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sm4rt-fr34k

Merkt der TÜV was vom Chip Tuning ?

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@VwChaos, danke für deinen doch schon sehr aufschlussreichen und neutralen Beitrag....

 

Mit dem Tod eines anderen durch mich könnt ich sicherlich auch net leben, allerdings seh ich das bei Chiptuning differenziert, wennauch ich es nun nicht mehr vor hab ohne ABE zu machen. So ist es wie gesacht, anfürsich nicht illegal > weil Gutachtne vorhanden und Einbaufehler ja wegen Fremdeinbau bzw. Programmierung sowieso ausgeschlossen sind, ergo ob einer dabei draufgeht oder nicht hat mit dem Chip nix zu tun, sondern bin wenn dann ich schuld, das kann auch ohne Chip passieren, nur das ich dann Versicherungsschuß hab, was mit Chip aber auch nicht ganz ausgeschlossen ist.

 

Aber naja die Diskussion könnte man jetzt ewig fortführen, bin keiner der unbedingt das letzte Wort haben will, aber möchte meine Sicht bissel schildern und vielleicht das fälschlich entstande Bild von meiner Person etwas klarer machen...

 

Also nix für ungut.

 

 

 

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Mfg Johannes

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[ Diese Nachricht wurde editiert von sm4rt-fr34k am 19.12.2003 um 21:55 Uhr ]


Mfg Johannes

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Denkste Hotnikkels.

 

 

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[ Diese Nachricht wurde editiert von Blacktrace am 20.12.2003 um 23:57 Uhr ]


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GEB AUF ! ! !

SOFORT.

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Na gut,

ich gebe nach.

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Wenn hier einer das letzte Wort hat, dann ich... :lol:

 

Also erstmal zur ursprünglichen Frage:

Bei der HU merkt der TÜV-Prüfer sicher nichts von einem Chip-Tuning, es sei denn, er fährt selbst einen Smart und erkennt sofort bei der Rundfahrt auf dem TÜV-Gelände (sofern er diese im Prüfungsrahmen vornimmt), dass da etwas an der Leistung bzw. besser gesagt am Drehmoment "nachgearbeitet" wurde.

 

Bei der AU stellt sich die Frage, ob das gleiche Chip-Tuning von dem Tuner auch mit TÜV angeboten wird und somit die AU bzw. Eintragung nur eine Formalie ist. Dann stimmen die AU-Werte natürlich auch bei der nichteingetragenen Tuningmaßnahme. Gibt es das Tuning jedoch nicht als eintragungsfähige Version, so besteht schon das Risiko, dass die, in erster Linie durch Ladedruckerhöhung herbei geführte, Leistungssteigerung eine Abgaswerteverschlechterung mit sich bringt. Die Zylinderfüllung wird definitiv schlechter und der Gesamtwirkungsgrad des Motors sinkt, weil die Ladelufttemperatur durch Ladedruckerhöhung steigt und damit der relative Sauerstoffgehalt derselben abnimmt. Die Lamda-Regelung ist lediglich eine Feinregelung und ist daher nicht in der Lage große Differenzen im Nachfeld auszugleichen.

 

Hier noch ein paar juristische Feinheiten zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) und zur Frage einer potentiellen oder fiktiven Gefährdung:

 

Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Chip-Tuning

 

Maßgeblich für die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen einer Chip-Tuningmaßnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz 2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Eine solche Gefährdung kann als Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nur unter besonderen Umständen angenommen werden, z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors um 50 % oder mehr herbeigeführt wird, ohne dass eine entsprechende Anpassung der Bremsen, Reifen oder anderer Fahrzeugteile erfolgt.

 

Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater Leistungssteigerung um ca. 10 % kann eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne Weiteres) angenommen werden. So viel dazu aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht.

 

Versicherungsrechtlich hingegen ist im Falle eines Unfalls hinsichlich der Leistungspflicht jeweils individuell auf den Kausalzusammenhang zwischen Tuningmaßnahme und Unfallursache abzustellen. Die Beweislast liegt dabei aber auf Seiten des Versicherungsnehmers.

 

Änderung des Abgas- oder Geräuschverhaltens durch Chip-Tuning

 

Die Betriebserlaubnis kann in Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nach § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 3 StVZO erlöschen, wenn durch die Änderung das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die Leistungssteigerung kann beim Chip-Tuning im wesentlichen nur durch eine erhöhte Kraftstoffzufuhr und Kraftstoffverbrennung (stets Ergebnis einer Ladedruckerhöhung. Luftvolumen und zugehörige Kraftstoffmenge wird maßgeblich durch den Luftmassenmesser ermittelt und bestimmt) im Motor oder durch eine auf Grund der Tuningmaßnahme mögliche, höhere Drehzahl des Motors erreicht werden. Als Folge der Änderung liegt daher regelmäßig eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO vor mit der weiteren Folge, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. Gemäß § 19 Absatz 2, Satz 3 StVZO gilt für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis § 21 StVZO entsprechend. Eine neue Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge kann nach § 21 StVZO nur nach einer mit erheblichen Kosten verbundenen (Voll-) Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen. Im Ergebnis ist bei typischen Bastler-Eingriffen, davon auszugehen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs als Folge der Chip-Tuningmaßnahme erloschen ist und auch nicht nach erfolgter Vollbegutachtung gemäß § 21 StVZO neu entsteht.

 

Preiswerte Literatur dazu hier

 

 

wmann3.gif Gruß vom Smartling aus dem wWw (windigen Westerwald) wmann3.gif

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 26.12.2003 um 14:58 Uhr ]


Smart me up!
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Aaaalso!

 

Mann,mann!

@ sm4rt-fr34k - da hast Du ja mal ne echte Diskussion entfacht!

 

Der TÜV-Prüfer merkt nichts! Insofern vom Tuner auf die Abgaswerte geachtet wurde.

 

Die Werkstatt merkt auch nichts, wenn der Tuner auf die Checksummen achtet.

 

Die Polizei merkt auch nichts, wenn Du nicht mit 160 vorm Videowagen flüchtest, oder durch den Blitzer rauschst.

 

Warum viele Tuner kein TÜV-Gutachten besitzen? Weil das pro Generalgutachten schnell mal mehr als 1500.-€ kostet. Da muss man schon einige davon verkaufen!

 

Problem: Die meisten Kunden wollen das gar nicht! Weils von außen nicht ersichtlich und meistens teurer ist. Es ist auch ein verhältnissmäßig großer Aufwand nachzuprüfen, ob ne neue veränderte Software drauf ist.

 

Ich will Dich allerdings auf keinen Fallzu was falschem motivieren.

 

Bei den Versicherungen ist das sehr unterschiedlich! Manchmal ändert sich das auch von Berater zu Berater! Deren Motto ist, wenn wir uns nicht sicher sind, dann nehmen wir lieber mal die Kohle!

 

Falls Du noch Fragen hast, kannst Du mir ja gerne ne Private Nachricht oder ne E-Mail schicken!

 

Lass Dir alles halt mal durch den Kopf gehen!

 

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Lieber Gruß

Benzinimbluthaber !

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Und ausserdem sind Mehrleistungen über 30% nicht einzutragen ohne bauliche Veränderungen.

 

Das mag beim smart nicht unbedingt zutreffen, aber zb. 100PS PD , da sind schnell 145-155PS machbar, die kann man dann nicht mehr Kostengünstig eintragen...

 

Cu

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Quote:

Am 28.12.2003 um 15:42 Uhr hat smartronic geschrieben:
Und ausserdem sind Mehrleistungen über 30% nicht einzutragen ohne bauliche Veränderungen.

 

Ich glaube, du meinst: Solche Leistungssteigerungen (>30%) sind ohne weitere bauliche Veränderungen nicht eintragungsfähig.

 

Dein Satz liest sich nämlich zunächst so, als ob diese nicht eintragungspflichtig wären.


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