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MaxXimaL

Knolle - Querparken

Empfohlene Beiträge

Habe heute die Begründung erhalten, weshalb Querparken nicht erlaubt ist:

Aus dem Querparken ergeben sich folgende Sicherheitsprobleme:

Gefährdung des fließenden Verkehrs beim Ausparken. u.A. da Rückfahrscheinwerfer für andere Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar erkennbar sind.

Behinderung anderer längsparkender Fahrzeuge beim Ausparken.

Auch macht die Bauweise der Fahrzeuge deutlich, dass das Querparken nicht die Regel sein kann, denn die Stoßfänger befinden sich an den Fahrzeugen jeweils nur im vorderen und hinteren Bereich, nicht an den Seiten.


So etwas albernes habe ich selten gelesen. Ich werde gegen diesen Bescheid Klagen.

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Dann mach das ruhig - ich finde die Argumente recht einleuchtend.

Im übrigen verstehe ich nicht ganz, welche Vorteile bei der Parkplatzsuche das Querparken haben soll: Variante 1 - Du passt rein, aber dafür geht die Tür fast nicht mehr auf. Varinate 2 - Du passt rein, bekommst die Tür auch auf aber dafür hättest Du genausogut normal einparken können??

Wollte nur vorher warnen, dass eine eventuelle Rechtsschutzversicherung vermutlich nicht einspringen wird...


"Programming today is a race between software engineers trying to build bigger and better idiot-proof programs, and the Universe trying to produce bigger and better idiots. So far, the Universe is winning."

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Quote:

Aus dem Querparken ergeben sich folgende Sicherheitsprobleme:

Gefährdung des fließenden Verkehrs beim Ausparken. u.A. da Rückfahrscheinwerfer für andere Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar erkennbar sind.

Wenn da jemand angefahren kommt, dann soll man auch nicht ausparken und wenn da keiner kommt, dann interessieren auch keinen die nicht vorhandenen Leuchten.
Ausserdem denke ich nicht, dass der Lichtkegel der Hauptscheinwerfer bei Nacht schlechter zu sehen sein soll, als die Rückfunzeln, wenn das so sein sollte, dann sollte auch ab sofort bei Nacht das Einbiegen auf Querstrassen verboten werden, is nämlich dieselbe Situation!
:-D

Behinderung anderer längsparkender Fahrzeuge beim Ausparken.

Man sollte eh aus eigenem Interesse die anderen nicht zu dicht einparken und mal abgesehen davon, wenn da nun ein Lastwagen stünde wär die Situation noch wesentlich unübersichtlicher.

Auch macht die Bauweise der Fahrzeuge deutlich, dass das Querparken nicht die Regel sein kann, denn die Stoßfänger befinden sich an den Fahrzeugen jeweils nur im vorderen und hinteren Bereich, nicht an den Seiten.


:lol: Das ist cool! Welche Politesse hat sich denn den Mist aus den Fingern gesaugt? Ich für meine Person versuche jedenfalls ohne den Einsatz der Stossstangen ein- und auszuparken :-D Mal abgesehen davon würde ich mir mal gerne die Stossstangen vorne und hinten am smart zeigen lassen :lol:




Und ganz davon abgesehen fahre ich lieber quer in ne Parklücke rein, was wesentlich zügiger geht, als minutenlang hin- und herzuorgeln, die fiesenden Verkehr zu behindern und mir unter Umständen noch die Felgen an ner Bordsteinkante zu versauen.

DOCH! ICH KANN WOHL AUTOFAHREN ;-)
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Gruss, Udo & smart.jpg

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hut ab

der der sich das überlegt hat kann eigentlich nur blind, taub und ne verdammt hohle fritte sein. denn wenn es denn so ist das:
1) man den verkehr beim ausparken gefährdet warum denn nur so? wenn man anderswo quer zur fahrtrichtung parken weil die parkbuchten so angeordnet sind dann ists nicht anders. folglich ist dies begründung absoluter quatsch.
2) man längsparkende fahrzeuge beim ausparken behindert was tut dann erst ein transporter? @ udo: lkw über 3,5t dürfen normaler weise nicht auf pkw stellplätzen stehen.
3) sich stoßfänger nur vorne und hinten befinden so sollte der smart von der seite höchst stoßempfindlich sein. isser aber nicht denn er ist einzigartig rundum hervorragend gegen feindliche kontakte geschützt. clever und smart ... der klügere gibt nach.

und die moral von der geschicht smart ist man ... oder nicht!
und noch so nebenbei wenn mich mal ne politesse wegen sowas wirklich aufschreibt dann park ich sie ein -QUER!!! :-D :-D :-D :-D :-D

gruß marco


ED ... weils spannender ist! 😉

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Quote:

Gefährdung des fließenden Verkehrs beim Ausparken. u.A. da Rückfahrscheinwerfer für andere Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar erkennbar sind.



Also, wenn ich in einer Reihe von Fahrzeugen stehe und den Rückwärtsgang einlege, dann kann eh keiner den Rückfahrscheinwerfer sehen, da dieser nur auf der rechten Seite des Fahrzeugs leuchtet und von hinter mir stehenden Fahrzeugen verdeckt wird.

Quote:

Behinderung anderer längsparkender Fahrzeuge beim Ausparken.


Wie oft bin ich schon beim Ausparken von anderen (Längs-)Parkern behindert worden

Quote:

...denn die Stoßfänger befinden sich an den Fahrzeugen jeweils nur im vorderen und hinteren Bereich, nicht an den Seiten.


Ob man jetzt von vorne oder von der Seite eine abbekommt, der Schaden ist so oder so da...

Für mich klingt das alles nach typisch (Beamten-)Deutsch. Das bestätigt mich immer wieder: die deutschen sind zu blöd zum Autofahren. Der einzige Grund, warum wir so viele Ampeln haben, denn ohne Regeln kommen die Deutschen anscheinend nicht klar!

PS: Lass es mit dem Klagen, zum einen unnötiger Ärger, zum anderen auch typisch Deutsch :lol:

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smartegruesse.jpg

green CDI-Cabrio driver
meiner.jpg

Kein Regensensor ???

Gruß, M.

 

smart Cabrio cdi in grün von 2001-2005; smart Cabrio cdi, Baujahr 2006 in schwarz-silber seit Januar 2018 (>210tkm); smart Cabrio cdi, Baujahr 2004 in silber-schwarz seit September 2019, Rufname "Bruno" (>230tkm, R.I.P); smart 450 coupé in RubyRed, Baujahr 2005 (>200tkm)

 

Signaturbild.thumb.jpg.870cac26a4d5b5087b931dd3435a4b25.jpg

 

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Guten Morgääähn,

will hier ja keine Lanze für die Politessen brechen, aber leider gibt es in der gesamten StVO keine Vorschrift, die das Querparken erlaubt. Von daher ist die von der Politesse erteilte Verwarnung durchaus rechtens. Klar hätte sie eine Auge zudrücken können und großzügig drüber hin wegsehen können. Aber sie macht auch nur ihren Job.

Die Frage ist, ob sich für 10 oder 15 € der ganze Aufwand lohnt. Es folgt der Bußgeldbescheid mit Kosten von 18,12 €. Dann wird das Ganze mit Sicherheit vor Gericht gehen, denn keine Bußgeldstelle der Welt wird so etwas in eigener Instanz entscheiden. Und wenn Du Pech hast, hast Du, wenn der Richter knallhart ist, auch noch die Gerichtskosten am A...! :( :( :(

Und die Rechtsschutzversicherung tritt seit neuestem wohl für Verstöße aus dem ruhenden Verkehr nicht mehr ein. Also entweder Anwalt noch selber bezahlen oder sooo juristisch geschult sein, daß man mit Fakten wirklich was erreicht. Denn bloßes Argumentieren, wie "das ist praktischer und platzsparender" werden wohl keinen Richter wirklich überzeugen.

Aber wer weiß, vielleicht wirst Du ja der Präzedenzfall auf den wir uns dann alle berufen können. ;-) ;-)

Viel Erfolg und lieben Gruß!

Heike :-D :-D :-D

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Hi,
es gibt aber auch ebenso keinen Hinweis in der StVo, die das Querparken NICHT erlaubt, d.h. was nicht ausdrücklich verboten ist, ist auch nicht automatisch rechtswidrig! Auf die Situation kommt es an! Von Smart gibt es da ausführliche Informationen (jedenfalls habe ich die bekommen).
Gruß Michael aus AB

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Es gibt aber einen Hinweis in der StVO, daß PLATZSPARENDES Parken angesagt ist... - wie wärs damit?
Allerdings nochwas: man sollte aus Sicherheitsgründen mit dem Heck zur Bordsteinkante parken, um beim Ausparken genau das Problem des nicht sichtbaren Rückwärtsfahrlämpchens zu umgehen.

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Grüße aus Dresden,

Tom

 

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...also ich vor ein paar Wochen quer geparkt. Auf einem Seitenstreifen der wirklich (nachgemessen) 2,85m breit war. Knolle bekommen weil nicht in Fahrtrichtung, aber ohne Verkehrsbehinderung. €10,- sollt es kosten. Einspruch, da ja keine Gefährdung, Streifen breit genug und Auslastung des Verkehrsruheraums.
Einspruch stattgegeben, aber mit der Begründung es besteht für Querparken keine rechtliche Regelung also trotzdem irgendwie Verkehrsverstoß. So kann die Staatskasse die Kosten für die Verfahrenseinstellung nicht übernehmen und ich müsse die Kosten tragen. Macht € 18,76. Danke an die Herren und Damen von der Verkehrsüberwachung, ihr habt also wenigstens Verständniss gehabt und die Situation verstanden.
Hab's heute bezahlt...
Wieder Einspruch erheben ist Quatsch, sagt mein Anwalt. Wegen der Verhältnissmäßigkeit der Kosten...

Grüße in star-blue.
Andreas :-x ...der ein bißchen sauer ist!

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Da steht sehr wohl irgendwo etwas und zwar das der Regelparkplatz 2,55m BREIT zu sein hat. Da der Smart aber nur 2,50m LANG ist geht das sehr wohl wenn andere nicht behindert werden und es keine andere Möglichkeit gab längs zu parken.

Mir wollte eine Politesse in Frankenthal/Pfalz mal ein Ticket dranhängen wegen dem Querparken. Ich kam dazu, rede mit der Dame, die ruft ihren Boss an per Handy, der gibt sein ok. Ergebnis KEINE Knolle...!!

Ansonsten ist das mit dem Rückfahrscheinwerfer Käse! Wenn ich aus meiner Hofausfahrt rausfahre zwischen parkenden Autos durch, dann sieht man das Ding ja auch kaum wenn ich vorwärts fahre!

Wenn du quer reinpaßt, die Türen noch aufkriegst und die anderen beim ausparken nicht hinderst, dann hättste wahrscheinlich auch längs reingepaßt. Da geb ich den Leuten mal recht...

Das mit den Stoßfängern ist auch Müll! Wenn es eine Vorschrift gäbe das die alle auf gleicher Höhe anzubringen sind, dann gäbe ich den Leuten recht. So ist es Quark!

Trotzdem würde ich den Einspruch lassen. Kostet nur Geld und Nerven. Park halt längs und park in dieser Stadt ja so das du auch wirklich einen ganzen Parkplatz brauchst! Ganz besonders wenn auf den Parkstreifen keine einzelnen Plätze gekennzeichnet sind! Wenn sies so wollen, dann bitte. Ansonsten hilft das was ich bei mir "Heidelbergverweigerung" nenne. Ich hab da unberechtigterweise 1984 mal ein Ticket bekommen für Falschparken. Einspruch usw... hat dann im Ende 70,- DM gekostet statt 20,-. Seither weigere ich mich strikt dahin zu fahren und Geld auszugeben!

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Klaus + "Wussel"


Klaus + "Puck"

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Am 29.08.2002 um 09:25 Uhr hat TomDD geschrieben:
Es gibt aber einen Hinweis in der StVO, daß PLATZSPARENDES Parken angesagt ist... - wie wärs damit?



Das spricht doch fürs querparken, oder ?! :-D :-D
Schließlich ist die Kugel ja nicht so breit wie lang und man kriegt quer mehr Smarts nebeneineander...
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*Das Leben ist einfach zu kurz, um langweilige Autos zu fahren und hässliche Frauen zu poppen. *
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Am 29.08.2002 um 08:08 Uhr hat mausebiber75 geschrieben:


will hier ja keine Lanze für die Politessen brechen, aber leider gibt es in der gesamten StVO keine Vorschrift, die das Querparken erlaubt. Von daher ist die von der Politesse erteilte Verwarnung durchaus rechtens.




Krasse Rechtsaufassung. Alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten ja? :lol:

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StVO §12 Abs. 6 - Abtippen, als Zettel hinter die Windschutzscheibe legen. (bzw. den ganzen § 12 - in dem ja nix übers Querparken steht)
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php3
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Grüße aus Dresden,

Tom

 

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Hallo Tom,

ich habe mir die Mühe gemacht und folgendes abgetippt:

Schräg- und Querparken ist nur ausnahmsweise;;z.B. unter Umständen auf breiten Straßen zur besseren Parkraumausnutzung und auf breiten Parkstreifen ohne Hineinragen in die Fahrbahn erlaubt, unter Beachuntung etwa vorhandener Aufstellmarkierungen und nur so, daß nicht zwei Stellflächen zugleich besetzt werden, doch muß es bei ungünstiger Aufstellung bereits parkener Fahrzeuge auch hier auf günstigste Raumausnutzung ankommen.

Beim Nebeneinanderparken ist beiderseits ein Zwischenraum von 70 cm zum nächsten Fahrzeug zum Ein- und Aussteigen geboten.

Obwohl § 12 das Quer- und Schrägparken nicht ausdrücklich untersagt, wird dem Absatz 4 Satz 1, wonach "an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist", das grundsätzliche Gebot des Parallelparkens zu entnehmen sein.

Quelle: "Straßenverkehrsrecht" von Peter Hentschel; Randziffer 58d zu § 12 StVO

Liebe Grüße

Heike :-D :-D :-D

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Hallo!

Übrigens sind meines Erachtens nacht Rückfahrscheinwerfer NICHT vorgeschrieben. Damit hat sich diese Ausrede auch erledigt.

*wink*
Stephan
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* 17.09.2002 *

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Am 30.08.2002 um 09:47 Uhr hat TomDD geschrieben:
Grüße aus Dresden,
Tom




private Webseite: http://www.tom-stemmler.de
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Super



Mach doch mal den Link mit 2.000 Werbebannern zu Gewinnspielen im Schneeballsystem weg... :-x, oder schreibe wenigstens einen Hinweis vor den Link...
Weil auf solcherlei Anzeigen, wie "+++ Die große Überraschung 279.930 EURO +++ bereits in wenigen Monaten +++" und Millionen von Popupfenstern reagiert nicht jeder User positiv :roll:
Heike

[ Diese Nachricht wurde editiert von Heike1975 am 30.08.2002 um 17:02 Uhr ]

[ Diese Nachricht wurde editiert von Heike1975 am 30.08.2002 um 17:02 Uhr ]


"Programming today is a race between software engineers trying to build bigger and better idiot-proof programs, and the Universe trying to produce bigger and better idiots. So far, the Universe is winning."

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Am 30.08.2002 um 10:36 Uhr hat mausebiber75 geschrieben:
Obwohl § 12 das Quer- und Schrägparken nicht ausdrücklich untersagt, wird dem Absatz 4 Satz 1, wonach "an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist", das grundsätzliche Gebot des Parallelparkens zu entnehmen sein.



Hallo Heike,

woher kommt die Annahme dass man parallel zur Strasse stehen muss wenn man an den rechten Fahrbahnrand heranfährt ?!
Ich kann doch genauso mit dem Heck zum Fahrbahnrand stehen wenn ich keinen behindere ?!
:-D :-D
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um langweilige Autos zu fahren
und hässliche Frauen zu poppen. *
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Wißt ihr was?!
Die Stadt und auch die Bullen machen´s so wie´s ihnen grad in den Kram passt!

So habe ich vor kurzem auch ein Knöllchen fürs Querparken bekommen an einer Stelle wo ich seit mehr als 2 Jahren quer parke.

Als ich das nächste mal die Politesse gesehen habe, habe ich sie drauf angesprochen warum ich aufeinmal ein Knöllchen bekomme und vorher 2 Jahre lang nicht.

Sie fragte wann das gewesen sei und meinte dann da habe sie Urlaub gehabt, denn SIE würde NIE dafür ein Knöllchen verteilen, weil sie selber Smart fährt... :roll:

Ein anderes mal habe ich auch die Polizei gefragt, die ein paar Meter von meiner Parklücke entfernt täglich steht um ein Objekt zu bewachen und mich auch schon seit Ewigkeiten dort parken sehen, und die meinten nur, dass das wohl auch viel von der Tagesform der jeweiligen Kontrollperson abhängt...
soviel dazu... :-x

Die machen´s je nach Laune mit dem Ticket...
*kopfschüttel*

Eine Klage hat kaum Aussicht aus Erfolg!
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Smarte Grüße

Andrea
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smart & passion CDI!
entweder fährt man smart aus leidenschaft oder garnicht!


ach ja, kleiner Nachtrag:
fürs platzsparende Querparken bekommt man ein Ticket, aber jeder Parkarsch (t´schuldigt den Ausdruck!) der mit seinem VW-Combi gleich 2 Parklücken auf einmal in Beschlag nimmt, kommt ungeschoren davon??
*heftigkopfschüttel*

[ Diese Nachricht wurde editiert von purple am 30.08.2002 um 19:05 Uhr ]


Grüße von Purple, die jetzt Opel Adam fährt.

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Hi Leuts,

zum Querparken fand ich mal im Smartcenter einen recht interessanten Bericht. Mache mir jetzt auch mal die Mühe den abzutippen:

Querparken Rechtslage
Die Strassenverkehrsordnung enthält in der einschlägigen Vorschrift des §12 Abs. 4 StVO kein generelles Verbot des Querparkens. die Straßenverkehrsordnung schreibt vielmehr ausdrücklich vor, dass platzsparen zu parken ist, § 12 Abs. 6 StVO.

Auch aus der amtlichen Begründung zur strassenverkehrsordnung oder dem internationalen Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 08.11.1968 lässt sich kein generelles Verbot des Querparkens entnehmen.

Juristische Fachliteratur und die Rechtssprechung der Gerichte gehen daher überwiegend davon aus, dass Querparken bei bestimmten Verhältnissen - und zwar auch ohne ausdrückliche Anordnung durch Verkehrszeichen - rechtlich zulässig ist:

- Bei einer Gegenüberstellung der Parkraumknappheit und der Belange des fliessenden Verkehrs kann ein "Parken schräg oder senkrecht zum Fahrbanrand nicht generell ausgeschlossen sein" (CRAMER, Strassenverkehrsrecht, Bd I, 2. Aufl., 1977, §12 StVO, RN. 91).

- Schräg- oder Querparken ist z.B. auf breiten Straßen zur besseren Parkraumnutzung zulässig (HENTSCHEL in JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 35. Aufl., 1999, §12 StVO, RN. 58 d)

- Wegen des Gebots des platzsparenden Parkens nach §12 Abs. 6 StVO kann Schräg- oder Querparken geradezu geboten sein (MÜHLHAUS/JANISZEWSKI, StVO, 15. Aufl., 1998, §12 RN. 14).

- Bundesgerichtshof: Es gibt Ausnahmen zum Gebot des Parallelparkens zum Fahrbahnrand. Parallelparken ist (nur dann) geboten, "sofern es nicht ... aus sonstigen verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnutzung des vorhandenen Parkraums, bei genügend breiter Strasse zweckmässiger ist, die Fahrzeuge an der rechten Fahrbahnbegrenzung schräg nebeneinander aufzustellen, und damit keine Gefahrenerhöhung verbunden ist." (BGH, Beschluss vom 09.05.1962, NJW 1962, 1405, 1407).

- Oberlandesgericht Stuttgart: Es darf ausnahmsweise quer zum Fahrbanhrand geparkt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots platzsparend zu parken, sogar nahelegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.1982, VRS, Bd. 63, 388, 389).

Querparken ist demnach zulässig, wenn Parkraum knapp ist, der fliessende Verkehr nicht behindert oder zusätzlich gefährdet wird.

Soviel zu der Ausführung auf diesem netten Blättchen :-D . Sollten eigentlich genügend Argumente sein :-P .

Ich meine mich allerdings zusätzlich dunkel an eine Aussage erinnern zu können, die besagt, dass man besser mit der Schnauze zur Fahrbahn hin einparken sollte (also mitm Popo zum Fahrbahnrand). Zum einen gehts ein-/ausparken zügiger und man hat den fließenden Verkehr besser in Sicht, wenn links oder rechts neben einem nicht gerade ein LKW steht. :roll:
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In diesem Sinne
Keep on SMARTing 8-)

Viele Grüße
Sascha
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In diesem Sinne

Keep on SMARTing !

 

Viele Grüße

Sascha

 

Spritmonitor.de

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Hi smarties,

ich habe nicht aufgegeben und heute vom Amtsgericht Duisburg einen Brief bekommen.

Das Verfahren wird eingestellt, die Kosten werden der Landeskasse auferlegt.

Querparken ist nicht generell verboten!

:) :) :) :) :) :) :) :) :)
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Hi,

kannst Du mir das Aktenzeichen zu Deinem Fall geben...und soweit Du hast evtl. auch die Begründung zukommen lassen?

Als Jurist wäre das ganz hilfreich, da bisher überwigende Ansicht von der unzulässigkeit von Querparken ausging (egal, was Smart in seinem Blättchen sagt)

Danke,
svenTHX


..:: svenTHX ::..

*momentan Smart-Zusammensteller & -Informierer*

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Quote:

Am 30.08.2002 um 10:56 Uhr hat schlumpf geschrieben:
Übrigens sind meines Erachtens nacht Rückfahrscheinwerfer NICHT vorgeschrieben. Damit hat sich diese Ausrede auch erledigt.



Bremsleuchten übrigens auch nicht; sind sie aber vorhanden, müssen sie auch funktionieren und ihren Zweck erfüllen.

Was hingegen da sein muß, sind Rückstrahler IIRC in rot nach hinten. Seitlich sind die Dinger hingegen so nicht erlaubt. Parkt man quer, hat man beide Beleuchtungsvorschriften auf einmal verletzt (das wäre mal wieder eine Aufgabe für Tuner: zugelassene schwenkbare Rückstrahler... ;-) ).

Die eigentliche Verkehrsgefährdung ergibt sich aber aus der jeweiligen Situation: meist ragt der Smart dabei deutlich aus der Reihe parkender Fahrzeuge heraus, ohne daß er dabei so gut sichtbar wäre wie ein LKW. wird dies übersehen, kann es durchaus zu bösen Unfällen kommen. Man stelle sich nur vor, ein Radler im dichten Verkehr will dem querparkenden Smart ausweichen, und ein überholender Wagen (PKW, LKW...) sieht den Smart nicht und rechnet nicht mit der plötzlichen Verengung... :o

Ragt der Smart aber nachweislich nicht heraus, besteht m.E. kein Grund für ein Verbot.


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CU, Scotty... Commander James T. Kirk
Ceterum censeo Microsoft esse delendam.

CU, Scotty... Commander James T. Kirk

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Hat sich ja nun alles in wohlgefallen aufgelöst.

Wollte nur noch anmerken, daß es in diesem forum, falls ich mich recht erinnere, schon 'mal einen link zu einem (rechts-)gutachten zu diesem thema gab, tenor im ergebnis : querparken erlaubt, solange niemand behindert oder gar gefährdet wird (und dies gilt letztendlich für sämtliche verhaltensweisen im straßenverkehr).

Und gott-sei-dank gilt selbst in diesem vorschriften-verrückten land noch nicht, daß alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist (aber das werden unsere bürokraten schon noch schaffen).
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smarte grüsse

:) jrr
smart cdi, was sonst ?

ps: ...wehr rechtschraibfeeler phindet, darf Sie behalthen ;-)


smarte grüsse

 

:-) jrr

smart cdi, was sonst ?

 

...wehr rechtschraibfeeler phindet, darf Sie behalthen ;-)

 

cdi EZ 08/00

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ich werde demnächst mal die hier genannten argumente bzw. gesetzesauszüge dem ordungsamt merseburg zutragen bzw. zutragen müssen. mal sehen was passiert *G*
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by grabthar's hammer, by the sons of worvan, you shall be avenged!

punish your machine

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someday i'll find peer and reset his connection

 

punish your machine

 

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Am 28.08.2002 um 21:50 Uhr hat MaxXimaL geschrieben:


Behinderung anderer längsparkender Fahrzeuge beim Ausparken.





???????????????????????

egal wie rum ich stehe, mein smart hat eine gewisse "größe" ob vorwärts oder seitwärts, egal wie, wenn mein smart parkt, ist er so oder so im Weg? oder kann er sich beim nicht-quer-parken wenn andere ausparken in Luft auflösen?

Grüße, Thea

[ Diese Nachricht wurde editiert von Thea am 12.12.2002 um 21:54 Uhr ]

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