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josithomas

Frist bei Regulierung eines Hapftpflichtschadens

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

hatte einen selbstverschuldeten Auffahrunfall.

Mein eigener Schaden ist über die VK abgerechnet worden.

 

Kennt jemand die gesetzliche Frist, die der Unfallgegner hat, um einen Haftpflichtschaden bei meiner Versicherung (HUK) einzureichen und mit denen zu regulieren?

 

Man kann ja nicht ewig warten...

 

Danke für eure Auskünfte,

Thomas

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das wird dir sicher deine versicherung beantworten können...du wirst ihr den schaden ja sicher schon gemeldet haben oder??

 

 


Alles wird gut!

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Eine Meldung des Unfalls muß unverzüglich erfolgen, aber Du hast auch nach der Regulierung des Schadens durch Deine Versicherung einen gewissen Zeitraum, in dem Du der Versicherung mitteilen kannst, daß Du den Schaden selbst regiulieren möchtest und dann eben den Betrag, den die Versicherung bereits bezahlt hat, an diese zurück zahlst.

Aber die genaue Frist für diesen Vorgang weiss ich nicht.

Am besten bei Deiner Versicherung nachfragen.

[ Diese Nachricht wurde editiert von Ahnungslos am 19.09.2008 um 00:24 Uhr ]

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du hast 2 jahre zeit ansprüche zu melden....

 

also dem fall dein unfallgegner....

 

schäden können nur zurückgekauft werden, wenn es sich um die haftpflicht handelt. kasko-schäden können in der regel nicht zurückgekauft werden. es gilt immer das kalenderjahr für die fristen


 

 

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@Zimbo: Das ist falsch!

 

Die Meldung eines Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer bzw. durch den Versicherten ist eine der Obliegenheitspflichten aus dem V-Vertrag. Die Frist ist abhängig von der getroffenen Vereinbarung, doch in aller Regel hat diese Anzeige unverzüglich (heißt: ohne schuldhaftes Zögern) zu erfolgen. Die Schadensmeldung ist deutlich von der (späteren) Geltendmachung der Versicherungseistung zu trennen.

 

Das war aber hier gar nicht die Frage!

 

Hallo josithomas,

 

die Antwort auf Deine eingangs gestellte Frage lautet: Der Unfallgegner muss Deiner Versicherung grundsätzlich gar nichts melden. Du - und nicht Dein Versicherer! - hast fremdes Eigentum verletzt, wodurch dem Eigentümer desselben ein Schaden entstanden ist. Dieser hat - bei eindeutiger Schuldfrage - Dir gegenüber einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus § 823 Absatz 1 BGB.

 

§ 823 Schadensersatzpflicht

Abs. 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

 

§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

Ich denke, damit sollte Deine Frage beantwortet sein.

 

 


Smart me up!
Smartling aus dem wWw
Lieber V8 als Hartz 4!

 

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