicherheitsabstand zum parkenden Fahrzeug. 2,55 m plus 2 x 0,5 m = 3,55 m
Und die Begründung, dass Du das Auto ggfls. sofort wegfährst, wenn ein sog. bevorrechtigtes Fahrzeug (nicht nur Feuerwehr!!!) passieren muss, hältst Du ja sicher selbst für lustig oder? Wie lange soll denn das dauern, wenn dort vielleicht 20 Fahrzeuge parken, hmm? Wenn Dein Auto die Rettungsdurchfahrt so versperrt, dass kein solches Fahrzeug mehr durchkommt, dann stellt dieses eine konkrete(und nicht nur fiktive!) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar mit der Folge, dass die Rübe sofort abgeschleppt(sofortiger Vollzug) werden kann und dies auch ohne Zitat: Feuer und Co. Mit dem LKW-Besuch ist es wohl sicher nicht ganz so krass zu sehen, aber um so mehr ärgerlich für den Fahrer, wenn der da nicht durchkommt, denn der dadurch entstehende Zwangsaufenthalt geht in der Regel von seiner Abendfreizeit ab!! Schon mal daran gedacht? Ich hab des öfteren das Vergnügen, mich als Führer schwerer LKW(oft sogar mit Überlänge) über "gekonnt" abgestellte Fahrzeuge aufregen zu müssen und fahre auch immer wieder ohne zu hupen bei nur 2,60 m(im Übrigen auf mein eigenes Risiko!) noch durch, aber spätestens in Kurven geht dann irgendwann nichts mehr und vor Allem wenn sich der LKW durch Straßensenkung oder ein übersehenes Schlagloch überraschend zu weit zum parkenden Auto hin neigt, ist das Geschrei hinterher groß.
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[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 16.05.2002 um 01:22 Uhr ]

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Hallo smartling, Danke für die Aufklärung.
Frage mich allerdings dann warum da Stellflächen eingezeichnet sind - auf beiden Seiten.
Von 20 Auto kann da keine Rede sein, vor mir steht 1, hinter mir keiner und auf der andren Seiten stören da auch nur 2 - aber wie geasagt wie weit die von der Stelle weg arbeiten weiß ich nciht, ich hab das Geschehen vor der Nase und wenn ein LKW durch muss sehe ich das meistens und kann eingreifen. Sicher ist das nciht die Lösung, werde es zukünftig auch vermeiden, war mir bisher einfach nicht bewusst das es Parkverbot ist, da wie gesagt die Flächen eingezeichnet sind und das Parkverbotsschild weier hinten steht - man hätte es ja gleich weiter vorn hinstellen können ...
Wie auch immer ... nun bin ich schlauer und werde diese Stelle wohl meiden.

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Hi Angel!

Von eingezeichneten Parkplatzflächen hattest Du bisher nichts gesagt. Ich kann aber kaum nachvollziehen, dass eine Straßenverkehrsbehörde Parkplatzflächen zulässt bzw. ausweist(diese müssen ja bekanntlich ebenfalls bestimmte Mindestabmessungen erfüllen und auch die Behörde hat sich bei der Einrichtung hinsichtlich der verbleibenden Durchfahrtsbreite an die StVO zu halten) obwohl bei Benutzung keine 3 Meter an Durchfahrtsbreite mehr bleiben würden und gleichzeitig darüber hinaus sogar noch Schwerverkehr gestattet. Anything fails here or I got it not fully yet. :-?

Äußerst lobenswert, dass Du den Sachverhalt so schnell eingesehen hast! Denn sind wir doch mal ehrlich: das Geschehen vor der Nase? Auch in der Frühstücks- oder Mittagspause? Auf der Toilette oder dem Weg dorthin, und, und, und? Wie gesagt, solange es sich nicht um Einsatzfahrzeuge handelt, mag das vielleicht gerade noch akzeptabel sein, denn bei diesen geht es fast immer um Sekunden. Man sollte sein Handeln daher stets nicht isoliert betrachten. Wenn nämlich alle so verfahren würden, ging jedesmal zwar vielleicht nur eine Minute verloren, aber am Ende bräuchten die Einsatzkräfte in der Summe schnell ne Stunde länger um am Ziel anzukommen.
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[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 15.05.2002 um 14:13 Uhr ]

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Hi smartling,

naja, also jetzt keine einzelnen eingezeichneten, aber halt weiße Striche vor und nach jeder Ausfahrt - und die die da drüber standen hatten bisher auch immer nen Strafzettel dran - andere nicht. Also die Stadt weiß von dem Geschehen hier und hat sich bisher nicht beschwert oder Strafzettel verteilt. Hier läuft eh mächtig was schief - den einzigsten öffentlichen Parkplatz haben die Anfang des Monats geschlossen und seitdem parkt man hier wie man will und nun hat man angefangen Parkverbotsschilder aufzustellen. Da fällt mir ein: genau da habich einen bekommen: hab mich morgens hingestellt und mittags hat man die Parkverbotsschilder aufgestellt und nachmittags hatte ich einen Strafzettel dran - kann ich dagegen irgendwie vorgehen. Ist ja wohl nciht normal oder?

Jaja ... wie mein name schon sagt - Engel ... bin doch ganz brav und einsichtig *gg*

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Huhu angel!

Ohne hier Rechtsberatung betreiben zu wollen(und zu dürfen ;-)) kann ich Dir sagen, dass der Fahrzeughalter eines, zumindest zur Zeit des Abstellens, ordnungsgemäß geparkten Fahrzeuges lediglich verpflichtet ist alle zwei bis drei Tage nach seiner Karre zu sehen um zu prüfen, ob sich an der Verkehrssituation etwas geändert hat. Es könnte ja sein, dass für die Fläche inzwischen ein temporäres(Baustelle, Umzug, Volksfest etc.) oder ein neues dauerhaftes Halteverbot eingerichtet wurde. Insoweit genießt der/die Parkende auf öffentlichen Flächen keinen rechtlichen Dauerschutz und sie/er begeht bei Überschreiten der 48-Stunden-Frist ggfls. einen Parkverstoß durch Unterlassung mit den gleichen Folgen wie bei aktivem Handeln.

Im Umkehrschluss bedeutet dies natürlich, dass die Dir in der beschriebenen Situation einen Halteverbotsverstoß nicht anlasten können. Also Widerspruch einlegen und entsprechend mit der vorgenannten Argumentation begründen. Es sind dazu bereits verschiedene Urteile ergangen! Das Bundesverwaltungsgericht hat dann höchstinstanzlich entschieden , dass die Beschilderung 48-72 Stunden(etwas gummimäßig ;-)) stehen muss um gegenüber bereits zuvor abgestellten Fahrzeugen wirksam zu werden. Wo ist denn das überhaupt, wo man so abgebrüht vorgeht? Doch wohl nicht in Einhausen, oder? Die waren doch in der Verwaltung eigentlich bisher immer ganz vernünftig. Analog dieser Urteile kenne ich solche Fälle aus meiner täglichen Praxis wo Veranstalter in Bezug auf geplante Events, die auf einer Parkplatzfläche stattfinden sollen, ebenfalls rechtzeitig 72 Stunden vorher für die entsprechende Beschilderung zu sorgen haben bzw. deutlich darauf hinweisen müssen, dass an dem betreffenden Tag dort nicht geparkt werden darf, wollen sie widerrechtlich geparkte Fahrzeuge am Tag des Geschehens abschleppen lassen. Ansonsten müssten sie als Auftraggeber die Abschleppkosten nämlich selber tragen. Fazit: der Aufsteller des Halteverbotszeichens sollte dies 72 Stunden vorher erledigen, während der Fahrzeughalter spätestens alle 47,5 Stunden die Situation überprüfen sollte. So befinden sich beide im Streitfall auf der sicheren Seite.

Zu den beschriebenen Markierungen könnte ich mir vorstellen, dass es sich um Linienmarkierungen gem. § 41 Abs.3 Nr.7 handelt. Diese sind keine ausgewiesenen Stellplätze und begründen keinen Freibrief für jedwedes Parken, sondern dienen lediglich dazu (u.U. auch in Verbindung mit Verkehrszeichen Nr. 315) das Parken für Fahrzeuge bis 2,8 t auf dem Gehweg zuzulassen, das ja ansonsten grundsätzlich verboten ist(§ 12 Abs.4). Ich gehe weiter davon aus, dass die Durchfahrtsbreite ausreichend ist, solange nur auf einer Fahrbahnseite geparkt wird. icon4.gif Dies würde m.E. bedeuten, dass man gegenüber eines bereits geparkten Autos nicht parken darf, wenn dadurch die Mindestdurchfahrtsbreite nicht mehr gewährleistet ist, auch wenn dort beidseitig die weiße Linie das (teilweise)Parken auf dem Gehweg grundsätzlich ermöglicht. Also nichts anderes als an jeder beliebigen anderen Straßenstelle ohne Linien-Markierung auch. Engstelle ist letztlich Engstelle! Ich vermute ferner, dass ohne das Einrichten des (teilweisen) Gehwegparkens mittels der besagten Markierungen in Eurer Straße wahrscheinlich auf gar keiner Seite mehr geparkt werden dürfte, da sicherlich sofort keine ausreichende Durchfahrt mehr vorhanden wäre, wenn man vorschriftsmäßig und vollständig auf der Fahrbahn parken würde. Da hilft nur: zuerst dort sein, einparken und am besten keine Kenntnis davon erlangen, dass sich gegenüber doch noch einer "niedergelassen" hat :-D(ansonsten mit Kenntnis: siehe mein Posting oben ;-))

Ob das Ordnungsamt von derartigen permanent vorkommenden Verstößen Kenntnis hat oder nicht ist genauso wenig von Bedeutung wie die Frage, inwieweit es die Verstöße verfolgt. Solche Vollzugsmaßnahmen sind politisch auch nicht unbedingt populär. Dies liegt also im Ermessen der jeweiligen Gemeinde/Stadt, namentlich beim Bürgermeister als Chef des Ordnungsamtes. Wenn allerdings die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, wären die Zuständigen zum Eingreifen gezwungen, sofern sie sich im Schadenfall nicht selbst Haftungsrisiken aussetzen wollen.

So, ich denke, jetzt hamm wir's aber ausgeschlachtet bis zum Letzten :-D
Nächstes Mal würd ich gerne mal über die Thematik: "...draußen gibt's nur Kännchen" palavern. Dieses Abzockprogramm hat mich nämlich gerade heute(also gestern) wieder genervt :-D

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[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 16.05.2002 um 02:39 Uhr ]

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Sooo ... also danke für die genaue Aufklärung ... werde es mir ausdrucken und einrahmen *gg*
Bist besser als jeder Fahrlehrer, was machst Du beruflich? Und nun sag nicht Fahrlehrer *gg* Heute stehe ich glaube ich auch nciht so richtig legal, aber zumind. behindere ich keine Feierwehren und LKWs. Aber irgendwie weiß ich hier eh nicht mehr wo man wie parken kann - zumind. weiß ich das da öfters Auto parken und diese noch kein Knöllchen bekamen und auch noch nie abgeschleppt wurden - also hab ich Hoffnung das das mit meinem Kleinen erst recht nciht geschiet - ich lasse mich überraschen.
Diese besch ... eidenen Parksituationen spielen sich fast täglich (ausser in den Ferien, da bleibt die Berufsschule nebenan nämlich geschöossen und es tummeln sich so knapp 20 Auto weniger hier rum) in Darmstadt ab.

Sooo - nun werde ich mal bissi was tun ...

Liebe Grüße
smartangel

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Quote:
...was machst Du beruflich?


Guckst Du hier :lol:
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[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 16.05.2002 um 12:29 Uhr ]

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Wie sieht das eigentlich aus, wenn die ganze Straße durchgehend über 1-2km durch parkende Autos auf beiden Seiten auf 4m "verschmälert" wird? Die 4m entsprechen ja der min. Durchfahrtsbreite. Allerdings handelt es sich hier um eine Hauptverkehrsstraße und wenn sich da zwei LKWs begegnen, dann muß im Extremfall einer 500m zurücksetzen.


sig-swe.jpg

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Tja Chris, dann würd ich sagen: PG ;-)
(Pech gehabt)

Im diesem Extremfall muss dann mindestens einer der Beiden zeigen was er kann :-D

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[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 20.05.2002 um 14:19 Uhr ]

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Soeben hab ich wieder mal ein Urteil zum Thema in die Finger bekommen, allerdings ebenfalls ein regionales, aber nicht uninteressant:
**********************
Verwaltungsgericht Karlsruhe, 8 K 3615/00

Hat ein Autofahrer seinen Wagen auf einem Behindertenparkplatz abgestellt und legt er seine Handynummer sichtbar hinter die Windschutzscheibe, so muss er das Verwarnungsgeld für verkehrswidriges Parken bezahlen. Den von der Polizei informierten Abschleppdienst muss er jedoch nicht übernehmen; die Ordnungshüter hätten einen Anrufversuch unternehmen müssen.
**************************

Hätte ich eigentlich nicht so erwartet, aber na ja, da erkennt man wieder mal die Manigfaltigkeit innerhalb der verschiedenen diesbezüglichen Entscheidungen.

Dass man einen Behindertenparkplatz bußgeldfrei benutzen kann, solange man sich selbst im oder unmittelbar am Fahrzeug befindet, ist ja bereits aus der Gesetzeskommentierung bekannt.
-----------------
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[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 11.06.2002 um 17:40 Uhr ]

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Ich hab ein Knöllchen bekommen fürs quer-parken :(
15 € ! :-x
in Dortmund, Heiliger Weg.

"Sie parkten unzulässig in der o.g. Straße, da das Fahrzeug entgegen der durch Zeichen 315 für das Gehwegparken vorgeschriebenen Aufstellart abgestellt wurde."

Ich könnte spontan speien.

Andere Idiot-Parker parken so, dass sie mit ihrem ohnehin schon viel zu großen Auto gleich mind. 2 Parkplätze einnehmen und bekommen kein Knöllchen.
Ich parke hingegen platzsparend (wie es auch in der StVO steht) und darf 15 € blechen??

Irgendwas ist da faul :roll:
-----------------
Smarte Grüße

Andrea
elkgrin.gif
smart & passion!
entweder fährt man smart aus leidenschaft oder garnicht!


Grüße von Purple, die jetzt Opel Adam fährt.

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@ purple:

:o Hmm... Knolle für's Querparken in Do? :-?
Ist mir neu.

Parke seit zwei Jahren öfters quer in Do und hatte bis jetzt noch keine Probleme damit.

Beim ersten Mal hatte ich meinen Knubbel gerade abgestellt (Kampstrasse), als mir zwei Politessen entgegenkamen. Ich habe dann abgewartet und beobachtet, bis sie am Smartie angekommen waren. Sie haben sich das zwar genau angeschaut, aber nichts unternommen. Seitdem parke ich, wenn sich nur diese Möglichkeit bietet, immer quer - ohne Probleme. Komisch...

Gruss,

Thomas

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