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blueandrew

Strafzettel Querparken – Suche Gerichtsurteile – Hilfe

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Arrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrgggggg! Ich könnte platzen. :-x

 

 

Aber das muss ich sicher niemanden erklären, der der regelmäßig aus nicht immer nachvollziehbaren Gründen immer wieder an der gleichen Stelle einen Strafzettel für das Falschparken bekommt.

Meine letzen habe ich mehr oder weniger einsichtig (auch wenn ich nicht damit einverstanden war), gezahlt und daraus gelernt.

 

Aber heute ist mir bald der Kragen geplatzt, ich habe für das Querparken einen grünen Zettel kassiert. Ich habe definitiv niemanden behindert, wobei „Behinderung“ sicher Auslegungssache ist.

 

Ich habe schon oft von Urteilen zum Querparken in der Zeitung gelesen, hat jemand die Aktenzeichen dazu? Gibt es schon ein Urteil aus Berlin? Diesmal möchte ich wirklich nicht bezahlen.

 

Ich sammle meine Strafzette übrigens ausschließlich am S-Bahnhof Buch (Berlin), ein sehr stark benutzter, kleiner Bahnhof; der letzte Bahnhof im B-Bereich auf der Strecke S2. Zwei nur zum Parken genutzte Nebenstraßen und ein Park+Ride-Parkplatz, letztere hoffnungslos überfüllt und zugeparkt, stehen dort den umweltfreundlichen Autofahrer zur Verfügung.

Hier ist es auch sehr einfach, entsprechende Kunden zu finden. Übrigens kommt auch immer der selbe Polizist, das sagt die Dienstnummer aus. Die Krönung ist auch noch, dass der mir gleich zwei Strafzettel an nasse Auto gepackt hat, vorne und hinten (arrrrgggg!!!).

 

Blueandrew

 

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brum brum brum

 


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Warum hat er Dir zwei "Knöllchen" ans Auto geheftet.

 

Gleicher Tatbestand? Gleiche Tatzeit?

 

Rolf

 

 


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Frag ich mich auch, aber auf dem einem stand glaube ich nichts drauf (hat den ganzen Tag geregnet).

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brum brum brum

 


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Weil er doof war und auf dem hinweg eins vorne dran gemacht hat und aufm Rückweg hinten :lol:

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Euroliner am 05.12.2006 um 09:15 Uhr ]


ICQ 154-158-322

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Ankommen heisst das Ziel - von aufgeben war nie die Rede!!!!

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Jetzt habe ich folgende Verwarnung (25€) bekommen:

 

Sie parkten länger als 1 Stunde nicht am rechten Fahrbahnrand.

ERLÄUTERUNG: Quer zur Fahrbahn

§12 Abs. 4; §49 StVO; § 24 StVG; --BKat

 

Würdet ihr dagegen vorgehen?

Ich find es ganz schön teuer!

 

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brum brum brum

 


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Hier schon mal die zitierten Paragraphen:

(Quelle: Verkehrsportal.de)

 

§12 Halten und Parken

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

 

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

 

§49 Ordnungswidrigkeiten -> regelt scheinbar nur, was 'ne Ordnungswidrigkeit ist (hier ist §12 halt gelistet):

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über (...) das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6 (...) verstößt

 

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

 

Den Rest überlasse ich mal den "Hausjuristen" hier im Forum... :-D

 

(Alles Neider, die Zettel-Bapper!)

Gruß, Christian

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Da steht jetzt aber nix mit Querparken...

 

Oder hab ich Tomaten auf den Augen?

:-?

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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten!

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