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monttana

Cabrioheckscheibe kaputt!!

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Hallo Ihr!

Hilfe,ich habe meine Cabrioheckscheibe durch einen dummen Fehler kaputt gemacht(Riss)!

Jetzt habe ich ein paar Fragen:

Kann die Scheibe einzeln getauscht werden?

Was kostet das ungefähr?

Kann man das selber machen?

 

Danke und Gruß

 


smarter Gruß an alle

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die scheibe gibts im smartcenter nur mit dem

kpl. hinteren verdeck. (um 900,- euro)

 

beim örtlichen autosattler bekommst du die scheibe einzeln gewechselt.

 

kosten beim sattler zwischen 200,- bis 250,- euro.

 

selber machen :( , wenn du die gleichen

maschinen und wissen der materie hast wie

ein sattler, dann ja. aber dann hättest du

hier sicher nicht gefragt.


rms2.gif

 

 

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zwar nicht mehr Tau frisch aber hoffentlich hilft es einigen

 

 

für alle die ihre Scheibe tauschen müssen .... in den meisten Fällen zahlt das die Teilkasko da es sich auch hierbei um Glasbruch handelt.

Den Preis von 250 € finde ich zwar etwas günstig aber ja es machen fast alle Sattlerein.

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Aber die "SUCHE" hätte es auch erledigt.

Na ja vielleicht nutzt du ja nächstes mal erst die Suchfunktion;-)

 

Mein Verdeckfenster ist auch Kaputt, aber noch vom letzten Winter

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Euroliner am 21.11.2006 um 23:15 Uhr ]


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Ankommen heisst das Ziel - von aufgeben war nie die Rede!!!!

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??? ich wollte nichts suchen, nur User darauf hinweisen das es die Teilkasko bezahlt. Oder bist du einer der wenigen der das wusste???

 

 

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Ne das war auf den Themenstarter bezogen. Das das die TK zahlt wußte ich schon, ist schließlich ne Scheibe. Je nach Sattler kannste auch noch was aushandeln und die Farbe der Scheibe wählen.

 

 


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Quote:
§ 12 Abs. 2 AKB erfasst nur Fahrzeugteile, die tatsächlich aus Glas bestehen, sodass Fahrzeugteile aus Kunststoff - und damit auch Kunststofffenster - nicht unter den Versicherungsschutz fallen.

AG Köln, Urteil vom 2.11.1998 (142 C 109/99)

Anmerkung der Redaktion: Das LG Köln hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 22. 4. 1999 (22 S 114/99) aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. - Vgl. zum Begriff "Verglasung" i. S. d. § 12 Abs. 2 AKB AG Saarbrücken VersR 1995, 778.

Der Kl. ist Eigentümer eines Kabrioletts (BMW 320 i). Für diesen Pkw unterhielt der Kl. bei der Bekl. eine Fahrzeugteilversicherung, der die AKB zugrunde lagen.
Bei dem Dach des Fahrzeugs handelte es sich um ein Faltverdeck, wobei das Heckfenster aus Kunststoff bestand und in das Faltverdeck integriert war. Am 24. 12. 1997 wurde das Heckfenster des Fahrzeugs durch unbekannte Täter zerstört. Nachdem der Kl. den Schaden der Bekl. gemeldet hatte, ließ diese den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten; der Sachverständige stellte den Reparaturschaden mit 3128,35 DM fest. Mit Schreiben vom 9. 2. und 13. 3. 1998 lehnte die Bekl. die Regulierung ab.
Der Kl. verlangte mit der Klage die Zahlung des erforderlichen Reparaturkostenbetrags abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts in Höhe von 300 DM.
Das AG wies die Klage ab.

Aus den Gründen:

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 2828,35 DM aus der Fahrzeugteilversicherung.
Zum einen besteht ein Anspruch nicht aus der Diebstahlversicherung gem. § 12 Abs. 1 I b AKB. ... Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht im Rahmen der Glasbruchversicherung gem. § 12 Abs. 2 AKB begründet. Hiernach erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Voll- und Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Da Glasbruchschäden hiernach unabhängig von ihrer Ursache erfasst werden, erweitert § 12 Abs. 2 AKB die Teilversicherung und auch die Vollversicherung. Im Ergebnis ist das Gericht der Ansicht, dass § 12 Abs. 2 AKB nur Fahrzeugteile erfasst, die tatsächlich aus Glas bestehen, sodass Fahrzeugteile aus Kunststoff - und damit auch Kunststofffenster - nicht unter den Versicherungsschutz fallen.
Soweit in der Kommentierung von Feyock/Jacobsen/Lemor (Kraftfahrtversicherung 1997 § 12 AKB Rdnr. 107) die Ansicht vertreten wird, es müsse sich nicht um mineralisches, kristallines Glas handeln, sodass auch Kunststoff als Glas gelte, wenn er als Verglasung verarbeitet sei, hält das Gericht diese Ansicht letztlich nicht für zutreffend. Abgesehen davon, dass sich diese Ansicht - soweit ersichtlich - lediglich in der genannten Kommentierung befindet, spricht die Auslegung des § 12 Abs. 2 AKB dafür, dass es wesentlich nicht auf die Funktion, sondern auf die besondere Bruchgefahr des Materials ankommt.
Zum einen deutet bereits der Begriff "Verglasung" darauf hin, dass hier "Glas" im üblichen Wortsinn gemeint ist. Des Weiteren spricht auch der Begriff "Bruchschäden" dafür, dass der besonderen Bruchgefahr gerade dieses Materials Rechnung getragen werden sollte, und zwar umso mehr, als § 12 Abs. 2 AKB diese Schäden - im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 AKB - unabhängig von ihrer Ursache erfasst. Hinzu kommt, dass in den Hausratversicherungen nach den VHB 74, in deren § 2 Nr. 10 die Glasversicherung noch erfasst war, lediglich Glas im herkömmlichen Sinn gemeint war, sodass Kunststoff nicht als Glas anzusehen war (s. Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 2 AGlB Rdz. 11). Soweit in § 2 Abs. 1 AGlB auch Scheiben aus Kunststoff erfasst sind, steht dies nicht entgegen, da hier Kunststoffscheiben ausdrücklich erwähnt sind und im Übrigen auch in dieser Vorschrift ein äußerlicher und begriffsmäßiger Unterschied zwischen Glas und Kunststoff gemacht wird.
Schließlich kann auch die zitierte Kommentierung von Feyock/Jacobsen/Lemor nicht so verstanden werden, dass es ausschließlich nur auf die Funktion der Verglasung ankommt. Nach dieser Kommentierung sollen unter den Begriff "Verglasung" alle Teile fallen, deren Funktion im Wesentlichen durch die besonderen Eigenschaften von Glas bestimmt ist. Wenn hier auch auf die besonderen Eigenschaften von Glas abgehoben wird, kann die Folgerung, dass Kunststoff als Glas gelte, wenn er als Verglasung verarbeitet ist, im Rahmen der vorstehenden Auslegung auch nur so verstanden werden, dass es sowohl auf die Funktion als auch auf die besonderen Eigenschaften von Glas, also auch die besondere Bruchgefahr, ankommt.
Eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kunststofffenster könnte damit allenfalls dann in Betracht kommen, wenn diese sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrer Eigenschaft herkömmlichen Glasfenstern entsprechen. Dies ist jedoch bei einem Kunststofffenster, das in ein Faltverdeck integriert ist, offensichtlich nicht der Fall, vielmehr hat der Kl. selbst ausgeführt, dass das Heckfenster des Pkw nur deshalb aus Kunststoff und nicht aus Glas bestehe, weil es sonst bei einem Zusammenfalten des Verdecks zerbrechen könnte. Dies zeigt deutlich, dass das zerstörte Heckfenster im Pkw des Kl. gerade nicht einem herkömmlichen Glasfenster entspricht, sodass ein Versicherungsschutz im Rahmen des § 12 Abs. 2 AKB nicht besteht.

 

Fundstelle VersR 2000, 1412

 

Soviel zum Thema bei der Cabrioheckscheibe handele es sich um durch TK versicherten Glasbruch. Ich würde jedenfalls nicht generell darauf bauen, daß die TK den Riß in der Heckscheibe bezahlt. Es gibt Gesellschaften, die sich sehr eng an den Bedingungstext halten.

 

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[ Diese Nachricht wurde editiert von smartawb am 22.11.2006 um 01:36 Uhr ]


Manche kennen mich. Die anderen können mich...

 

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das urteil is aber schon bisserl älter (DM!), wäre interessant, wie es aktuell ausgelegt wird

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Anmerkung der Redaktion: Das LG Köln hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 22. 4. 1999 (22 S 114/99) aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen.

Achte auf das Datum. Soooooo alt ist das Urteil auch noch nicht. Die Bedingungstexte wurden nach meiner Kenntnis bei keinem Versicherer dahingehend geändert, daß Kunststoffscheiben ausdrücklich mitversichert werden. Neuere Entscheidungen zum Thema wurden nicht veröffentlicht. Deckungsprozesse werden nach wie vor unter Bezugnahme auf dieses Urteil von den Versicherern gerne aufgenommen und wohl auch zumindest überwiegend gewonnen. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall nicht vielleicht doch eine Regulierung aus welchen Erwägungen auch immer erfolgt, nur einfach sich zurücklehnen in dem Bewußtsein die Teilkasko wird es schon bezahlen ist bei der Cabrioheckscheibe eben nicht.

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Ich würde bei der Versicherung einfach mal nachfragen, ob die das übernehmen. Aber pass genau auf, was Du zum Entstehen des Schadens sagst. Nicht dass sie das ablehnen, weil Du es selbst verursacht hast.

Fraglich ist auch, wie hoch Dein Selbstbehalt ist. Vielleicht ist der Sattler direkt noch billiger, dann brauchst Du Dich gar nicht mit der Versicherung auseinandersetzen.


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten!

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Smart Cabrio Pulse EZ 07/2000

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sag doch einfach es sein schon das neue Modell mit Glasheckscheibe :-D

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