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bubis-smart

Parken oder Halten, das ist hier die Frage!!

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WEGEN IGNORANZ GELÖSCHT!!!!!

[ Diese Nachricht wurde editiert von bubis-smart am 17.06.2007 um 01:00 Uhr ]


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Was steht denn genau auf dem Knollen was Dir vorgeworfen wird?? In der Regel wird da der Paragraf angegeben gegen den Du verstoßen hast.

 

nullHier nochwas zum Radweg bzw. Gehwegparken

 

Im übrigen legen das die Ordnungskräft mit dem Halten und Paken teilweise recht lasch aus. Für viele ist es bereits parken wenn der Fahrer nicht mehr im Auto sitzt. Ist zwar Falsch aber denen rille.

Auch der Punkt 4b im §12 wird gerne mal für ein Knöllchen herangezogen. Nur wurde der bereits zum 01.04.2004(?) gestrichen.

 

In diesem stand überigens der Quatsch mit Fahrtrichtungparken drin, was das Querparken eigendlich Illegal macht.


Byebye vom Mischungsmicha

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Ausführliche Sig? Klick aufs Bild!

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bubi

das macht man auch nid auf nem fahrradweg parken/halten.

 

also so weit ich weiß ist parken wenn du länger als 3 min stehst ODER das fahrzeug verläßt auch wenn du nur einen meter nebendran stehst.

 

 

gruß

holger


Nur die Harten kommen in den Garten

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Genau so ist es, StVO Allgemeine Verkehrsregeln §12 Halten und Parken Absatz 2

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

[ Diese Nachricht wurde editiert von Ahnungslos am 12.06.2007 um 17:34 Uhr ]

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Zahl die 15€ und gut ist.

Wenn ich überleg was du alles in die Kugel gesteckt hast ist das doch nen Klacks. :-D ;-)

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spritmonitor.de

 


Der der gesagt hat ich mach nichts mehr an meinem Smart!:-D

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:-D

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Smarter Gruß. Der Michi.

Smart & Pure Benziner

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Autoteile, Car-Hifi, Tuning

Der jetzt nur noch den Top Motor vom smartprofi verbaut.

 


Smart ForTwo Pure mit Roadsterantrieb! wird zu Smart Roadster R 101

Smarter Gruß. Der Michi.

Smart & Pulse CDI

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Autoteile, Car-Hifi, Tuning

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Der jetzt nur noch den Top Motor vom smartprofi verbaut.

Wenn du kritisiert wirst, dann musst du irgendetwas richtig machen. Denn man greift nur denjenigen an, der den Ball hat.

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Parken fängt an, wenn man die Kontrolle über sein Fahrzeug (Lenkrad, Bremse, Handbremshebel...) aufgibt. Interessante Fragestellung: Fernsteuerung... Achso, die ist nicht StVZO-konform. Hat sich also auch erledigt.

Und alles über drei Minuten...

 

 

Grüße, Micha

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Hinsichtlich der Unterscheidung Halten oder Parken ist die Sache dann eindeutig, wenn Du die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf Dein Fahrzeug nicht länger als drei Minuten aufgegeben hattest. Dann hast Du nämlich gehalten. Die räumliche Entfernung (vom Fahrzeug) ist dabei nicht unbedingt entscheidend.

 

Man darf so auch einen Behindertenparkplatz kurzzeitig (unbefugt) benutzen, wenn gewährleistet ist, dass man sein Fahrzeug unverzüglich wegfahren und den Parkplatz räumen kann.

 

Das spielt aber in Deinem Fall letztlich dennoch keine Rolle, denn Du hast den Radweg unbefugt benutzt, was eben nichts Anderes bedeutet, als eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, hier Radfahrer. Das wird wohl die Crux sein an der Sache. Wenn Du nicht beim Fahrzeug gewesen wärst, hätte man dieses - je nach Breite des Radweges - sogar abschleppen dürfen.

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 12.06.2007 um 19:20 Uhr ]


Smart me up!
Smartling aus dem wWw
Lieber V8 als Hartz 4!

 

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Treffer versenkt!

 

Genau genommen hat man Dir somit eine falsche Tat vorgeworfen. Ist nur fraglich, ob ein Richter dies auch so sieht.

 

Denk dran: Vor Gericht und auf hoher See, ist man mit sich und Gott alleine.

 

Gruß, Rolf


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smartling schrieb: "Man darf so auch einen Behindertenparkplatz kurzzeitig (unbefugt) benutzen, wenn gewährleistet ist, dass man sein Fahrzeug unverzüglich wegfahren und den Parkplatz räumen kann."

 

Das stimmt so nicht!

 

Ein Behindertenparkplatz ist IMMER frei zu halten. Auch Halten ist dort nicht erlaubt.

Auch das oben beschriebene "kurzzeitige Nutzen" ist nicht erlaubt und kann ein Knöllchen geben!

 

Die Rechtssprechung sagt: Ein Behinderter, der mit seinem Fahrzeug ankommt, muß sofort ohne Verzögerung auf einen freien Behindertenparkplatz einfahren können. Ein Fahrzeug ohne Erlaubnis zu dessen Nutzung darf dort auch nicht halten.

 

Zitat:

Angesichts der besonderen Hilfsbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit müssen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darauf vertrauen können, daß ihnen die speziell für sie eingerichteten Parkplätze jederzeit zur Verfügung stehen und diese notfalls mit polizeilicher Hilfe freigemacht werden, wenn sie von Fahrzeugen nicht berechtigter Verkehrsteilnehmern rechtswidrig benutzt werden.Hierbei ist es unerheblich, ob der zur Nutzung nicht berechtigte Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug verlässt oder nicht.

 

Gruß

 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von MikeBR am 12.06.2007 um 20:03 Uhr ]

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Was mich mal interessiert, hättest du nicht mit demjenigen sprechen können, der dir das Knöllchen schrieb?

 

Also geparkt hast du ja, bist ja ausgestiegen.

 

Lass es gut sein und zahl die 15€, ich hab gegen das Querparken auch widersprochen und bitter bereut.


3 smarts auf zwei Fahrspuren! sesame14.gif147599_3.png

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Da ich dabei war:

 

Nee, konnten wir nicht, da die Pozilei auf der anderen Straßenseite 50m entfernt anhielt, und von da aus das Knöllchen schrieb und wegfuhr.

 

Daher auch die Aufregung, ich seh nämlich net ein, dafür Geld anbzudrücken!!


Mit jeder Träne, greift die Seele nach der Freiheit.
Wenn aus den Tränen schließlich ein Lächeln entsteht,öffnet sich der Himmel.

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[ Diese Nachricht wurde editiert von bubis-smart am 17.06.2007 um 01:02 Uhr ]


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Das steht dazu in der STVO

 

das Parken ist unzulässig soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

 

1.Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,

2.Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),

3.Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,

4.Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und

5.Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

 

Was parken ist ist ja schon geklärt...

 

Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Das oder sagt ja schon alles...

 

Jetzt wäre es interessant ob auch ein Zusatzschild dagewesen ist! Also ein Absolutes Halteverbotsschild!

 

Außerdem da es sich ja nicht um einen großen Betrag handelt und ihr anscheinden mehrere wart?! Dann würd ich da keinen Akt draus machen und einfach aufteilen und bezahlen...

 

Sorry aber ich denke es gibt eben andere Sachen, die weiß gott mehr sinn machen würden einspruch einzulegen als sowas...

 

 

 

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WEGEN IGNORANZ GELÖSCHT!!!!!

[ Diese Nachricht wurde editiert von bubis-smart am 17.06.2007 um 01:03 Uhr ]


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Quote:

Am 13.06.2007 um 08:57 Uhr hat bubis-smart geschrieben:
@Käfer,
wenn ich für euch schon den fahrer spiele, denke dann kann man sowas auch teilen.

Welche Antwort ist richtig?

 

1. Bubis fährt einen Smart 44.

2. Bubis hat seinen 42 überladen.

3. Bubis ist mehrmals gefahren.

4. Bubis redet mit Käfer im pluralis majestatis (und hat zu viel "Winnetou" gesehen).

 

:-D Ich liebe diese Logikrätsel!


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WEGEN IGNORANZ GELÖSCHT!!!!!

[ Diese Nachricht wurde editiert von bubis-smart am 17.06.2007 um 01:03 Uhr ]


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halten = im auto sitzen

Parken = aussteigen egal wie lange egal wie weit weg!

 

dann noch beladen = kofferraum auf und dann für höchstens 3 min

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"thanks god i'm smart"

 

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WEGEN IGNORANZ GELÖSCHT!!!!!

[ Diese Nachricht wurde editiert von bubis-smart am 17.06.2007 um 01:04 Uhr ]


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Also Bubi wenn ich deine Zeilen so lese muss ich ehrlich gesagt bisschen schmunzeln...

 

Es mag ja sein, das manche Sachen abzocke sind, ABER es ist auch leider so, das es in Deutschland eine Straßenverkehrsordnung gibt! Und wenn man dagegen verstößt, gibt es eben kein wenn und aber. Ob hinter den Regeln auch ne Logig steckt ist total egal .. Verstoß ist Verstoß.

 

Da würd ich froh sein das die Bussgelder in Deutschland (Noch) nicht so hoch sind wie in anderen Ländern!

 

Das du dich über die Spritpreise aufregst, versteh ich dich auch voll und ganz, aber dann fahr ich einfach ne passende Geschwindigkeit bei der die Energievernichtung nicht mehr so groß ist beim Bremsen auf 120 ;-)

 

gruss

Patricia

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Cat-Racing

 

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ich versteh die aufregung gar nicht - bist nunmal nicht im auto gewesen und genau DAS haben die superlieben und herzensguten Herren Straßenwächter auch gesehen - meinst du, die haben zeit und lust noch nach dir zu suchen? hätte ich als superlieber und herzensguter Straßenwächter auch nicht! Und dass du das bist, der da (was weiss ich) 5 meter von dem auto weg steht können die ja nun auch nicht wissen :-P... Bist eben doch eher der smarte typ und nicht so der DC-Bonze :lol:...

 

Aber mal im ernst - wenn jeder auf deutschen straßen machen würde, was er will und vor allem parken würde, wo er will, dann wäre das Geschrei noch viel größer! Zahl die 15 Ocken und jag beim näxten Mal Knuffi zum Pizza holen raus in die große böse Welt und bleib fein im Auto sitzen ;-) :-D...

 

Im übrigen - woher weisst du eigentlich, ob und was der Herr Polizist am Abend vorher für Sex gehabt hat? Vielleicht war es ja auch der Beste überhaupt und er war so hochgepusht dass er den Sheriff raushängen lassen wollte ;-)...

Denk mal drüber nach :-P...

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von cadiostro am 14.06.2007 um 14:25 Uhr ]


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Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein.

-Albert Einstein-

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Finnland

Gut verdienende Autofahrer sollten in Finnland lieber ganz genau auf ihre Tachonadel achten. Denn in dem skandinavischen Land werden die Bußgelder nach Höhe des Einkommens verhängt. So musste der Unternehmer Jussi Salonoja unlängst für seinen Spurt mit 80 Sachen durch eine 40er-Zone mit schlappen 170.000 Euro büßen. Zuvor hielt ein Nokia-Manager den Rekord, der für eine überfahrene rote Ampel 35.000 Euro zahlen musste.

 

Überblick: Das kosten Verkehrssünden in Finnland

 

Alkohol am Steuer: verdienstabhängig

20 km/h zu schnell: ab 100 Euro

Rotlicht-Verstoß: verdienstabhängig

Überhol-Verstoß: verdienstabhängig

Park-Verstoß: 10 - 40 Euro

 

Die Promillegrenze liegt bei 0,5 Promille

 

 

Irland

Alkohol am Steuer führt immer wieder zu tödlichen Unfällen. Die Strafen müssen also wirklich abschreckend sein, um Betrunkene vom Autofahren abzuhalten. Vorreiter für eine harte Haltung ist Irland, das Land der gemütlichen Kneipen: Für Alkohol am Steuer gehen die Bußgelder erst ab 1.270 Euro los - Tendenz steigend! Wenn Sie nach einem Pub-Besuch Ihr Auto vorschriftsgemäß stehen lassen, sollten Sie aber auch genau gucken, wo Sie parken - ansonsten wird's schon wieder teuer: Bußgelder für falsches Parken beginnen bei 80 Euro.

 

Überblick: Das kosten Verkehrssünden in Irland

 

Alkohol am Steuer: ab 1270 Euro

20 km/h zu schnell: ab 80 Euro

Rotlicht-Verstoß: ab 80 Euro

Überhol-Verstoß: ab 80 Euro

Park-Verstoß: ab 80 Euro

 

Die Promillegrenze liegt bei 0,8 Promille.

 

Norwegen

Norwegen-Urlauber wissen: Reisen in das skandinavische Land sind nicht gerade billig. Und das gilt insbesondere auch für zu schnelle Auto-Urlauber. Wer mit seinen PS protzen will, sollte das lieber woanders machen: Norwegen zählt zur europäischen Bußgeld-Spitze. Wer mit 20 km/h zu viel geblitzt wird, darf sich von mindestens 390 Euro trennen. Wer ein Überholverbot missachtet, ist sogar mindestens 640 Euro los. Und die Strafe fürs Handy am Steuer wurde mal eben verdoppelt: Neuerdings sind 120 Euro fällig.

 

Überblick: Das kosten Verkehrssünden in Norwegen

 

Alkohol am Steuer: ab 615 Euro

20 km/h zu schnell: ab 390 Euro

Rotlicht-Verstoß: ab 640 Euro

Überhol-Verstoß: ab 640 Euro

Park-Verstoß: ab 90 Euro

 

Die Promillegrenze liegt bei 0,2 Promille.

 

Schweden

Was ist teurer als Alkohol in Schweden? Genau: In Schweden mit Alkohol am Steuer erwischt zu werden. Dann ist mindestens ein Monatslohn fällig - die aufgebrummten Tagessätze richten sich wie in Finnland nach dem monatlichen Einkommen. Auch den besser verdienenden Verkehrssündern soll so klar gemacht werden, dass Alkohol am Steuer kein Kavaliersdelikt ist.

 

Überblick: Das kosten Verkehrssünden in Schweden

 

Alkohol am Steuer: ab 30 TS*

20 km/h zu schnell: ab 130 Euro

Rotlicht-Verstoß: ab 130 Euro

Überhol-Verstoß: 115 Euro

Park-Verstoß: ab 50 Euro

 

Die Promillegrenze liegt bei 0,2 Promille.

 

*TS=Tagessatz (Strafberechnung nach Monatsverdienst)

 

 

Noch Fragen???

 

Mal nen Diagram der Spritpreisentwicklung.

 

supgesamt.jpg

 

Und hier mal eines aus dem man erkennen kann wer am meisten an der Preisschraube dreht,

 

WIEHAT~1_html_m7a6cbd86.jpg

 

Jetzt werde ich ganz Böse :-P:-D

 

Quote:
was da an sprit durch geht weil man grundlos bremsen und gas geben muß!!

 

Zwingt Dich denn der Staat wieder auf 230Kmh zu Beschleunigen?? :-D:-D

Da in Deutschland die Richtgeschwindigkeit 130 beträgt sind die Speedunterschiede doch eigendlich gering :lol: :-D:):-D

SCNR:-D:):-D:-D:-P

 


Byebye vom Mischungsmicha

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[ Diese Nachricht wurde editiert von bubis-smart am 17.06.2007 um 01:04 Uhr ]


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@Bubi

Gut, dass Du jetzt mal den Vorwurf genau wiedergegeben hast. Sehe hier auch einen "Kunstfehler vom Amt". Dir wird tatsächlich das Parken vorgeworfen und nicht etwa, wie Du dorthin gekommen bist, nämlich durch (zumindest kurzzeitiges) Befahren des durch durch Z. 237 besonders gewidmeten und daher nur für genau bestimmte Fahrzeuge zugelassenen Radweges. Dir wird mithin auch nicht eine - von mir zunächst vermutete - (potentielle) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgeworfen (res. aus § 14 StVO).

 

Auch wenn noch 100.000 Leute Falsches schreiben, wird es dadurch nicht richtiger. So, wie Du es beschreibst, hast Du Dein Auto (im Sinne der Verordnung!) eben nicht verlassen. Die Rechtsprechung billigt sogar hinsichtlich der Abgrenzung Parken - Halten ein Entfernen vom Fahrzeug in Sichtweite bis zu 15 Metern zu, wenn kein Gebäude betreten wird. Bloßes Aussteigen stellt per se (noch) kein Verlassen dar! Folglich hast Du - da weniger als drei Minuten - nicht geparkt, sondern gehalten. Ziff. 52 des BKats beschreibt jedoch lediglich das Parken auf Radwegen als OWi und bezieht sich dabei überdies noch explizit auf die Definition des Parkens in § 12 Abs. 2 StVO.

 

...und noch was offtopic zum Thema Behindertenparkplatz @MikeBR

Geh bitte einfach davon aus, dass ich das, was ich schreibe, nicht bloß aus der Luft greife. Leider bist Du uns schuldig geblieben, für die von Dir zitierten Stellen entsprechende Quellen zu benennen. Ich empfehle hinsichtlich des Haltens auf durch Zusatzzeichen eingeschränkten Parkflächen die Lektüre des § 12 Abs. 3 Ziff. 8 lit. e StVO sowie die entsprechende Kommentierung dazu(Janiszewski/Jagow/Burmann, 17. Aufl., Erläuterungen zu § 12 StVO, Rz. 65, aus Kö VRS 88, 389).

 


Smart me up!
Smartling aus dem wWw
Lieber V8 als Hartz 4!

 

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@Bubi

Was nun allerdings die etwas vom eigentlichen Thema abgleitende Diskussion angeht, so erscheinen Deine hier zum Besten gegebnen Ansichten doch eher recht unreif und weltfremd.


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Smartling aus dem wWw
Lieber V8 als Hartz 4!

 

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