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Sam88

Fernabsatzgesetz - Kauf bei Ebay

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

obwohl ich mich eigentlich mit dem deutschen Recht ganz gut auskenne (auch beruflich bedingt), wollte ich mich hier nochmals versichern.

 

Es geht um den Kauf über das Internet (Ebay) von gewerblichen Verkäufer als privater Kunde. Hier gilt ja nunmal das Fernabsatzgesetz.

 

Ist es also richtig, dass hier innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss (also Aktionsende) ein Widerruf erfolgen kann, der den Vertrag auflöst?

Wenn also beidseitig noch keine Flüsse entstanden sind (Geld oder Ware) ist es doch mit dem Widerruf vorbei, oder habe ich da etwas vergessen?

 

Danke und Gruss

Sam


3 Liter Hubraum oder 3 Liter Verbrauch

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Tach!

 

Yepp!

-----------------

I love you all!

 

smartsigvk6.jpg :-D

 

Für GV ohne Horst S.!*

 

*GV = Grevenbroich • Horst S. = Horst Schlimm, Schlamm, Schlämmer

 


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Danke für eure schnellen Antworten...

Sonderregelung Ebay kenne ich bisher nicht.


3 Liter Hubraum oder 3 Liter Verbrauch

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Zurücksenden der Ware innerhalb von 14 Tagen ab Tag des Wareneingangs ;-)

 

 


mit 71PS (nix MHD) 278328_5.png in der Stadt gesaugt

 

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@Kissi: Und wenn die Ware noch nicht versendet wurde und noch keine Zahlung erfolgte?

 

 


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Wobei auch hier davon ausgegangen wird. dass bereits Zahlungen erfolgt sind.

 

Und es wrd zwar darauf hingwiesen, dass Rücktritt vom KV und Widerrufsrecht nicht das gleiche sind, aber es wird nicht auf den praktischen Unterschied eingegangen... :roll:


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Quote:
Und es wrd zwar darauf hingwiesen, dass Rücktritt vom KV und Widerrufsrecht nicht das gleiche sind, aber es wird nicht auf den praktischen Unterschied eingegangen...

 

Widerrufen kannst du IMMER und ohne Angabe von Gründen (innerhalb der Frist) wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.

 

Zurücktreten jedoch nur bei Vorliegen eines zum Rücktritt berechtigenden Umstandes. Dazu zählen bspw. Verzug (z.B. Verkäufer liefert zu spät), Schlechterfüllung (z.B. Kaufsache ist mangelbehaftet), Nichterfüllung (Verkäufer liefert überhaupt nicht). Grds. muss vor Rücktritt dem Schuldner ein Recht zur Beseitigung des Umstandes eingeräumt werden, d.h. es muss eine angemessene Frist gesetzt werden, welche jedoch im Einzelfall unter gewissen Voraussetzungen entbehrlich sein kann.

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von quattroporte am 14.06.2008 um 10:05 Uhr ]

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Ok, danke für die Ausführung. Und was ist dann i nder Praxis der Unterschied beim Widerruf im Gegensatz zum Rücktritt?

 

Der Widerruf löst doch den Vertrag aus, oder?


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Der Unterschied liegt zum einen in den Voraussetzungen. Beim Widerruf genügt das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages. Das Widerrufsrecht ist eine Verbraucherschutzvorschrift, da bei solchen Geschäften der Verbraucher die Kaufsache nicht "in echt" vor sich hat und ggü. einem Kauf im Geschäft keine Möglichkeit zur Begutachtung hat.

 

Die Rechtsfolgen sind im großen und ganzen die gleichen, § 357 I BGB verweist gar auf die Rechtsfolgen des gesetzlichen Rücktritts nach § 346 BGB. Der Kaufvertrag wandelt sich in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um, d.h. die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Unterschiede gibt es jedoch insbesondere im Hinblick auf Wertersatzpflichten.

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Also wenn ich etwas nicht mehr wollte, weil ich es zum Beispiel dann doch woanders günstiger bekommen habe, habe ich einfach den eBayhändler angeschrieben das ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch mache. hat bis jetzt immer geklappt, egal ob schon Geld geflossen war oder nicht

 

 


 

Echte Autos haben den Motor hinten...

...nur Kutschen werden gezogen

 

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Mann ist das schlau! Darf ich Dich fragen, wie Du auf diese glorreiche Idee gekommen bist? Ich selbst war dafür bisher leider zu dumm... :cry:

 

Quote:

Am 14.06.2008 um 14:02 Uhr hat CDIler geschrieben:
Also wenn ich etwas nicht mehr wollte, weil ich es zum Beispiel dann doch woanders günstiger bekommen habe, habe ich einfach den eBayhändler angeschrieben das ich von meinem Widerrufsrecht gebrauch mache. hat bis jetzt immer geklappt, egal ob schon Geld geflossen war oder nicht



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Meine Güte, der CDIler ist geclont worden.

Und das gleich mehrfach!

Na das kann ja Eiter werden! :lol: :-D :lol:

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Ahnungslos am 14.06.2008 um 16:26 Uhr ]

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Gute Dinge setzen sich eben durch :lol:

 

 


 

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Quote:

Am 14.06.2008 um 17:23 Uhr hat CDIler geschrieben:
Gute Dinge setzen sich eben durch :lol:



 

 

 

:lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:

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Quote:

Am 13.06.2008 um 17:46 Uhr hat Kevin_Lomax geschrieben:
gibt's da net noch so ne sonderregelung wegen dem zurückschicken von waren? normaler versandhandel zwei wochen - bei ebay vier wochen?

 

Das hat mit Ebay nichts zu tun, es hängt einzig und alleine mit dem Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung zusammen.

 

Obwohl in den Auktionen bei Ebay die Widerrufsbelehrung abgedruckt sein muss, gilt rechtlich diese noch nicht als "zugegangen", wenn der Käufer etwas kauft/ersteigert. Somit geht die Widerrufsbelehrung erst nach dem Vertragsschluß zu und das Widerrrufsrecht verlängert sich auf einen Monat.

Je nachdem wie ein Onlineshop aufgebaut ist, kann es also durchaus auch dort ein Monat sein...

 

Vergisst der Verkäufer die Widerrufsbelehrung komplett, hat der Käufer ein unbegrenztes Widerrufsrecht - er kann also auch nach 2 Jahren die Ware noch zurückgeben (sollte er sie in der Zwischenzeit aber benutzt haben, kann er für einen eventuellen Wertverlust beansprucht werden).

 

Quote:
Zurücksenden der Ware innerhalb von 14 Tagen ab Tag des Wareneingangs

...und des Zugangs der schriftlichen Widerrufsbelehrung! Wie oben geschrieben: Wenn die Ware verschickt wird, ohne den Kunden auf sein Widerrufsrecht belehrt zu haben , gilt es unbegrenzt.

 

Ansonsten natürlich: Ist nur mein "privates Wissen" und damit selbstverständlich keine Rechtsberatung. :-D:-D:-D

 

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[ Diese Nachricht wurde editiert von Hifi-Matze am 15.06.2008 um 00:54 Uhr ]


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Super, danke noch mal, jetzt habe wir es ja ausführlich beleuchtet, ist aber wahrscheinlich für fast jeden annähernd wöchentlich interessant... ;-)

 

 


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Quote:
innerhalb von 14 Tagen ab Tag des Wareneingangs
--------------------------------------------

...und des Zugangs der schriftlichen Widerrufsbelehrung

 

Die Widerrufsfrist beträgt bei Verbrauchergeschäften (= Unternehmer liefert an Verbraucher) über eBay, wie oben schon mal annähernd richtig gesagt wurde, ein Monat. Ich geh' dann ganz spitzfindig sogar noch 'nen Schritt weiter und sage, dass die Widerrufsfrist erst am Folgetag der o.g. Ereignisse zu laufen beginnt (§ 187 BGB)! Außerdem muss derjenige den Zugang beweisen, der die jeweilige Erklärung/Vereinbarung/Bedingung etc. für sich geltend machen will.

 

Um auf eine der ursprünglichen Fragen von Sam88 zurückzukommen: Ob eine Zahlung bereits erfolgt oder nicht erfolgt ist, spielt für den Widerruf keine Rolle. Dieser Sachverhalt gewinnt erst wieder Bedeutung bei der Rückgewähr der jeweils empfangenen Leistungen.

 

Bei alledem fehlt mir bisher auch der deutliche Hinweis bzw. Vorbehalt, dass die hier gemachten Ausführungen zum Thema nur dann gelten, wenn überhaupt ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz besteht! Bei bestimmten Waren ist das nämlich nicht der Fall.

 

Und dann noch was zum Wertersatz: Auch hier unterscheidet sich eBay i.a.R. von professionell gestalteten Online-Shops (z. Bsp. Bestellung nach dem Double-Opt-In-Verfahren). Wertersatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache kann nämlich lt. § 357 Abs. 3 BGB nur dann verlangt werden, wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Dies ist bei eBay jedoch praktisch nicht möglich. Eine Verschlechterung der Ware durch reine und ausschließliche Prüfung der Sache kann nach Fernabsatzgesetz ohnehin keine Wertersatzpflicht auslösen. Der Käufer trägt hierfür (ausschließliche Prüfung) allerdings die Beweislast.

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 25.06.2008 um 03:34 Uhr ]


Smart me up!
Smartling aus dem wWw
Lieber V8 als Hartz 4!

 

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