Moin, sehr geehrter Maikes, sehr geehrte Forengemeinde !
@Maikes
Nur so als Tipp aus eigener leidvoller Erfahrung: Es gibt Vorschriften, daß das (hintere) Kennzeichen AUßEN am Fahrzeug mit Beleuchtung in einer tüv-konformen Art und Weise, ggf. noch mit einer ABE (allgemeinen Betrieberlaubnis, die mitzuführen ist) oder in den Fahrzeugpapieren eingetragen, anzubringen ist (wenn vom Serienzustand abgewichen ist....).
Ähnliches gilt für die hinteren Beleuchtungseinrichtungen (Schlußleuchten, Bremsleuchten, Blinker, Nebelschluß- und Rückfahrscheinwerfer.....(hier insbesondere: Sicht- und Abstrahlwinkel beachten).
Ein im Fahrzeug hinter einer Scheibe sichtbar abgelegtes Kennzeichen ist rechtlich wie ein nicht vorhandenes Kennzeichen zu behandeln.....(kann Mängelmeldung, Vorführung beim TÜV und Bußgeld bedeuten.....). Von der Streckenkontrolle, Rennleitung, Ordnungsmacht, Poli.......
Und jetzt mich bitte nicht verhauen. Ich habe diese Regelungen nicht gemacht und nicht in die Welt gesetzt (aber schon zahlen und vorführen dürfen....von wegen Beseitigung der Mängel dann.....)
mit freundlichen Grüßen verbleibt
hedwig
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