Im Falle einer Unterversicherung ist das tatsächlich so wie du schreibst. Dann bleibt die Forderung ggf. am Versicherungsnehmer hängen. Ich hoffe aber daß der Dekra Mann für diesen Parkrempler ausreichende Deckung hatte.
Im Falle eines Angestellten gilt:
Schädigt ein Erfüllungsgehilfe einen Dritten, so wird dem Schuldner dies nach § 278 BGB wie ein eigenes Verschulden ohne Exkulpationsmöglichkeit zugerechnet.
Der Schuldner ist hier der Arbeitgeber, der Erfüllungsgehilfe der Angestellte. Wenn also ein Angestellter einen Schaden verursacht, dann haftet dafür der Arbeitgeber. Er hat keine Möglichkeit sich dem zu entziehen.
Es geht hier um Zivilrecht, nicht um Strafrecht.
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