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Eifelheizer

E-Bay Ärger

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Hallo zusammen,

mein Problem ist folgendes:

Ich habe in der Bucht einen Fahrradträger für 1€ per Sofort Kauf geschossen.

Hier der link dazu:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&rd=1&item=270243905688&ssPageName=STRK:MEWN:IT&ih=017

 

Nun will der Verkäufer das Teil aber nicht rausrücken und beruht sich auf eine Anfechtung des Vertrages nach §§ 119ff BGB und hat erneut das Teil reingestellt.

Eine Anfrage an EBay hat außer dem üblichen BLABLA auch nicht viel gebracht.

Wie soll ich nun vorgehen, hat jemand so nen ähnlichen Fall schon mal gehabt, oder hat evtl. Erfahrung mit sowas?

Lohnt es sich überhaupt einen Anwalt damit zu konsultieren oder steh ich von vornerein auf verlorenen Posten?

 

Erstmal Danke für Eure Antworten.

 

Guido

 

 

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§ 119

Anfechtbarkeit wegen Irrtums(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

 

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

 

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Fakt ist nun mal laut Ebay Statuten, daß mit dem hereinsetzen und verkaufen eines Angebotes ein bestehender Kaufvertrag abgeschlossen wird, der für beide Parteien gilt.

Sollte jedoch diese Regel §119 gelten, so ist doch Lug und Betrug in der Bucht Tür und Tor geöffnet.

Einfach kaufen und dann doch nicht wollen.....super.

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Quote:
Mit Ihrer Gebotsabgabe bestätigen Sie ... sich zur Abnahme verpflichten, dies als Vertrag anerkennen und vollständig die Ausschreibung gelesen haben.

 

Schlag ihn doch mit seinen eigenen Angaben was er unten stehen hat .... Würd jeden Anwalt freuen.

-----------------

hintern1.jpg

 

Smarties aus Mannheim und Umgebung gesucht

 


Greetz Micha

lodgyist.jpg

 

Sprechen Sie Dörtisch?

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Sein kleingedrucktes habe ich ihm schon vorgehalten, ohne Erfolg... er stellt sich einfach stur...und beharrt auf diesen scheiß § !!!!

Habe ihm auch schon die 16 !!! € überwiesen, promt kam heut ne Mail, das er das Geld zurücküberwiesen hat und nicht mehr von mir belästigt werden will.

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hast ne rechtsschutzversicherung? wenn ja, dann ab zum anwalt und den das klären lassen.

-----------------

... smarten Gruß und stressfreie Fahrt wünscht euch BadJovish

az3ekgqooyh3bfgyt.png

smart fortwo pulse | bj. 1999 | 54 ps | 599 ccm | *mysmart.org*

 


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smart fortwo pulse | bj. 1999 | 75 ps | 599 ccm | *mysmart.org*

smart: Spritmonitor.de MX-5: Spritmonitor.de

*member of franconian smart drivers*

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Hi...

 

Also da ist der Verkäufer aber im irrtum!

 

Hier mal der 119er:

 

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

 

Das gilt also z.B. wenn ein Onlineshop irrtümlich falsche Preise eingestellt hat - statt 100,00 Euro wurden versehentlich 1,00 Euro angegeben usw...

 

Sowas gab´s vor längerem mal beim Quelle-Versand: da wurde ein LCD-TV für 199,00 Euro statt 1999,00 Euro im Shop angeboten. da gabs dann zehntausende von Bestellungen - aber trotzdem bekam kein Käufer das Gerät zu diesem Preis...war ja auch offensichtlich

 

Dein "schlauer" Verkäufer beruft sich auf einen Irrtum: wo lag der den? Es gab keinen!!!

 

Dummerweise wurde nämlich die neue, jetzt laufende Auktion zu 100% genauso übernommen - wie die abgelaufene (Rubrik, Startpreis, Auktionstext..)... :lol:

 

Klar, ein Rechtsstreit deswegen lohnt nicht, daher würde ich folgendes machen:

 

Schick dem Verkäufer nochmals eine mail mit der Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages mit der Begründung, es liege kein irrtum vor - und verwise auf die neue, identische Auktion! Zudem erwähne, dass Du beide Auktionen als Beweis gesichert hast...

 

Und drohe gleichzeitig, dass Du den Vertrag über z.B. Deine Tante, welche Rechtsanwältin ist, sonst einfordern wirst! Da kein nachweislicher Irrtum vorliegt, müsse er die kompletten Kosten des Streitfalls übernehmen...

 

Der weiß auch, dass Du nicht zum Anwalt deswegen rennst, aber wenn es eine angebliche Rechtsanwältin in der Verwandschaft gibt - dann wird er vielleicht nachdenklich...

 

Aber ob´s klappt!?

 

-----------------

Grüße aus dem smarten Berlin

STAHLRATTE

42 Brabus Xclusive

218818.png

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[ Diese Nachricht wurde editiert von Stahlratte am 11.06.2008 um 20:52 Uhr ]


Grüße aus dem smarten Berlin

STAHLRATTE

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Quote:
Dein "schlauer" Verkäufer beruft sich auf einen Irrtum: wo lag der den? Es gab keinen!!!

 

Der Irrtum des Verkäufers lag wohl offensichtlich darin dass er anstatt eines Startpreises von 1 € einen Sofortkauf von 1 € eingegeben hat.

Irrtum bedeutet das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung.

Gewollt war hier wohl ein Startpreis von 1 €, erklärt hat er aber einen Sofortkauf für 1 €. Dass diese Erklärung unbewusst geschah ist hier wohl naheliegend, wenn man bedenkt dass ein solcher Heckträger normalerweise einen dreistelligen Betrag kostet.

 

Ein Anfechtungsrecht kann hier dem Verkäufer also durchaus zustehen.

 

Wichtig ist der Zeitpunkt der Anfechtung. Der Verkäufer muss nämlich gem. § 121 I BGB die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes zögern erklären, nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

 

 

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Quote:
Der Irrtum des Verkäufers lag wohl offensichtlich darin dass er anstatt eines Startpreises von 1 € einen Sofortkauf von 1 € eingegeben hat.

 

Okay - das habe ich echt übersehen und bin davon ausgegangen, dass es nur 1 Gebot bei der Auktion gab...

 

Ja klar - das ist dann auch der Irrtum. Finde ich auch nachvollziehbar: der Verkäufer verkauft den Träger ja nicht für einen Euro Sofortkauf! Da ist ja das Klebeband zum Verpacken schon teurer... ;-)


Grüße aus dem smarten Berlin

STAHLRATTE

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Quattroporte hat's bereits auf den Punkt gebracht. Dem ist nichts hinzuzufügen, außer vielleicht ein beispielhaftes Urteil aus der Praxis.

 

Quote:
Erklärungsirrtum bei eBay-Angbot

Auch die Einstellung eines Gegenstands mit einem bestimmten Startpreis auf der Angebotsseite einer eBay-Versteigerung ist wegen Erklärungsirrtums anfechtbar. Im Streitfall hatte der Anbieter den Startpreis für ein Kraftfahrzeug (angegebener Verkaufspreis 15 000 €) mit 1 000 statt 10 000 € angegeben. Der Käufer, welcher mit ca. 2 500 € das Höchstgebot abgegeben hatte, konnte im Rahmen der angestrebten Herausgabeklage nicht erfolgreich einwenden, ein Anfechtungsgrund (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB) sei nicht gegeben. Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, Urteil v. 27. 9. 2006 - 4 U 25/06) sah keine erkennbaren Gründe, warum der Verkäufer, der das Fahrzeug ersichtlich auf seiner Firmenhomepage mit 15 000 € angegeben hatte, ein Mindestangebot von 1 000 € abgeben wollte.

 

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Na und, wenn de doch ne Rechtschutz hast.....einfach mal versuchen.... :roll:

 

 


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Einen Rechtschutz-Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben bedeutet noch lange keine Deckungszusage.

 

Je nach bisheriger Vertragsdauer und Anzahl bereits bearbeiteter Fälle können solche aussichtslosen Bagatellen auf Seiten des Versicherers auch schon mal zu einer Rentabilitätsprüfung und Neubewertung des Risikos des Vertragsverhältnisses insgesamt beitragen. Ich hebe mir derartigen Versicherungsschutz daher für Fälle auf, bei denen die Beanspruchung auch wirklich angezeigt ist.

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 02.07.2008 um 10:24 Uhr ]


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Nunja, sagen wir mal so: Stell dir doch einfach mal vor, was wäre wenn DIR das passiert wäre.

 

Viele Grüsse

Matze, dem dies auch schon passiert ist, indem er einen neu im Shop eingepflegten Artikel für 200 Euro aus Versehen für 100 Euro verkauft hatte (und dann trotz "recht haben" aus Kundenfreundlichkeit zähneknirschend draufgelegt hatte - im Zweifelsfall ist zurückstecken manchmal eben besser als sich wegen solcher Lapalien die Gerichte zu belästigen).

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Quote:

Am 01.07.2008 um 19:43 Uhr hat smartling geschrieben:
Einen Rechtschutz-Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben bedeutet noch lange keine Deckungszusage.

 

 

Hab ich auch nicht behauptet :roll:

Das sollte einfach mal heissen, fargen kostet nix.

Wenn der Anwalt von vorn herein sagt bringt nix, dann is ja auch jut.

Aber wenn der sacht machen wa, der verliert....

Aber is ja deine Sache.

Nur, wenn er direkt mit § Trallalla kommt und kackig wird.

Man hätte ja auch einfach mal nett bleiben können....


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