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blueandrew

Deutung Amtsdeutsch nach Falschparken

Empfohlene Beiträge

Hallo miteinander!

 

Mein smart parkte neulich verbotener weise am „verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite“, wie das so schön im Amtsdeutsch heißt.

Für mich das bekloppteste Knöllchen was ich jemals gesehen hab, weil es in einer Sackgasse in einer schwach befahrenen Nebenstraße (genau gesagt liegt sie an einem S-Bahnhof, wo nur Leute parken die mit der Bahn fahren wollen).

 

Da ich mich nicht mehr erinnern kann, wer meinen smart da geparkt hat … habe ich nicht vor das Verwarngeld anzunehmen.

 

Nachdem ich jetzt die Verwarnung schriftlich erhalten habe, habe ich eine Frage zur Bedeutung des folgenden Satzes:

 

„Soweit es sich um einen Halt- oder Parkverstoß handelt, werden ihnen als Halter des Kfz die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn im Sinne des § 25a Straßenverkehrsgestz (StVG) dessen Führer zur Tatzeit nicht ermittelt werden kann. Die Verwaltungsbehörde genügt ihrer Ermittlungsplicht mit Absendung dieser Anhörung.“

 

Heißt das, ich muss nur irgendeine Gebühr bezahlen? Die ist dann aber nicht sonderlich hoch, oder? Also ich frag mich, wieso ich immer früher Verwarngelder gezahlt hab, wenn es so einfach wäre?!

 

Wer nett, wenn mich mal kurz jemand aufklären könnte…

 

-----------------

brum brum brum

 


3 smarts auf zwei Fahrspuren! sesame14.gif147599_3.png

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Ich verstehe das so, wenn nicht klar ist wer es war der Halter zahlen muss. Und zwar den Straffzettel plus "Bearbeitungsgebühr".

 

Bei so was ist es meistens günstiger wenn man einfach den Strafzettel bezahlt. Fürs Falschparken zahlt man doch meistens eh nur um die 10 Euros.

 

 

Edit:Ich glaube jetzt habe ich quatsch erzählt. Bei der Halterhaftung (oder wie das heißt) zahlt man "nur" die Kosten des Verfahrens. Oder? Mmm. Jetzt bin ich mir selber nicht mehr sicher.

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Ich_liebe_meine_Kugel am 01.07.2006 um 23:36 Uhr ]


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§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

 

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Haltoder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

 

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

 

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.


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Wie hoch war denn der Strafzettel? Ich meine gehört zu haben dass die Kosten für das Verfahren so um die 20 Eur betragen. Da bin ich mir aber echt nicht sicher. Also keine Gewähr. ;-)

 

 


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Manchmal sind Gesetzestexte widersinnig wie im Delirium geschrieben...

Wer sich "nicht erinnern kann" wo er sein Fahrzeug abgestellt hat oder gar wer das Fahrzeug abgestellt hat, sollte dieses auf dem Hof der Polizei abholen muessen;

Gegen saftige Gebuehr und bei Protest dagegen mit zusaetzlicher Nachschulung- es muss schließlich nicht jeder autofahren, da es auch Busse und die Bahn gibt...

 

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i nd err uh eli egtd iekr aft !

 

 

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plaetzchenwolf im "Exil"

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Quote:

Am 01.07.2006 um 23:10 Uhr hat blueandrew geschrieben:
Da ich mich nicht mehr erinnern kann, wer meinen smart da geparkt hat … habe ich nicht vor das Verwarngeld anzunehmen.

 

Viel Spaß dann beim Fahrtenbuch schreiben................. :)

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    spritmonitor.de ICQ-Nummer: 290-210-058 online?icq=290210058&img=2

 


Der der gesagt hat ich mach nichts mehr an meinem Smart!:-D

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Du musst Dir eben darüber im Klaren sein, daß durch die Halterhaftung die Behörde auf jeden Fall eigentlich nach den Buchstaben des Gesetzes im Recht ist und es in den nächsten Instanzen recht schnell teurer werden kann, wenn diese von Amts wegen beschritten werden sollten. Teurer heisst in diesem Fall ein Vielfaches des bisherigen Strafzettels.

Solltest Du dieses Risiko eingehen, wollen wir Dich nicht davon abhalten, schliesslich bist Du derjenige, der die Folgen tragen muß.

 

Wenn es sich so verhält, wie Du oben geschrieben hast, (Sackgasse in einer schwach befahrernen Nebenstrasse), so ist für mich der Fahrer, Du oder jemand anders, ohnehin etwas sorglos und ohne Überlegen vorgegangen, weil beim Ausparken auf jeden Fall ein Wendemanöver erforderlich geworden wäre. Warum dann also verkehrt herum einparken?

 

Ich würde das als Erfahrung verbuchen und den Strafzettel bezahlen, aber wie gesagt, das ist Deine Entscheidung.

Kannst ja mal posten, wie es weiter ging!

 

Evelyn


Nur Offen lässt hoffen!

 

Evile

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Evelyn hat Dir die Antwort gegeben.

 

Wenn Du die Verwarnung nicht annimmst, wird gegen Dich ein Bußgeldbescheid erlassen. Zu den EUR 15,00 der Verwarnung kommen dann noch einemal EUR 20,10 bis EUR 20,60 hinzu. EUR 15,00 sind davon die Bußgeldgebühren, der Rest ist für die Postzustellungsurkunde.

 

Wenn Du der Verwaltung schreibst, dass Du Dich nicht entsinnen kannst, wer den Wagen gefahren hat, wird man das Verfahren einstellen. Die Kosten hierfür liegen bei EUR 20,10 bis 20,60. Im mehrfachen Wiederholungsfall wird Dir dann auch die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt.

 

Das ist die kleine Hilfestellung, die der Gesetzgeber den Behörden an die Hand gelegt hat, um doch noch den "Verkehrssünder" zu belangen. Zumindestens der Kosten wegen.

Da das Verwarnungsgeld meist geringer als der Kostenbescheid ist, lohnt dieser Weg also nicht.

 

Man hat ja immer ein Zeugenaussageverweigerungsrecht, welches man in Anspruch nehmen kann. Also Ehefrau, Eltern und Kinder muss man nicht "verpfeifen".

 

Mein Tipp, wenn Du dort gestanden hast, dann bezahl das Verwarnungsgeld recht schnell, bevor daraus ein Bußgeld wird und lerne daraus.

 

Wenn ein Zahlendreher im Kennzeichen vorliegen sollte, oder Du fälschlich beschuldigt wurdest, dann sprich mit der Verwaltung.

 

Und hier die Gründe, warum man in "normalen" Straßen (nicht Einbahnstraßen) auf der rechten Seite parken muss:

 

1. Die Verkehrszeichen stehen auf der rechten Straßenseite. Verkehrszeichen sind Gesetze in bildlicher Form.

 

2. Beim Verlassen des Parkplatzes in Fahrtrichtung links, muss man die Gegenfahrbahn queren, um in die eigene Fahrspur zu gelangen. Durch die unübersichtliche C-Säule der modernen Fahrzeugeuge ist die Sicht sehr schlecht und man kann leicht etwas übersehen. Außerdem sitzt Du (normalerweise) auf der linken Seite. Um in den Gegenverkehr zu sehen, musst Du dich also über den Beifahrersitz orientieren oder Deinen Wagen ein Stück vorfahren. Du stehtst aber dann schon in der Fahrbahn und es kann "krachen".

 

3. Dein Wagen hat vorne keine "Katzenaugen". Bei Dunkelheit ist er nicht ordentlich gekennzeichent und andere Kraftfahrer können einen so abgestellten Wagen schlechter erkennen. (In der von Dir genannten Straße kann man dies aber wohl ausschließen).

 

Was das Amtsdeutsch betrifft, es klingt wirklich recht preußisch. Und da stammt es dann auch her. Genau so, wie unsere Gesetzestexte aufgebaut sind. Ich kann mich heute noch nicht daran gewöhnen, obwohl ich beruflich viel damit zu tun habe. Die Texte sind regelrecht mathematisch aufgebaut und subsumieren ist das Zauberwort. Wenn, dann ... und die Wörter "und" und "oder" bekommen eine besondere Bedeutung.

 

Man kann über unser Amtsdeutsch wirklich den Kopf schütteln, aber es ist eindeutig und bindend. In der normalen Umgangssprache ist das so nicht darstellbar. Daher auch die befremdenden Texte.

 

Ich lass mal eben die Hosen runter:

Selber nehme ich außergewöhnlich viele Verwarnungsgelder zurück. Besonders, wenn sich der Verwarnte einsichtig zeigt. Wenn der Betroffene aus der Verwarnung gelernt hat, ist mir das mehr wert, als wenn ich ihn zahlen lasse.

 

Bei drei Knöllchenarten bleibe ich aber "hart":

 

Parken in Rettungszufahrt (zu gefährlich),

Parken auf Behindertenparkplatz ohne Berechtigung (Frechheit) und

Parken in Fahrtrichtung links (zu gefährlich).

 

Bei mir hättest Du also nur eine Chance gehabt, davon zu kommen, wenn eines der folgenden Punkte vorgelegen hätte:

Plötzlich Erkrankung, so dass Du den Wagen nicht weiterfahren kannst (Durchfall z.B.), technischer Defekt, oder sonstige Notlage, bei der Du geholfen hast.

 

Lass die Zahlungsfrist nicht verfallen!

 

Gruß, Rolf

 

 

 


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und jetzt weißt du (@blueandrew) auch, warum Gesetzestexte so unslesbar sind: weil sie für so dööösige Argumente wie deinen standhalten müssen. Eigentor :)

 

 

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halterhaftung (und eventuelle fahrtenbuchpflicht) wurden eingeführt, weil die emmentaler-gedächtnis-cleverles von deiner sorte überhand nahmen...

-----------------

gruezi / salut / moin moin / bye

 

 

kangooa

 


gruezi / salut / moin moin / bye

 

 

kangooa

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Quote:

Am 02.07.2006 um 10:09 Uhr hat Triking geschrieben:
snip



Was das Amtsdeutsch betrifft, es klingt wirklich recht preußisch. Und da stammt es dann auch her. Genau so, wie unsere Gesetzestexte aufgebaut sind. Ich kann mich heute noch nicht daran gewöhnen, obwohl ich beruflich viel damit zu tun habe. Die Texte sind regelrecht mathematisch aufgebaut und subsumieren ist das Zauberwort. Wenn, dann ... und die Wörter "und" und "oder" bekommen eine besondere Bedeutung.



Man kann über unser Amtsdeutsch wirklich den Kopf schütteln, aber es ist eindeutig und bindend. In der normalen Umgangssprache ist das so nicht darstellbar. Daher auch die befremdenden Texte.


snip

Gruß, Rolf







 

Hallo Rolf.

Deine naeheren Ausfuehrungen zur Sache sind gaengige Praxis und auch absolut richtig- zur "Amtssprache" wollte ich noch ein paar kleine Bemerkungen machen...

 

Diese Kunstsprache (Amtssprache) ist aus dem Deutsch des Kaiserreichs entstanden, das quasi als Neudeutsch oder verbindliche Allgemeinsprachlichkeit der Obrigkeit eingefuehrt worden war und mit dem Hochdeutsch einherging...

 

(Zuvor waren ausschliesslich Dialekte oder "deutschelnde" Mundarten mit sonderbaren Schreibweisen die Regel in den vielen kleinen Herzogtuemern und Kleinstaaten auf deutschem Gebiet= vergl. Lutherbibel)

 

Aus einigermaßen verstaendlichen Texten mit Sprachbarock-Schnoerkeln sind wahre Syntax-Monstren geworden- weil im Laufe der Jahrzehnte schlitzohrige Rechtsanwaelte immer noch ein paar Luecken gefunden haben, die immer wieder muehsam geschlossen werden mussten.

 

Nun sind Konstrukte entstanden, die aus Saetzen des Kaiserreichs, der Weimarer Republik,des dritten Reichs, sowie aus der jetzigen Bundesrepublik oder Neuzeit stammen!

 

Um es einmal mit Georg Christoph Lichtenberg (1742) zu formulieren:

 

"cum homines docentur, quomodo cogitent, et non in aeternum, q u i d cogitandum sit,

sic etiam falsae intellectioni praevenitur...

Qui proprie cogitando incidit in m i r a m sententiam,iterum de hac desistet, si est falsa.

Sed sententia mira, quae ab viro auctoritatis docetur, milia hominum, qui non investigant,

in errorem ducere potest!"

 

Frei uebersetzt:

Wenn man die Menschen lehrt, w i e sie denken sollen und nicht ewig hin - w a s sie denken sollen: So wird auch dem Mißverstaendnis vorgebeugt.

...

Wer im eignen Denken auf einen sonderbaren Satz stoeßt, kommt wohl wieder davon ab, wenn er falsch ist. Ein sonderbarer Satz hingegen, der von einem Mann von Ansehen gelehrt wird, kann Tausende, die nicht untersuchen (oder in Frage stellen) irre fuehren!

 

(Gefunden in der Vox Latina "De Georgio Christophoro Lichtenberg, Physico et Viro Litterario Saeculi Duodevicesimi" Tomus42 Fasc.164)

 

Interessante Gedanken, wie ich finde, die sehr schoen die grundlegende Problematik zeigen, die aber nicht die ueberall sichtbare naßfreche Art von kleinen Gesetzesuebertretungen erklaert, sondern nur die Diskrepanz von Textverstaendnis unserer Gesetze im Volk- und den Vorschriften- was nicht verstanden wird, wird uebertreten und irgendwann werden kleine Uebertretungen geduldet bis sie "legalisiert" werden.

 

 

 

:roll:

 

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i nd err uh eli egtd iekr aft !

 

 

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[ Diese Nachricht wurde editiert von plaetzchen-wolf am 02.07.2006 um 15:23 Uhr ]


plaetzchenwolf im "Exil"

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@blueandrew:

 

Mal nachgefragt, war da nen Park oder Halteverbot ausgeschildert?????

Seit 1.4.2004 ist das Parken in Fahrtrichtung nicht mehr in der StvO vorgeschrieben und somit das Parken quer oder entgegen der Fahrtrichtung nicht mehr verboten.

Wenn da also keine Schilder standen frag ich mich warum die Dir nen Ticket verpasst haben.

 

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ehrlich Micha? Das hör ich jetzt zum ersten Mal... in Griesheim haben die polizisten soviel zeit, das sie durch die stadt fahren und solchen Autos ein Knöllchen verpassen...

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Gruss aus Hessen

Stefanie

Mein Smartie

Benziner: spritmonitor.de

 


Gruss

Stefanie

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Parken entgegen der Fahrtrichtung erlaubt? Ich hab mal gegoogelt und das hier gefunden (Stand: Jan. 06):

 

Parken entgegen der Fahrtrichtung

 

Grundsätzlich haben wir mal gelernt, dass das Parken entgegen der normalen Fahrtrichtung verboten ist. Das ist auch immer noch so! Jedoch wie in vielen Bereichen der Gesetze, gibt es da, wo es Regeln gibt, auch immer wieder eine Ausnahme!

 

Diese Ausnahme finden wir in den "verkehrsberuhigten Bereichen" oder wie der Volksmund sagt "Spielstraßen". Hier ist nämlich das Parken in Fahrtrichtung links erlaubt und darf nicht mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Dieses alte Urteil ist leider noch nicht allseits bekannt, weswegen immer noch Knöllchen verteilt - und bezahlt werden - wogegen man sich eigentlich erfolgreich zur Wehr setzen könnte!

 

Ein Kölner parkte in einem verkehrsberuhigten Bereich auf einem Parkplatz, aber auf der in Fahrtrichtung linken Seite. Er bekam ein Knöllchen - es kam daraufhin zu einer Gerichtsverhandlung in der das OLG Köln entschied, dass ein verkehrsberuhigter Bereich nicht als eine Fahrbahn gilt, so wie sie in der StVO definiert ist. Da nur auf Fahrbahnen im Sinne der StVO (außer in Einbahnstraße und wo Schienen zu weit rechts verlegt sind) das Parken links in Fahrtrichtung verboten ist, gab es hier für die Ordnungshüter keinen Handlungsbedarf. In verkehrsberuhigten Bereichen muss man zwar auf den besonders ausgewiesenen Parkflächen parken, man darf aber in Fahrtrichtung links parken.

 

(OLG Köln AZ: 93 Ss 136/97)

Quelle: http://www.fahrprofi.de/main/news/01/news06_01.html (aber auch auf vielen anderen Sites; eine Bestätigung für Michas Aussage konnte ich nicht finden)


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ok, Verkehrsberuhigter Bereich, die gibts ja nicht sooo oft. Also im sonstigen normalen Strassenbereich ist es Verboten.

 

 


Gruss

Stefanie

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Ok, den Passus das auf der rechten Farbahnseite zu halten sei habe ich übersehen. Ich hatte nur den Punkt im Kopf das in Fahrtrichtung zu parken sei, dieser Passus ist nämlich gestrichen worden.

 

Und wenn ich es schonmal offen habe hier für alle zum Nachlesen.

 

Quote:

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§12 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

im Bereich von scharfen Kurven,

auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,

auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,

auf Bahnübergängen,

soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:

Haltverbot (Zeichen 283),

eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),

Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295, Buchstabe b, bb),

Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297)

Grenzmarkierung für Haltverbote (Zeichen 299),

rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3)

bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und

vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,

an Taxenständen (Zeichen 229).

(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigen lassen von Fahrgästen.

(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),

(gestrichen)

vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)

innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,

über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,

Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),

Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,

Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und

Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

in Kurgebieten und

in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4b) (aufgehoben)

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


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Mal im Ernst, für viele Autofahrer sind die ganzen Halt- und Parkverbote nur lästiger Unfug.

 

Wenn aber wirklich jeder seinen Wagen dort abstellen würde, wo er möchte ......Unfälle über Unfälle und die Statistik der Verkehrstoten, die noch nie so tief war wie heute (obwohl noch nie so viele Fahrzeuge unterwegs waren wie heute) würde drastisch ansteigen.

 

Beispiel: Ein Wagen steht in der engen und unübersichtlichen Kurve, Du fährst links vorbei und Das letzte was Du siehst, ist das Typenschild von einem M.A.N. 40 Tonner. Netter Gedanke, als Abziehbild zu enden.

 

Ein Van parkt eine Einmündung so zu, dass diese nicht mehr eingesehen werden kann. Du fährst in die Hauptstraße ein und ein Kradfahrer kracht in Deine Fahrerseite.

 

Das schlimme an der Sache ist, Du bist an diesen Unfällen Schuld, weil andere im Parkverbot gestanden haben.

 

Und nur mal zur Info: Deutschland hat mit die niedrigsten Verwarnungsgeldbeträge auf der Welt.

 

Auch wenn sie etwas weh tun, sie sind bezahlbar.

 

Gruß, Rolf

 

 

 

 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Triking am 02.07.2006 um 20:03 Uhr ]


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@Triking

 

Du hast absolut recht und jetzt hab ich es auch wirklich begriffen. Parken in der falschen Richtung ist nicht richtig.

 

Ich werd das Verwarngeld zahlen und daraus lernen.

 

Übrigens das mit den Verkehrszeichen ist ein wichtiges Argument, ich wusste später nicht mehr genau, ob ich schon im Parkverbot stand.

 

Trotzdem finde ich das Knöllchen in der Straße übertrieben, aber da kann ich nichts machen...

 

Danke!

 

Und immer schön daran erinnern...


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super, mich haben Sie geblitzt wegen 6 Km/h zu schnell !!!

 

Und das auf einer gut ausgebauten strasse wo 50 Km/h ist !!!

 

Da ist der verwaltungsaufwand und GFilmkosten höher als das Verwarnungsgeld !!!

 

Man kann es auch übertreiben.

 

Smarty1309 :-x


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Quote:

Am 02.07.2006 um 10:09 Uhr hat Triking geschrieben:

... Und hier die Gründe, warum man in "normalen" Straßen (nicht Einbahnstraßen) auf der rechten Seite parken muss:



1. Die Verkehrszeichen stehen auf der rechten Straßenseite. Verkehrszeichen sind Gesetze in bildlicher Form.



2. Beim Verlassen des Parkplatzes in Fahrtrichtung links, muss man die Gegenfahrbahn queren, um in die eigene Fahrspur zu gelangen. Durch die unübersichtliche C-Säule der modernen Fahrzeugeuge ist die Sicht sehr schlecht und man kann leicht etwas übersehen. Außerdem sitzt Du (normalerweise) auf der linken Seite. Um in den Gegenverkehr zu sehen, musst Du dich also über den Beifahrersitz orientieren oder Deinen Wagen ein Stück vorfahren. Du stehtst aber dann schon in der Fahrbahn und es kann "krachen".



3. Dein Wagen hat vorne keine "Katzenaugen". Bei Dunkelheit ist er nicht ordentlich gekennzeichent und andere Kraftfahrer können einen so abgestellten Wagen schlechter erkennen. (In der von Dir genannten Straße kann man dies aber wohl ausschließen)...


Bei drei Knöllchenarten bleibe ich aber "hart":



Parken in Rettungszufahrt (zu gefährlich),

Parken auf Behindertenparkplatz ohne Berechtigung (Frechheit) und

Parken in Fahrtrichtung links (zu gefährlich).


 

Super, dass das mal thematisiert wurde und von hoffentlich Vielen auch gelesen und kapiert wird. Nachdem ich bis zum Jahre 2001 für 25 Jahre in Berlin gelebt habe, nun wieder in einer eher beschaulichen - um nicht zu sagen "provinziellen" Kleinbürgerecke lebe - kann ich sagen, dass es schon sehr auffällig ist, dass es dieses Parken entgegen der Fahrtrichtung in Berlin nur recht selten gibt, diese gefährliche Unsitte jedoch in vielen anderen Städten (je kleiner, desto häufiger) weit verbreitet ist. Schon mehrfach habe ich selbst gefähliche Situationen, die dadurch entstanden sind, beobachten können.

 

Dank Dir, Triking, für diese prima Klarstellungen.

 

Gruß,

KPK 8-)

 

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Meine Galerie

Mein Weblog

 

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Wenn nicht ich, wer denn? Wenn nicht heute, wann dann?

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von KPK am 03.07.2006 um 08:40 Uhr ]


KPK Photography

 

Meine Galerie

 

 

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Wenn nicht ich, wer denn? Wenn nicht heute, wann dann?

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:roll: @Triki - schön dass du so schreibwütig bist - ich hätte es fast genauso formuliert - sind Gesetzestexte nicht was Feines? :-D :lol:... Schade nur, dass so wenig Leute sie verstehen ;-)... Hach - was habe ich diese Fächer geliebt *schwärm*...

 

Ok - genug OT :-P... Die Sache mit den Verfahrenskosten ist ja nun hinreichend erklärt - aber was mich mal interessieren würde (soory falls es schon geschrieben wurde und ichs überlesen hab) - wie hoch war das Verwarngeld eigentlich ursprünglich?

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Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein.

-Albert Einstein-

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Hallo Cadi,

 

der Bußgeldkatalog sagt zu § 12 Abs.4 im Normalfall EUR 15,00.

 

Bei länger als 1 Stunde oder lag eine Behinderung vor (ganz seltener Fall) dann EUR 25,00 und

 

länger als eine Stunde mit Behinderung, dann EUR 35,00.

 

In der Regel werden in größeren Städten solche Fahrzeuge dann aber sofort abgeschleppt. Die fürchten da weder Tod noch Teufel!

 

Wenn ich mich zurückentsinne, habe ich mir das Abschleppen fast immer verkneifen können.

 

In 7 Jahren habe ich nur drei Fahrzeuge abschleppen lassen. (in der Stadt sind etwa 13.000 Fahrzeuge zugelassen!)

 

-Einen nicht verschließbaren Golf, der am Hang stand und in dem die Kinder "Auto brum-brum" gespielt haben,

 

-Einen alten Opel Kadett, der ebenfalls offen am Hang stand, eine defekte Handbremse hatte und nur mit eingelegtem Gang und einem Stein vor dem Vorderrad an einem Schulweg stand und

 

- Einen Pkw-Anhänger, der beladen mit Steinen mitten auf einem abschüssigen Gehweg stand. Ebenfalls nur Steine als "Unterlegkeile" vor den Rädern.

 

Da die Halter / Fahrzeugführer nicht erreichbar waren, hatte ich keine andere Möglichkeit. Wenn ich da wegsehe ....... Sorry, das geht nicht!

 

Gruß, Rolf

 


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@Triki - na also was der Bußgeldkatalog sagt weiss ich doch auch ;-) :-D - mich hatte halt interessiert, wie "schwer" das vergehen gewesen ist - deshalb ja auch die Frage, wie teuer es war :) ...

 

Wir haben gar nicht abschleppen lassen - dafür durften wir dann die restlichen Bußgelder im Straßenverkehr verteilen :lol: - nur eben nicht im ruhenden Verkehr :(... Nüja - DAS hat die Stadtverwaltung übernommen - die sollen ja auch noch etwas zu tun haben :lol: - und wenn ich mir das manchmal so angeschaut habe dann kann ich wirklich verstehen, warum die Tickettanten da manchmal wirklich gnadenlos waren - fängt schon mit solchen Sachen wie Parken auf den sog. Schwerbehindertenparkplätzen an... Aber egal - das hier ist ja nun eine ganz andere Situation gewesen... :)


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Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein.

-Albert Einstein-

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@cadiostro:

 

Wie schon erwähnt, 15 € (war aber nicht nur eine Stunde, sondern den ganzen lieben langen Tag lang (man lässt sich ja Zeit). Ist nicht die Welt, aber erstens wollte ich mit dem Smart „grünzettelfrei“ bleiben (haha) und zweitens, kann man dafür 15 Kugeln Eis, oder auch irgendwas sinnfreies bei Ebay (z.B. Achskappen, auf die ich noch warte) kaufen.

 

So gesehen hat das Ticket seinen Effekt schon erreicht.

 

Betreff grünzettelfrei: Bei meinen alten Polo waren es so viele Verwarngelder…(alles parken, irgendetwas war immer falsch)

 

-----------------

brum brum brum

 


3 smarts auf zwei Fahrspuren! sesame14.gif147599_3.png

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