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Summy

TÜV-Gutachten für XENON

Empfohlene Beiträge

Für alle Ungläubigen!

TÜH HA 4.:

 

Bei Fahrzeugen, die nachträglich mit Xenonlicht-Scheinwerfern ausgerüstet werden entfallen künftig die Auflagen.:

automatisches Leuchtweitenregulierung (LWR) und

Scheinwerferreinigungsanlage (SRA)

sofern die Scheinwerfer eine AGB bzw. eine Genehmigung ohne diesbezügliche Bedingungen haben.

 

Ebenso hat das KRAFTFAHRT-BUNDESAMT folgendes festgestellt.:

"... das KBA ist grundsätzlich bereit, für Abblendscheinwerfer mit Gasentladungslampen nationale Allgemeine Bauartgenehmigungen (ABGén) - auch für Nachrüstungen - nach den geltenden Bestimmungen zu erteilen.

Eine Ausstattung der so nachgerüsteten Kraftfahrzeuge mit automatischen Leuchtweitenregulierungen und Scheinwerferreinigungsanlagen wäre vor allem bei Scheinwerfern mit Projektionssystemen sinnvoll, diese kann jedoch aufgrund der nationalen Vorschriften gefordert werden.

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Sorry, aber da biste scheinbar schlauer als der TÜV

 

Bin mal gespannt ob jemand sein Xenon ohne diese beiden Dinge eingetragen bekommt :roll:

 

Grüße

Christian

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nicht die Großen fressen die Kleinen, sondern die Schnellen die Langsamen

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I never go out, without my dragon...

 

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also, ich glaube auch nicht das das geht.. aber bitte, es gibt immer ein loch im gesetzt (nur beim tüv nicht LOL) aber du wirst uns doch sicher schreiben, wann du es gemacht hast..

-----------------

... einmal smart.. immer smart..

 


... einmal smart.. immer smart..

42 BRABUS CABRIO Bj. 05

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@ Summy

 

wer Lesen kann ist klar im Vorteil:

 

TÜH HA 4

Datum: 28.Okt.96

Zeichen: TÜV-SW Ha/Kr

Ersetzt: K 10/96

Suchbegriffe: Scheinwerfer; Xenonlicht; Gasentladungslampen; Nachrüstung;

K 22/96

Entspr. TÜV-SW

K-Info: K 36/96

Nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit Xenonlicht-Scheinwerfern

§§ 19, 21, 29 StVZO

Inhalt/Kurztext:

Bei Fahrzeugen, die nachträglich mit Xenonlicht-Scheinwerfern ausgerüstet werden, entfallen künftig die Auflagen: Automatische Leuchtweitenregulierung (LWR)

und Scheinwerferreinigungsanlage (SRA),

sofern die Scheinwerfer eine ABG bzw. eine Genehmigung ohne diesbezügliche Bedingungen haben.

Schaltung:

Das Fernlicht darf nur zusammen mit dem Xenon-Abblendlicht leuchten.

 

Ausführlicher Text:

Es war zu klären, ob bei Nachrüstungen von Fahrzeugen mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen (Xenonlicht) die gleichen Auflagen, die von der EG-Kommision bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Rahmen von EG-BE festgelegt worden sind, auch hier erfüllt sein müssen.

Nach rechtlicher Prüfung wurde festgestellt, daß in den bisher vom KBA erteilten ABG´s für Xenonlicht-Scheinwerfer die besonderen Anforderungen „automatische LWR“ und „SRA“ nicht aufgeführt sind und folglich nicht gefordert werden können.

Die Xenon-Scheinwerfer erfüllen zwar die für Abblendlicht vorgeschriebenen zulässigen Blendwerte, erzeugen aber durch ihre höhere Lichtintensität bei verschmutzter Abschlußscheibe ein viel stärkeres Streulicht als z.B. Halogenscheinwerfer. Desgleichen ist die Blendwirkung bei falsch eingestellten Scheinwerfern sehr hoch. Aus diesen Gründen sind dem betroffenen Fahrzeughalter die mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erläutern und die Nachrüstung des Fahrzeuges mit einer automatischen LWR und einer SRA zu empfehlen.

Die Schaltung muß so ausgeführt sein, daß die Fernlichtscheinwerfer nur zusammen mit den Xenonlicht-Scheinwerfern für Abblendlicht eingeschaltet werden können.

Die Begründung für diese Zwangsschaltung ist folgende:

Durch die Anlaufzeit nach Einschalten der Gasentladungslampe würde beim herkömmlichen Umschalten von Fernlicht auf Abblendlicht für kurze Zeit überhaupt kein Licht auf die Fahrbahn kommen; zusätzlich würde die Farbwiedergabe von weißem Halogenlicht auf leicht bläuliches Xenonlicht nach der Dunkelphase übergangslos wechseln und könnte zu Irrtationen führen.

Die vorgeschriebene Simultan-Schaltung ist trotz der Kunststoff-Abschlußscheiben möglich, da die Fernlicht-/Abblendlichtscheinwerfer in getrennten Gehäusen untergebracht sind.

Formalrechtlich erlischt die BE eines Fahrzeuges nach Einbau von Teilen mit einer Genehmigung gem. § 19 (3) Nr. 2 nicht, dennoch kann es zu Gefährdungssituationen kommen, wenn die Schaltung nicht so ausgeführt ist, daß das Fernlicht nur zusammen mit dem Xenon-Abblendlicht leuchten kann.

Wird im Rahmen einer HU festgestellt, daß die Schaltung nachgerüsteter Xenon-Scheinwerfer nicht den obigen Anforderungen entspricht, ist dies als EM (Wiedervorführung erforderlich) zu bewerten.

(Quelle: FKT-SA „Licht“ II/96 Pkt. 11.5 und beispielhaft ABG K 44523, ECE-R 98 Nr. 00277 sowie EG-BG e 1* 76/761*89/517*0370*00 in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung der EG-Kommission; TPL/ÜOL TÜV SW)

------------------------------------------------------------

Ende K-Blatt des TÜH

 

In diesem Schreiben geht es um das Nachrüsten von Xenon-Scheinwerfern!

Und nicht um Kit's, die in "alte Scheinwerfer"

eingebaut werden.

 

Also bitte überlege Dir genau was Du schreibst!

 

 

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