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holzmichel_85

Wieviel Blinker darf ich haben

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Meine Frage lautet, wieviele Blinker ich an meiner Kugel haben darf. Ich habe mir Außenspiegel mit Blinkern und Standlichfunktion gekauft und fahre diese auch schon nen knappes halbes Jahr. Nun habe ich mich mal schwach dran errinnert, irgendwo gelesen zu haben, das man nur einen Blinker haben darf. Bei mir funktionieren die in den Spiegeln und die Serienmäßigen Blinker in den Kotflügeln. Nun meine Frage. Ist das ganze erlaub/ nicht erlaubt oder ist das so ne Sache die geduldet wird? Weil meiner Meinung nach ist das ja kein Nachteil sondern eher ein Vorteil das man es besser erkennen kann

 

 


bflojhvklbype517f.gif

 

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Hmmm...geregelt wird das in:

 

§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger

(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. 2Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz +- 0,5 Hz (90 Impulse +- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. 3Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. 4Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1a) 1Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. 2Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) 1Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. 2Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

 

1.

an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. 2Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. 3An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. 4An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,

2.

an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. 2Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. 3Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. 4Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

3.

an Anhängern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. 2Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

4.

an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,

an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,

5.

an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. 2Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

 

(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an

 

1.

einachsigen Zugmaschinen,

2.

einachsigen Arbeitsmaschinen,

3.

offenen Krankenfahrstühlen,

4.

Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,

5.

folgenden Arten von Anhängern:

 

a)

eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;

b)

angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;

c)

einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;

d)

Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

 

(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

 

 

...wobei hier nicht steht wie viele es maximal sein dürfen.... :-?

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LG

°°°°DkM°°°°

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LG

°°°°DkM°°°°

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boaaaaaaaa :o :o :o :o

 

Jetzt drückt das im Kopf. soviel impu

 

Aber wie du schon erkannt hast geht es davon auch net heraus. werde es mal so lassen und dann wenn einer sich beschwert kann man es immer noch ändern

 

Trotzdem Thx 8-)


bflojhvklbype517f.gif

 

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Hi,

also ich hatte auch meine blinker in den spiegeln und die normalen serienblinker...also der liebe tüv meinte entweder im kotflügel oder in den spiegeln aber nicht beides...wurde auch 1 mal von der rennleitung angehalten und die meinten ich sollte die in den kotflügeln doch bitte mit einem blindstopfen zumachen...aber war nur eine verwarnung...

lg

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[ Diese Nachricht wurde editiert von Schlumpf1984 am 17.03.2008 um 14:43 Uhr ]

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Nehm halt einfach die Glühbirnen an der Seite raus... dauert doch nur 20 Sekunden.

Auch wenn ich finde das Spiegelblinker von der Seite schlechter zu erkennen sind als richtige Seitenblinker. Aber das ist nun mal der Trend...


sig_amg2.gif" border="0" align="rightMarkus [me»mysmart.org]

 

2003-2006: smart city-coupé&passion (2000) - mehr... | 2006-2008: smart forfour BRABUS xclusive (2006) - mehr... | 2010-2012: smart fortwo coupé passion 52kw (Modelljahr 2011) - mehr... | 2012-2015: Skoda Octavia RS Combi TDI DSG (2012) | 2015: Skoda Superb Combi TDI DSG (2014)

 

Aktuell: seit 2008: Mercedes-Benz SLK 350 (2004) - mehr... | seit 2015: Skoda Octavia RS Combi TDI DSG (2015)

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Hallo holzmichel_85,

 

ich habe Blindstopfen dran in silber

Die gibt es mit 4 verschiedenen Aufschriften

3 davon in schwarz paar Preis ca: 9,- CLASSIC, ELEGANCE, AVANTGARDE

und 1 in silber paar Preis ca: 28,- Evolution

M.f.G.Kai


p3290017.jpg

 

 

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Na kann man mal sowas sehen??

 

Hat jemand pics davon wie sowas aussieht??? wenn postet sie dochmal bitte hier


bflojhvklbype517f.gif

 

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naja... "seitenblinker" ist doch schwachsinn...den blinker im spiegel sieht man seitlich nicht!

 

 

 

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Gruß Azurrr

 

Smart 42 CDI Passion

Spritmonitor.de

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von azurrr am 17.03.2008 um 17:11 Uhr ]


Spritmonitor.de

152749.jpg?stamp=1216464045

 

 

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Hallo, ich überleg auch schon die Spiegel umzurüsten.

 

Die original Seitenblinker würde ich aber zur Seitenmarkierungsleuchte umrüsten.

 

 

Gruß aus Oberfranken, Adi.

 

 

 

 

 

-----------------

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***

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209353.png

 

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