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SMARTom

Zulassungsbescheinigung Teil I

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Woran will die Rennleitung bei einer Kontrolle eigentlich erkennen, welche Bereifung ich auf meinem 42 benutzen darf :-?

 

Im alten Fahrzeugschein standen ja außer der Standardbereifung 145/175 ja noch die ganzen Brabusbereifungen drin.

 

Im der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I stehen ja nur noch die Standardbereifung und die, die ich nachträglich habe Eintragen lassen drin.

 

Hat da jemand eine Idee ?

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Wenn du sie hast eintragen lassen, dann hast du ja den TÜV Wisch dazu. Bei allen Neuwagen ist eine COC dabei wo die anderen Reifengrößen drin stehen.

 

 


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2003-2006: smart city-coupé&passion (2000) - mehr... | 2006-2008: smart forfour BRABUS xclusive (2006) - mehr... | 2010-2012: smart fortwo coupé passion 52kw (Modelljahr 2011) - mehr... | 2012-2015: Skoda Octavia RS Combi TDI DSG (2012) | 2015: Skoda Superb Combi TDI DSG (2014)

 

Aktuell: seit 2008: Mercedes-Benz SLK 350 (2004) - mehr... | seit 2015: Skoda Octavia RS Combi TDI DSG (2015)

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COC ???

 

Und die anderen Felgen habe ich ja eintragen lassen, damit ich diesen Papierkram nicht mehr mitschleppen muß.

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COC-Papiere sind durch die veränderten Fahrzeugpapiere seit 1. Oktober in den Mittelpunkt des Autofahrer-Interesses gerückt.

Certification of Confornity (COC)-Papiere enthalten alle für die Zulassung erforderlichen Daten eines Fahrzeuges. Dazu gehören auch die freigegebenen Originalräder mit den dazugehörenden Reifen. In den neuen Fahrzeugpapieren ist unter Ziffer 15 lediglich Platz für eine Reifengröße


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Ja .......... schön und gut ............... aber ich habe keine COC Papiere. Das einzige was Zuhause einstaubt ist die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung.

 

 

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Aber eine E-Mail Adesse hast aber oder??? :)

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Der der gesagt hat ich mach nichts mehr an meinem Smart!:-D

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Ich will ja nix sagen, aber die deutsche Bezeichnung dieser COC Papiere ist diese EWG Übereinstimmungsbescheinigung.

 

Hab ich auch im forfour, eben nachgeguckt. Da steht alles drauf was du suchst. Steht auch drauf das man das nicht im Auto aufbewahren soll, kann mir jemand erklären wieso?


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Ergo, ziehe ich die 16" Brabusfelgen drauf, welche ich nach EWG tragen darf und muß bei der Rennleitung einen Boxenstopp einlegen, dann bin ich gekniffen, da diese Größe ja nicht im Fahrzeugschein steht und man die EWG ja Zuhause aufbewahren soll :(

 

Tolle Wurst

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Leg die EWG einfach ins Auto. Ich verstehe sowieso nicht auswelchem Grund man die nicht ins Auto legen sollte.

 

 


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Üblicherweise bekommt man die alten Papiere in diesem Fall von der Zulassungsstelle ausgehändigt. Nötigenfalls die Bediensteten darauf hinweisen. Diese (entwerteten) Papiere kann bzw. sollte - wenn man vorsichtig sein will - man dann mitführen.

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 16.10.2006 um 00:05 Uhr ]


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soooooo - um dem ganzen hier mal etwas Klarheit einzuhauchen:

 

In den Köpfen von uns Deutschen ist es eben noch so verankert, dass wir bei allem und jedem beweispflichtig sind - die neuen EU-Regelungen machen es uns da einfacher - die Rennleitung ist in der Beweispflicht, dass Du die aufgezogenen Größen NICHT fahren darfst! So einfach ist das - die Herstellerfreigaben trägt nicht jede Zulassungsstelle mehr komplett ein - die Polizei hat Mittel und Wege, die herstellerfreigaben vor Ort zu prüfen (zumindestens sollten sie die haben :roll: )...

 

Die COC-Bescheinigung ersetzt keine Zulassungsbescheinigung und ist nicht relevant was den nachweis angeht - ältere Autos haben diese COC-Bescheinigung ja auch nicht ;-)... Du brauchst dir also keine Kopie ins Fahrzeug packen - kannst du tun - MUSST du aber nicht...


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Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein.

-Albert Einstein-

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Tom habs als PDF wenn du sie haben willst!

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Huhu Nicole,

 

auch wenn das, was Du schreibst zwar bedingt (nicht grundsätzlich!) formaljuristisch zutreffend sein mag, hat man zunächst den Ärger (Aufenthalt, Schreibkram usw.) damit, wenn der Beamte bei einer Kontrolle Anlass zur Annahme hat, dass das Fahrzeug nicht (mehr) den Bestimmungen der StVZO entspricht. So wird er u. U. eine Mängelanzeige schreiben und die die Verwaltungsbehörde einschalten, die ihrerseits ggf. dann den Nachweis fordern wird.

 

Gemäß des Leitfadens des KBA zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

kann seitens der Zulassungsstelle darauf verzichtet werden, die bisherige "Oder-Bereifung" (alte Felder 22+23) vom alten Fahrzeugbrief/-schein in die neue Zulassungsbescheinigung zu übernehmen. War die Bereifung in den alten Dokumenten dagegen als "auch genehmigt..." unter "Bemerkungen" (altes Feld 33) eingetragen, so hat die Zulassungstelle diese Bereifung in die neue Zulassungsbescheinigung unter Feld 22 zu übernehmen!

 

Die Beweislastumkehr (von § 17 Abs. 3 StVZO) gilt, wenn man dieser Annahme überhaupt folgen will, also schon mal nur für den Fall, dass es sich bei den montierten Rädern um Serienräder handelt, die bereits in der ABE des Fahrzeugherstellers enthalten sind und unter den (alten) Feldern 22 und 23 eingetragen waren.

 

Wer allerdings über die nötige Freizeit verfügt und den Nerv hat, sich ein wenig mit Vollzugsbehörden zu streiten, oder aber im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums des Landes Baden Württemberg fährt ;-), der sollte sich ruhig auf sein (vielleicht nur vermeintliches) Recht berufen und keine anlassverneindenen Nachweise (alte Papiere sind zwar ungültig, können aber durchaus einer indiziellen Beurteilung dienen, wenn andere Mittel nicht zur Verfügung stehen, z. Bsp. weil die Kontrolle außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsbehörde stattfindet) mitführen. Natürlich dürfen das aber auch all diejenigen tun, die der Meinung sind, dass der Berufsstand der Advokaten durch die immer noch zunehmende Juristenschwämme schon

genug gebeutelt ist und daher durch derartige Aufträge ein wenig gefördert werden muss. :-D

 

Ein erster Anlass zur Annahme, dass ein Fahrzeug den Vorschriften der StVZO nicht entspricht, ergibt sich für den Kontrollbeamten grundsätzlich dann, wenn wesentliche (sicherheits- oder umweltrelevante) Ausrüstungsteile nicht mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren übereinstimmen!

 

************************

Auszug aus der StVZO:

§ 17 Abs. 3

Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solche Anordnungen treffen.

************************

 

So sind beispielsweise Omnibusse in Deutschland von der streckenbezogenen Autobahngebühr (Maut) befreit. Hierzu existiert ein (fakultatives!) Registrierungsverfahren bei der Betreiber-Firma Toll-Collect GmbH. Wer sich nicht registriert, riskiert einen Gebührenbescheid zur Nachentrichtung sowie einen Bußgeldbescheid. Sicher kann man gegen solche Verwaltungsakte unter der Begründung der bestehenden gesetzlichen Befreiung (Erfolg versprechend!) Widerspruch einlegen, doch wer ist so krank und macht sich schon gerne diese unnötige und dämliche Schreibarbeit???

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 16.10.2006 um 14:49 Uhr ]


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Quote:

Am 16.10.2006 um 14:47 Uhr hat smartling geschrieben:

Die Beweislastumkehr (von § 17 Abs. 3 StVZO) gilt, wenn man dieser Annahme überhaupt folgen will, also schon mal nur für den Fall, dass es sich bei den montierten Rädern um Serienräder handelt, die bereits in der ABE des Fahrzeugherstellers enthalten sind und unter den (alten) Feldern 22 und 23 eingetragen waren.

 

Hier ging es ja um die früher mal mit eingetragene Serienbereifung wenn ich das richtig verstanden habe - und wie ich ja bereits geschrieben habe SOLLTE es der polizei während einer Verkehrskontrolle möglich sein, die Herstellerfreigaben einzusehen.

Für Nicht-Originale-Bereifung (oder jedes andere Anbau-/Zubehörteil) ist natürlich auch weiterhin der Nachweis des ordnunggemäßen Abaus - also entweder ABE, TÜV-Gutachten oder eben Eintragung) mitzuführen! Ganz klar!

 

Nichtsdestotrotz ist im Falle der Serienbereifung die Polizei in Beweispflicht - wie das Ganze dann gehandhabt wird entscheiden selbstverständlich immernoch die jeweiligen Behörden oder eben Polizisten vor Ort (schade eigentlich, dass es diesbezüglich keine einheitliche Verfahrensregelung gibt - aber die wird auch noch kommen).

 

Und eine Kopie des alten Fahrzeugbriefes bzw. der COC-Bescheinigung (oder eben EWG-Übereinstimmungbescheinigung) mitzuführen ist sicherlich nie schlecht.

 

btw - die Behörde wird höchstwahrscheinlich keinen Nachweis für vom Hersteller freigegebene Bereifungen fordern - ich weiss mit Sicherheit, dass Zulassungbehörden vorher ihre gespeicherten daten abgleichen würden um unnötigen Aufwand zu vermeiden (aber soweit kommts erst gar nicht weil die Polizei wie gesagt die Daten abgleichen kann und somit keine Mängelanzeige geschrieben wird).


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Quote:
...weil die Polizei wie gesagt die Daten abgleichen kann...

 

Auch nachts und am WE?

 

Welches System sollte den Beamten diese spezifische Information liefern können? ZEVIS etwa? Halterdaten, Fahrzeugart und -hersteller, Fz-Identnummer, Tag der EZ und auch die Farbe ja, aber Reifengrößen, nee, die bietet es m. W. nicht!

 

Schließlich geht es "vor Ort" ja doch gar nicht darum, zu beweisen, dass von der Fahrzeug-ABE eingeschlossene Rad-Reifenkombinationen ohne Weiteres gefahren werden dürfen (das ist völlig unstrittig!), sondern vielmehr darum, dass die aktuell montierten Räder Serienbereifung für exakt das zu überprüfende Fahrzeug sind.

 

Wie soll der Kontrollbeamte vor Ort unterscheiden, ob es sich um Serienalternativbereifung oder um nachgerüstete Nichtserienbereifung handelt? Die montierten Räder stimmen ja schließlich nicht mit den in den Papieren verzeichneten überein. Bei der Einen müsste demnach der Polizist die Beweislast tragen, bei der Anderen der Eigentümer bzw. Halter. Somit würde sich die Frage nach der Beweislast erst beantworten lassen, wenn die Hauptsache bereits geklärt ist. Das ist unschlüssig und ergäbe nur dann einen Sinn, wenn den Beamten ein System mit tiefgegliederten Zulassungsdaten bzw. die Einzelheiten der EG-Typengenehmigungen/ABE zur Verfügung stünden. Dies bezweifle ich sehr.

 

Im vorliegenden Fall stellt sich zudem auch die berechtigte Frage, ob die in Rede stehende Brabusbereifung tatsächlich von der Hersteller-ABE für das Fahrzeug umfasst ist/war. Bei AMG weiß ich, dass dem so ist, aber AMG Affalterbach ist ja, im Gegensatz zur eigenständigen Firma Brabus, auch seit einigen Jahren schon Teil des DC-Konzerns.

 

Wären die Brabus-Reifen und -Felgen in den alten Papieren dagegen unter Feld 33 (Bemerkungen) bspw. als "auch gen." verzeichnet gewesen, so läge m. E. ein Fehler der Zulassungsstelle vor, da diese die Räder dann, entgegen den Anweisungen des KBA-Leitfadens, nicht in die neuen Papiere übernommen hat.

 

Um SMARToms Eingangsposting abschließend beantworten zu können, wären also zunächst zwei grundsätzliche Punkte zu klären:

1. Sind die in den alten Papieren noch eingetragenen Brabusräder Teil der Fahrzeug-ABE seines Smarts?

2. Verfügt die Polizei "vor Ort" über einen jederzeitigen unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff auf eine Datenbank, die sämtliche Serienalternativbereifungen wiedergibt?

 

Nur wenn beide Fragen mit einem Ja beantwortet werden können, ist das Mitführen der alten, entwerteten Fahrzeugpapiere auch aus pragmatischer Sicht entbehrlich.

 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 17.10.2006 um 12:43 Uhr ]


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Am 16.10.2006 um 23:23 Uhr hat smartling geschrieben:
Quote:
...weil die Polizei wie gesagt die Daten abgleichen kann...

 

 

 

Auch nachts und am WE?

 

 


 

Ich habe einen Grünling und den ADAC gefragt. Ergebnis: Bei den Reifen kann die Rennleitung feststellen welche Größen ab Werk erlaubt sind.

 

Wann, wie und wo die das machen ist mir scheißegal.

 

Ich wollte diese neuen Papiere nicht haben und ich sehe es auch nicht ein, dass ich mir irgendwas (was auch immer) kopieren, besorgen und irgendwie mitführen muss. Wenn die fehlenden Größenangaben so wichtig sind, dann hätte man sie eben aus den neuen Scheinen nicht streichen dürfen... :lol:

 

Mein Roady hat ab Werk 205´er Reifen und standardmäßig stehen 185´er im Schein.

Wenn die Rennleitung nun nicht feststellen kann, ob das nun ok ist oder nicht, dann ist das nicht mein Problem sondern deren -- oder das Problem des EU-Bürokraten der sich die mangelhaften Fahrzeugscheine ausgedacht hat.

[ Diese Nachricht wurde editiert von Thrax am 17.10.2006 um 09:32 Uhr ]

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Hui, da hat sich der Beitrag ja mal mit richtig sinnvollen Leben gefüllt (das ist ja heue im Forum leider nicht mehr immer so).

 

@smartling

 

Die ganzen anderen vom Werk aus zugelassenen Bereifungen im alten Schein waren unter Feld 33 eingetragen und hatten den gesamten Raum für Zusatzangeben ausgefüllt.

 

Mein Wissensdurst ist hiermit mehr als genug befriedigt worden. Bei der eventuellen weiterführenden Diskussion über die „Feststellbarkeit vor Ort“ halte ich mich raus und überlasse anderen den Beitrag ;-)

 

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Am 17.10.2006 um 07:18 Uhr hat SMARTom geschrieben:
Hui, da hat sich der Beitrag ja mal mit richtig sinnvollen Leben gefüllt (das ist ja heue im Forum leider nicht mehr immer so).

 

Tja, die ursprünglichen Guten werden weniger, übrig bleiben halt immer mehr "schaefcas", deren Beitrag sich überwiegend darauf beschränkt, am laufenden Band (selbst nicht verstandenene) Presseberichte zu kopieren und hier zu posten.

 

Quote:



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... und solche Seitenhiebe werden die Situation im Forum auch nicht verbessern.

 

Grüße von der Neckar-Alb, Micha

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Kugel-Michael am 17.10.2006 um 20:51 Uhr ]

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