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Buddy05

Zahlungsaufforderung Bußgeld->Verjährt???

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

ich war heute am Briefkasten und bekomme Post vom Finanzamt. Inhalt:

 

Eine Zahlungsaufforderung:

 

Grund eine Vergehen nach §25a StVG vom 05.12.2005 38,94 € und nochmal Kosten der Vollstreckung in Höhe von 20€. Was soll das???

 

Ich meine wir haben nun bereits das Jahr 2009. Könnt Ihr mir sagen, wann sowas verjährt???

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Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht [bearbeiten]

Laut § 26 Abs. 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Wenn in den ersten drei Monaten ein Bußgeldbescheid ergangen ist, egal ob an den Täter selber oder an den Fahrzeughalter, verlängert sich die First entsprechend. Die dreimonatige Verjährungsfrist gilt nur, wenn die Behörde in diesem Zeitraum gar keinen Bußgeldbescheid abgesendet hat. Hierbei ist der Empfänger des Bußgeldbescheides nicht entscheidend, es geht vielmehr darum, dass die Behörde in diesem Fall tätig geworden ist.

 

Ich denke mal das du schon einmal Post hattest und nicht gezahlt hast :roll: :-? Oder :roll:

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mit 71PS (nix MHD) 278328_5.png gesaugt

cimg0605pz4.jpg

K Ü S T E N S M A R T I S

 

 

 


mit 71PS (nix MHD) 278328_5.png in der Stadt gesaugt

 

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Hallo Kissi,

 

in dem Bescheid von heute steht wörtlich:

 

Gebühren nach §25a StVG am 05.12.2005

Bescheid v. 03.03.2006 betr. KFZ... 38,84€

 

Kosten der Vollstreckung 20,00€

 

Es kann schon sein, dass ich damals vergessen habe zu zahlen (bin mir nicht sicher) i.d.R bin ich da sehr ordentlich.

 

Aber kann man den so ohne weiters nach fast 3 Jahren einfach so ne Zahlungsaufforderung versenden. Ist das so wirklich rechtens???

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Buddy05 am 19.01.2009 um 18:55 Uhr ]

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omg...Das Vergehen verjährt vielleicht, aber ein Zahlungsbefehl ist ein Zahlungsbefehl ist ein Zahlungsbefehl! :-D

 

Wenn es so einfach wäre (totstellen und auf den Boden legen 4 Jahre...) , würde ja niemand irgendetwas amtliches (wie z.B. Steuern) bezahlen! :lol:

 

Was für ein Rechtsverständnis...tztztz :roll:

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Gast struppy

hallo,

 

ich habe auch ma nach 1 jahr oder länger aus belgien n bußgeld bekommen. aber post über n inkassobüro erhalten mit allem trara und so.

 

habe das büro angerufen und denen etwas auch mit der verjährung erzählt. nun is seit 2 jahren nichts mehr gekommen.

 

ich würdeauch verjährt sagen.

 

mfg und viel erfolg

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III. Straf- und Bußgeldvorschriften

 

§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

 

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.


Diskutiere niemals mit jemandem, der 3 Liter Vorsprung hat!!!

 

XING

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bezahle lieber, wenn es schon vom finanzamt kommt!

 

bei mir war eines tages wegen 18,00 euro das konto gespert und ich hatte keine ahnung warum.

ich sage dir das ist geil, das konto ist voll und du kannst 8 tage nicht an deine kohle. :roll:

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wenn du dir selbst gegenüber ehrlich bist und dabei evtl einsiehst daß das bußgeld berechtigt war (keine ahnung was du "verbrochen" hast - das mußt selbst beurteilen), gehts ja eigentlich nur um die 20€ vollstreckungsgebühr die dich ärgern, und die du vermutlich ja selbst verbockt hast wenn damals nicht bezahlt hast. und dafür würd ich mir nun keinen wolf machen; einen fehler einsehn belastet den magen weit weniger als kämpfen um nen flohschiß.

 

 


Alles wird gut!

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Bei einem Betrag in Höhe von EUR 38,45 ist vorher definitiv ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Der Betrag ist zu krumm für ein Verwarngeld. (Knöllchen EUR 15,00, Bußgeldkosten EUR 20,00 und Postzustellung EUR 3,45) Die Verfolgungsverjährung bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides mag 3 Monate sein, die Vollstreckungsverjährung für erlassene Bußgeldbescheide liegt aber bei 3 Jahre.

 

Es ist also ausschlaggebend, wann der Bußgeldbescheid in Deinen "Empfangsbereich" gekommen ist. Der Empfang wird durch PZU (Postzustellungsurkunde) nachgewiesen und gilt vor Gericht als gesicherte Zustellung.

 

Also wenn Du selber nicht mehr weißt, wann der Bußgeldbescheid bei Dir angekommen ist, dann bitte bei der erlassenden Behörde anrufen und nachfragen. Die schauen dann in dem PZU-Rückläufer (gelb) nach, wann Dir der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Von dem Tag an dann bitte drei Jahre weiterrechnen, dann verjährt die Vollstreckung.

 

Vermutlich dürfte das in Deinem Fall in ein oder zwei Monaten sein und somit :cry:

 

Gruß, Rolf


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:-? :-? :-? :-? :-?

 

...was will er damit sagen?

 

Rolf


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Quote:

Am 21.01.2009 um 20:31 Uhr hat Smart1887HaHa geschrieben:
Schon mal mit Google bropbiert ihr nasen? :roll:

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smart44vinque2df4.jpg





Spritmonitor.de



 

 

 

 

 

Etwa an latenter Legasthenie leidend, du Nase :-? :lol: :lol: ;-)

 

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brabus1vrs.jpg

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von RonnyD am 22.01.2009 um 20:13 Uhr ]


BRABUS Ultimate 112

Perlmetallic Orange

 

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Rolf war schon sehr nah dran! Bei der Forderung handelt es sich allein um Verfahrenskosten und nicht - auch nicht anteilig - um Buß- bzw. Verwarngelder. Zusätzlich werden Vollstreckungsgebühren fällig, weil nicht bezahlt wurde.

 

Warst Du denn in 2005 überhaupt Halter des betreffenden Fahrzeugs?

 

Die Thematik gehört zwar nicht zu meinem "Kerngeschäft", aber bezüglich Verjährung und Fristbeginn sollte in dem Fall das hier gelten:

 

§ 20 VwKostG Verjährung

 

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

 

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

 

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

 

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

 

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

 

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

 

Könnte nur dann verjährt sein, wenn die Verjährung zwischenzeitlich weder gehemmt noch unterbrochen war und die Kosten noch in 2005 fällig gestellt wurden.

 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von smartling am 22.01.2009 um 21:59 Uhr ]


Smart me up!
Smartling aus dem wWw
Lieber V8 als Hartz 4!

 

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Ich stelle mich mal eben bloß. Seit gut 10 Jahre bearbeite ich selber Verwarn- und Bußgelder. Einige 10.000 sind dabei über meinen Tisch gegangen, ist aber für mich nur ein kleiner Teil meiner Arbeit.

 

Wenn die jeweilige Stadtkasse den Bußgeldbescheid nach Mahnung und Vollstreckungsankündigung nicht vollstrecken kann (verzogen, zahlungsunfähig), ergeht eine Mitteilung an mich. Ich schlage dann die Forderung befristet nieder. Das heißt, ich lege die Sache bis ca. 2-4 Monate vor Verjährungeintritt an die Seite (elektronisch terminiert). Dann wird die Stadtkasse noch einmal aufgefordert, einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen. Läuft dieser erfolglos, schlage ich die Sache anschließend komplett wegen Verjährung nieder. Die Stadt geht dann leer aus und die Konten werden wieder bereinigt. Geht die Vollstreckung durch, zahlt der Falschparker das Verwarngeld, die Bußgeldkosten, die Postzustellungkosten, die Mahngebühren und die Vollstreckungsgebühren einschließlich Wegegeld. Da kann aus einem EUR 5,00 "Knöllchen" locker EUR 55,00 werden. Aua!!! Das ist dann wirklich nicht lustig, aber unser Rechtssystem sieht halt eine Gleichbehandlung und Abwälzung der Gebühren vor. Warum soll ich den laufen lassen, der nicht zahlen will (bei dem, der nicht kann sieht das anders aus), während der Einsichtige seine Strafe anerkennt und bezahlt.

 

Über Sinn und Unsinn von Verwarngelder kann man natürlich diskutieren, aber sie dienen zweifelsfrei der Sicherheit und auch der Leichtigkeit des fließenden Fahrzeugverkehrs. Ich bin sehr großzügig bei der Rücknahme, möchte aber auch nicht "beim Bock getan werden". Gerade bei Behindertenparkplätzen und in Feuerwehrzufahrten ..... :-x

 

Es nutzt ja auch niemandem etwas, wenn Straßen und Einfahrten zugeparkt sind und ich nicht in der Stadt einkaufen kann, weil Langzeitparker die Plätze belegen.

 

In dem o.a. Fall sieht es halt so aus, dass die entsprechende Behörde noch einmal "nachsieht", ob sie das Geld noch bekommen kann.

 

Gruß, Rolf

 

 

 

[ Diese Nachricht wurde editiert von Triking am 23.01.2009 um 15:26 Uhr ]


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Ich war während der ganzen Zeit nie unfähig meine Zahlungen zu tätigen o.ä.

 

Ich konnte mich an mein Vergehen nicht ansatzweise erinnern.

 

Was soll, nun habe ich bezahlt.

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