@Funman
Du hast sehr gut die Haftung des Unternehmers ausrecherchiert. 👍
Trifft aber nicht den Punkt mit der "Doppelversicherung".
Folge ich nun deiner und der Internet-Rechtsauffassung, so hätte man in o.a. Fall die DEKRA verklagen können.
Sie hätte dann aus eigener Tasche zahlen müssen.
Ich spule zurück, es wäre dann genau so wie damals mit Pferd und Reiterin. Mein Ra hat sich mein Geld von der Person, dem Besitzer des Pferdes geholt, (dem "Unternehmer" - Pferd Verleiher/Besitzer) da beide Versicherungen verweigert haben.
Möglichweise hat mein Ra auf folgender Grundlage argumentiert:
Das Verschulden des Geschäftsherrn wird in § 831 Abs. 1 S. 2, 1.HS BGB dahingehend vermutet, dass er seinen Verrichtungsgehilfen nicht ausreichend ausgewählt, angewiesen, beaufsichtigt oder mit den erforderlichen Vorrichtungen und Gerätschaften versehen hat. Des Weiteren besteht gem. § 831 Abs 1 S. 2, 2. HS BGB auch eine Kausalitätsvermutung dafür, dass die Verletzung dieser Pflichten für die Schädigung des Dritten ursächlich geworden ist.
https://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Verrichtungsgehilfen_-_Haftung_bei_Schäden
In Meinem Fall hätte das Kind das Pferd nicht im öff. Strassenverkehr führen dürfen.
Quelle:
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