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smartie_07

Herstellergewährleisung: Gewährleistung oder Garantie ?

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Hallo,

 

gibt es beim Neuwagenkauf eines smart eine Herstellergarantie über 2 Jahre oder handelt es sich nur um eine Gewährleistung (wird leider umgangssprachlich oft als Garantie bezeichnet) ?

 

Bei der Gewährleistung findet nach einem halben Jahr eine Beweislastumkehr stattf, d.h. der Kaüfer muß dem Hersteller nachweisen, daß der Mangel schon beim Kauf vorlag. Dies dürfte in der Praxis schwierig sein...

Bei der Herstellergarantie muß der Hersteller den Nachweis führen, was natürlich verbraucherfreundlicher ist.

 

Bislang konnte ich vom Händler leider keine verbindliche, klare Antwort bekommen, vielleicht weiß ein frischer smart-Besitzer von Euch Näheres....

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Die Frage ist wohl, ob der Hersteller auf die Einrede der Beweislastumkehr verzichtet.

 

Ich muss vorausschicken, dass ich den aktuellen Stand bei Smart auch nicht verbindlich kenne. Habe halt lange keinen Neuen mehr gekauft :-D.

 

Wenn aber eine Kilometerbegrenzung (früher, also bei meinem Smart 3 Jahre bzw. 40.000 km) eine Rolle spielt, so ist dies ein klares Indiz für eine Garantie, da die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht von vornherein auf eine gewisse Laufleistung begrenzt werden kann.

 

Bei den neueren Smarts (ab 2002?) gilt, zumindest sofern der Käufer Privatverbraucher ist, meines Erachtens lediglich noch die zweijährige Sachmängelhaftung nach BGB, soweit es die Fahrzeugtechnik selbst betrifft. Anderes gilt punkto Durchrostung, Mobilität usw.

 

Hier noch ein älterer Link.


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Hallo zusammen...

 

Smart gibt aktuell 2 Jahre Garantie.

Diese lässt sich mit dem Smart-Garantie-Paket für bestimmte Baugruppen verlängern.

Für jegliche Garantieansprüche ist eine regelmäßige Wartung/Reparatur im Smart-Center oder autorisierten (Mercedes-) Händler Pflicht.

Auf die Gewährleistung hat das aber keinen Einfluss.

 

 

Und bitte nicht verwechseln:

 

Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers.

Bei Smart wird garantiert, dass das Fahrzeug 2 Jahre lang mängelfrei ist (außer Verschleissteile).

 

Die Gewährleistung ist gesetzlich festgelegt.

Sie gewährleistet dem Käufer nur, dass das Fahrzeug mängelfrei übergeben wurde und der Käufer hat 24 Monate Zeit, solche Mängel zu beanstanden.

 

24 Monate ab Kauf mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten. D.H. in den ersten 6 Monaten muss der Hersteller nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war, bzw durch eine fehlerhafte Produktion vorprogrammiert war.

 

Beispiel 1:

 

Ein Scheibenwischermotor geht nach 5 Monaten kaputt.

Ein klassischer Garantiefall und wird kostenlos repariert.

Auch die Gewährleistung tritt hier ein, da der Verkäufer/Hersteller nachweisen müsste, dass der Mangel nicht schon beim Kauf Vorhanden war.

Das kann er im Normalfall nicht.

 

Beispiel 2:

 

Ein Scheibenwischermotor geht nach 15 Monaten kaputt.

Auch ein klassischer Garantiefall, wenn der Hersteller 2 Jahre Garantie gibt.

Bei der Gewährleistung sieht es nun anders aus, denn der Kunde muss beweisen, dass der Fehler bei Übergabe vorhanden war und dass kann er nicht, denn 15 Monate lief der Scheibenwischer ja ohne Probleme.

Also kein Gewährleistungsanspruch!

 

Es gibt aber auch genug Hersteller, die nur 24 Monate Gewährleistung geben und die Abwicklung doch wie bei einer 2 Jährigen Garantie abwickeln.

Dieses ist dann eine Kulanz des Herstellers.

Auf Kulanz hat man grundsätzlich keinen Anspruch, es ist eine freiwillige Leistung des Herstellers/Verkäufers!!!

 

 

Auf getauschte Teile und Reparaturen bekommt man keine neue oder verlängerte Garantie oder Gewährleistung. Es läuft weiterhin die Garantie/Gewährleistung ab Kauf.

 

Anders sieht es bei kostenpflichtigen Reparaturen aus.

Hier hat der Käufer natürlich gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung und ggf. Garantie über den Hersteller.

 

LG, Christian :)

 

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[ Diese Nachricht wurde editiert von Chrisman1971 am 28.05.2009 um 08:59 Uhr ]


 

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Ich sehe nicht, dass irgendjemand in diesem Thread den Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Garantie verkannt hatte.

 

Die "Gewährleistung" (Sachmängelhaftung) ist auch nicht gesetzlich festgelegt, sondern gesetzlich geregelt.

 

Die beiden Beispiele bzw. die Erläuterungen sind nicht ganz zutreffend. Insbesondere gilt: Sachmängelhaftung vor Garantieversprechen. Beides "tritt" auch nicht nebeneinander "ein".

Dass die Sachmängelhaftung auf den beschriebenen Wischermotor nach einem Betrieb von 15 Monaten (ab Neukauf) nicht mehr zu einem Rechtsanspruch für den Käufer/Verbraucher führt, kann so pauschal auch nicht gesagt werden. Die Entscheidung ist vielmehr abhängig von der sog. allgemeinen Verkehrsauffassung über die Betriebsdauer eines solchen (Neu-)Teils. Ich behaupte, wenn nicht besondere Umstände (bspw. atypischer Dauerbetrieb unter tropischen Bedingungen) hinzutreten, haftet der Verkäufer (nicht der Hersteller!) auch nach 15 Monaten für den Mangel. Denn wenn der Wischermotor nicht läppische 15 Monate bei normalem Betrieb durchhält, entspricht das ganz sicher nicht dem Stand der Technik und ist nicht die Regel. Er hatte mithin schon im Zeitpunkt der Übergabe einen Fehler respektive Mangel.

 

Und noch etwas zur Kulanzregulierung: Hier ist insbesondere zu beachten, dass Nachbesserungen im Wege der sog. "Sonderkulanz", im Gegensatz zu Garantie- oder Gewährleistungsreparaturen, die Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Unterbrechung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Frist in Bezug auf das ersetzte/reparierte Teil von Neuem zu laufen beginnt. Ein Sachverhalt, den viele gewerbliche Verkäufer schlichtweg nicht kennen oder nicht wahrhaben wollen.

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